https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,113302.0.htmlHier wurde sich jüngst auch dazu entschieden, die Wahlleistungen in der Beihilfe nicht in Anspruch zu nehmen.
Ausschlaggebend hier:
- die monetäre Geschichte
- der Umstand, dass man die Leistungen als Selbstzahler trotzdem in Anspruch nehmen könnte
- der Fakt, dass die Wahlleistungen nach BVO eine reine Krankenhausgeschichte sind. Interessant ist bei vielen Krankheitsgeschichten aber auch die Anschlussheilbehandlung/Reha etc., für den Genesungsprozess mind. gleich wichtig wie die Krankenhausbehandlung, für meinen Geschmack eher noch wichtiger, und dann oft auch kostenintensiver. Die Anschlussheilbehandlung fällt aber nicht unter die Wahlleistungen nach BVO.
In der PKV müsste man im Einzelfall schauen, was genau für welchen Betrag dort versichert werden kann. Chefarzt - wenn überhaupt sinnvoll, ist aber meistens mit drin -, Ein-/Zweibettzimmer - was für mich in jedem Fall sinnvoll ist -, und dazu ein möglichst frei verfügbares, auch für Anschlussheilbehandlungen geltendes Tagegeld, würde ich mir mal durchrechnen lassen. Bei mir macht das derzeit nur einen Bruchteil der 26 EUR, und beinhaltet dabei unterm Strich noch höhere/umfangreichere Leistungsansprüche als die BVO vorsieht.
Also kurz: Die Beihilfestelle kann lesen, die Versicherung kann rechnen. Und wenn es um Zahlen geht, ist Rechnen meistens besser. ;-)