Autor Thema: § 22 Bundeslaufbahnverordung  (Read 2103 times)

PolareuD

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§ 22 Bundeslaufbahnverordung
« am: 06.02.2020 14:54 »
Hallo Community,

ich interessiere mich für eine E14 Stellenausschreibung bei einer Bundesbehörde (htVd mit abgeschlossenem Hochschulstudium). Eine Verbeamtung auf dem Dienstposten ist möglich. Selbst bin ich angehöriger des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes, A12 besoldet mit Dipl.-Ing. (FH), bei einer anderen Bundesbehörde. Die Stellenausschreibung passt bis auf die Zuordnung zum höheren Dienst wie die sprichwörtliche „Faust auf´s Auge“. Eine erfolgreiche Bewerbung könnte ich mir in meinem Fall aber nur vorstellen, wenn §22 der Bundeslaufbahnverordnung zur Anwendung kommt. Meine Fragen:

Gibt es hier im Forum Erfahrungen bei Einstellungen gemäß §22 BLV ?

Werden Einstellungen gemäß §22 BLV überhaupt praktiziert?

Würde §22 (3) BLV einer erfolgreichen Bewerbung entgegen sprechen, da ein abgeschlossenes Hochschulstudium gefordert ist?

Vielen Dank für Eure Antworten!
PolareuD

Asperatus

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Antw:§ 22 Bundeslaufbahnverordung
« Antwort #1 am: 06.02.2020 17:42 »
Ein Diplom-Studium (FH) ist kein gleichwertiger Abschluss zu einem Master im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 2 BLV. Daher kann eine Anerkennung für eine Laufbahn des höheren Dienstes auf klassischem Wege nicht erfolgen. Ist in der Stellenausschreibung "nur" ein Diplom (FH) gefordert?

Verbeamtungen nach §22 BLV werden in der Bundesverwaltung durchgeführt, jedoch nur von sehr wenigen Behörden und dann auch sehr selten. Sie stellt eine absolute Ausnahme dar und wird dann auch eher in den niedrigeren Laufbahnen praktiziert. Eine Entscheidung des Bundespersonalausschusses ist erforderlich (§ 8 Abs. 2 BLV). Eine schriftliche und mündliche Prüfung sowie ein längerer Lehrgang, quasi eine "Mini-Laufbahnausbildung" sind üblich.

Eine Verbeamtung bei Einstellung nach §22 BLV ist mir nicht bekannt. Dieses Verfahren wird grundsätzlich bei Personen angewandt, die schon langjährig in der Behörde beschäftigt sind. Auch wird häufig in der Regel nicht die erforderliche Ausbildungshöhe "umgangen", sondern die fachliche Zuordnung der Abschlüsse zu einer Laufbahn. Z. B. können so Personen mit handwerklichen Abschlüssen in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes eingestellt werden.

Bei § 22 Abs. 3 BLV kommt es nicht auf die Anforderungen der konkret ausgeschriebenen Stelle für Arbeitnehmer an, sondern auf die Verwendungen der Laufbahn. Dabei ist kein konkreter Dienstposten zugrunde zu legen.

Leider kann ich keine Hoffnungen machen, dass der angedachte Weg in irgendeiner Weise funktionieren wird. Bleiben nur die klassischen Laufbahnaufstiege nach § 24 BLV (Nachholen eines Masters und Bewerbung auf externe Stellenausschreibung) und nach § 35 BLV (mit Laufbahnausbildung) sowie die Ausnahme nach § 27 BLV. Bei letzterem verbleibt der Beamte jedoch in seiner Laufbahn, kann aber auf Dienstposten einer höheren Laufbahn verwendet werden. Hier ist jedoch für Angehörige des gehobenen Dienstes spätestens bei A 15 Schluss. Außerdem ist die Verwendung stark eingeschränkt, da die Dienstposten freigegeben sein müssen, das Verfahren nach § 27 BLV hat strenge Anforderungen und wird in den meisten Behörden selten mit wenigen Plätzen oder gar nicht praktiziert.

PolareuD

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Antw:§ 22 Bundeslaufbahnverordung
« Antwort #2 am: 07.02.2020 10:46 »
Hallo Asperatus,

danke für die ausführliche Antwort. So ähnlich habe ich mir das auch gedacht. Völlig unmöglich erscheint eine Einstellung nach § 22 BLV gemäß deinen Angaben nicht, aber unrealistisch.

Eine Einstellung gemäß §24 BLV ist für mich nicht möglich, da der geforderte wissenschaftliche Hochschulabschluss (Master oder vgl.) nicht vorhanden ist. Auch ein Laufbahnaufstieg nach §27 BLV ist nicht gegeben, da die benötigte Dienstzeit von 20 Jahren noch in weiter Ferne ist.

Interessant wäre für mich eventuell ein Laufbahnaufstieg nach §35 BLV. Müsste der Dienstposten hierfür extra vorgesehen sein? Das kenne ich zumindest von internen Stellenausschreibungen nach §27 BLV so.

Wie würde eine Einstellung gemäß §35 BLV ohne wissenschaftlichen Hochschulabschluss ablaufen? Gibt es hierzu Erfahrungen bzgl. des Vorbereitungsdienstes?

Viele Grüße!
PolareuD