Ich habe eine Frage zur TVEntgO., Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen
Bezeichnung: Fachkräfte für XXXX mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit.
Bezieht sich "abgeschlossener Berufsausbildung" auf den Beruf, hier verallgemeinert mit XXXX, oder ist irgendeine Berufsausbildung ausreichend ?
Also muß ich genau DIE Berufsausbildung haben oder geht auch eine andere abgeschlossene Berufsausbildung?
Gruß Robert