Autor Thema: Berechnung Jahressonderzahlung  (Read 11262 times)

Spid

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Antw:Berechnung Jahressonderzahlung
« Antwort #30 am: 05.02.2020 11:39 »
Du siehst Dich also außerstande, die simple Frage zu beantworten:
Seit wann sprechen unterschiedliche Entgeltgruppen für verschiedene Arbeitsverhältnisse?

albertoo

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Antw:Berechnung Jahressonderzahlung
« Antwort #31 am: 05.02.2020 22:24 »
@ Isie
Ich habe zum 01.10 einen neuen Arbeitsvertrag erhalten mit höhere Entgeltgruppe.
Arbeitgeber hat zum 30.09 meine geringfügige Besch. bei der Sozialversicherung abgemeldet.
Zum 01.10 wurde ich als Sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter wieder neu angemeldet.

Isie

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Antw:Berechnung Jahressonderzahlung
« Antwort #32 am: 05.02.2020 22:37 »
Dann hast du gute Chancen, eine höhere JSZ zu bekommen. Am besten frage bei der Bezügestelle nach, ob dort im Bestand ist, dass das anspruchsbegründende AV erst am 01.10.19 begonnen hat. Wenn das ergebnislos ist, musst du den Anspruch schriftlich geltend machen.

Spid

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Antw:Berechnung Jahressonderzahlung
« Antwort #33 am: 06.02.2020 00:27 »
Es gibt keinen Anspruch.

Isie

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Antw:Berechnung Jahressonderzahlung
« Antwort #34 am: 06.02.2020 07:07 »
... weil Spid das sagt.

Maßgebend ist aber nicht, was Spid sagt, sondern was dein Arbeitgeber sagt. Und wenn dir das, was dein Arbeitgeber sagt, nicht gefällt, entscheidest du, ob du es akzeptierst oder dagegen klagst. Und wenn dabei zu guter Letzt ein BAG-Urteil den Anspruch bestätigen würde, würde Spid ihn auch akzeptieren.
Wenn dein neuer Arbeitsvertrag kein Änderungsvertrag zum vorherigen ist, sondern ein Einstellungsvertrag ist, hast du gute Chancen. Falls du mit einer Nachfrage keinen Erfolg hast, erhebe schriftlich den Anspruch und zitiere aus den Durchführungshinweisen. Diese sind zwar keine Anspruchsgrundlage, sondern nur eine Handlungsanweisung an die Bezügeverwaltung, aber damit bindend für den Arbeitgeber.

Spid

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Antw:Berechnung Jahressonderzahlung
« Antwort #35 am: 06.02.2020 07:19 »
Maßgeblich ist eben nicht, was der AG sagt. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände und die tariflichen Regelungen. Aus diesen ergibt sich schlicht kein Anspruch.

Zudem irrst Du über die Natur und Wirkung der Durchführungshinweise im kommunalen Bereich. Das zeigt mal wieder Deine Limitiertheit mehr als deutlich auf.

Kaffeetassensucher

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Antw:Berechnung Jahressonderzahlung
« Antwort #36 am: 06.02.2020 07:30 »
Maßgebend ist aber nicht, was Spid sagt, sondern was dein Arbeitgeber sagt.

Das halte ich u. U. aber für gefährlich.

Dann sagt der AG bzw. die Personalstelle heute so, dann erfolgt ein Personalwechsel, der neue Leiter der Personalstelle oder wer auch immer dort dafür verantwortlich ist arbeitet sich ein, schaut sich die Akten an und stutzt, weil er zu einem anderen Ergebnis kommt als jener zuvor, da er die maßgeblichen Normen anders liest. Und dann heißt es "Ups, sorry, haben uns vertan, das zu viel ausgezahlte Geld wird mit der nächsten Entgeltauszahlung einbehalten". Das wäre mindestens unangenehm, wage ich mal zu behaupten ...

Isie

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Antw:Berechnung Jahressonderzahlung
« Antwort #37 am: 06.02.2020 12:53 »
Zudem irrst Du über die Natur und Wirkung der Durchführungshinweise im kommunalen Bereich. Das zeigt mal wieder Deine Limitiertheit mehr als deutlich auf.
Meinst du, weil jeder kommunale Arbeitgeber für sich entscheidet, ob er die Durchführungshinweise anwendet oder nicht?
Wenn nicht, wird die Bezügestelle das schon mitteilen. Aber dann hat albertoo Klarheit, die ihn nicht mehr als einen Anruf und ein Schreiben gekostet hat. Und wenn er eine Nachzahlung bekommt, die nicht klein sein dürfte, kann er sie für die Dauer der Ausschlussfrist ja auf seinem Sparbuch parken.

Spid

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Antw:Berechnung Jahressonderzahlung
« Antwort #38 am: 06.02.2020 14:05 »
Nein, ich meine, daß das
Falls du mit einer Nachfrage keinen Erfolg hast, erhebe schriftlich den Anspruch und zitiere aus den Durchführungshinweisen. Diese sind zwar keine Anspruchsgrundlage, sondern nur eine Handlungsanweisung an die Bezügeverwaltung, aber damit bindend für den Arbeitgeber.
dümmliches und vor allem auch falsches Gefasel ist, das man besser nicht äußern sollte, wenn man auch nur ansatzweise ernst genommen werden möchte.

WasDennNun

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Antw:Berechnung Jahressonderzahlung
« Antwort #39 am: 06.02.2020 14:20 »
Meinst du, weil jeder kommunale Arbeitgeber für sich entscheidet, ob er die Durchführungshinweise anwendet oder nicht?
Egal was in den Durchführungshinweisen steht, es gilt das Tarifrecht. Da können die in den Durchführungshinweise reinschreiben was sie wollen.
Maßgebend ist aber nicht, was Spid sagt, sondern was dein Arbeitgeber sagt.
Weder noch, maßgebend ist, was das Gericht sagt, im Kern was das BAG sagt.


Isie

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Antw:Berechnung Jahressonderzahlung
« Antwort #40 am: 06.02.2020 17:02 »
@Spid: Dein tarifrechtliches Fachwissen ist beeindruckend. Das meine ich völlig ernst. Wenn du es einsetzt, um einem Threaderöffner zu helfen, schreibst du verdammt gute Beiträge. Und auch das meine ich ernst.

Aber: Du sitzt gerne auf dem hohen Ross. Pass auf, dass Du nicht runterfällst. Und dass du allen, die deine Rechtsauffassung nicht teilen, gerne mal Schimpfwörter an den Kopf wirfst, spricht nicht für dich. Und du machst dich lächerlich damit, Durchführungshinweise zu tarifrechtlichen Vorschriften als völlig unbeachtlich abzutun. Wenn tarifrechtliche Vorschriften stets geeignet wären, um zweifelsfrei alle denkbaren Fallgestaltungen zu regeln, könnte man auf Durchführungshinweise verzichten. Auf Gerichte aber auch.



Spid

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Antw:Berechnung Jahressonderzahlung
« Antwort #41 am: 06.02.2020 17:07 »
Durchführungshinweise berühren das Binnenverhältnis zwischen AN und AG in keinster Weise, sie sind ohne rechtliche Relevanz und begründen keinerlei Anspruch. Und das:
Falls du mit einer Nachfrage keinen Erfolg hast, erhebe schriftlich den Anspruch und zitiere aus den Durchführungshinweisen. Diese sind zwar keine Anspruchsgrundlage, sondern nur eine Handlungsanweisung an die Bezügeverwaltung, aber damit bindend für den Arbeitgeber.
ist schlicht grundfalsch - und falsche Informationen sind nicht einmal nutzlos, sondern in höchstem Maße schädlich!

WasDennNun

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Antw:Berechnung Jahressonderzahlung
« Antwort #42 am: 06.02.2020 17:14 »
Und du machst dich lächerlich damit, Durchführungshinweise zu tarifrechtlichen Vorschriften als völlig unbeachtlich abzutun. Wenn tarifrechtliche Vorschriften stets geeignet wären, um zweifelsfrei alle denkbaren Fallgestaltungen zu regeln, könnte man auf Durchführungshinweise verzichten. Auf Gerichte aber auch.
Durchführungshinweise helfen Sachbearbeitern ihren Job zu machen und sie helfen den AGs sich eine einheitliche Interpretation/Rechtsmeinung zu den zweifelsfreien und nicht zweifelsfrei denkbaren Fallgestaltungen zubilden.

Sie sind aber am Ende des Tages unbeachtlich, weil beachtlich ist ja in der Tat nur das was die Gerichte daraus machen, deswegen könnten Tarifparteien auf Durchführungshinweise verzichten, nicht jedoch auf die Gerichte.

Und warum sollten Durchführungshinweise vom AG eine andere "Wichtigkeit" haben als eine die irgendwer (z.B. Spid) für die AN schreibt?

Schokobon

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Antw:Berechnung Jahressonderzahlung
« Antwort #43 am: 06.02.2020 17:33 »
Zumal Durchführungshinweise oftmals das Recht auch fehlerhaft auslegen und die ausführenden Behörden vor Gericht ein gehörig vor den Latz kriegen.

Isie

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Antw:Berechnung Jahressonderzahlung
« Antwort #44 am: 06.02.2020 18:11 »
@Spid: Ich fasse zusammen: Der Threaderöffner hat nachgefragt, ob seine JSZ richtig oder falsch ist. Der Sachverhalt war nicht eindeutig, aber einiges deutet in die von mir vermutete Richtung. Ich habe ihm gesagt, dass ich aufgrund der Durchführungshinweise eine Chance auf eine Nachzahlung sehe. Dass die Durchführungshinweise von seinem Arbeitgeber möglicherweise nicht angewandt werden, habe ich nicht unbedingt erwartet. Sorry, da war ich bundeslandgeprägt, da sie dort vom zuständigen Ministerium für verbindlich erklärt werden, evtl. in eigener Fassung.
Und trotzdem: Was spricht dagegen, dass albertoo es versucht? Erst mal kann er ganz einfach telefonisch  nachfragen, ob bei der Berechnung der JSZ bedacht wurde, dass das anspruchsbegründende AV erst am 01.10. begonnen hat. Falls das ergebnislos ist, erhebt er den Anspruch schriftlich. Und wenn abgelehnt wird, überlegt er sich, ob er die Ablehnung akzeptiert oder nicht. Und erst dann wird es wichtig, die Erfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen.

@WasDennNun
Wenn die Durchführungshinweise den Tarifvertrag für den Arbeitnehmer günstiger auslegen als z. B. Spid und entsprechend mehr gezahlt wird, dann ist doch alles gut. Und wenn der Arbeitnehmer mit einem Hinweis auf die Durchführungshinweise eine Nachzahlung bekommen könnte, spricht doch nichts dagegen, es zu versuchen. Wenn der Arbeitnehmer aber unter Hinweis auf einen Forenbeitrag eine Nachzahlung beansprucht, ist das sicherlich nicht sonderlich erfolgreich.

@Schokobon: Es verklagt aber keiner den Arbeitgeber, wenn er aufgrund von Durchführungshinweisen für den Arbeitnehmer günstiger zahlt, als sich aus dem Wortlaut des Tarifverträge ergibt.