Es deutet absolut nichts darauf hin, daß es sich um zwei Arbeitsverhältnisse handelte. Das wäre nur bei einer Unterbrechung - die der TE verneint hat - oder, wie Du zutreffend ausführtest - durch das Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses und der Begründung eines neuen im Anschluss. Trotz Deines unmißverständlichen Hinweises hat der TE eine Befristung nicht bestätigt. Eine Darlegung, weshalb ein Wechsel der Entgeltgruppe auf mehrere Arbeitsverhältnisse hinweisen sollte, obwohl ein solcher üblicherweise im bestehenden Arbeitsverhältnis stattfindet, bist Du weiter schuldig. Das alles ist ohnehin nur relevant, wenn die Durchführungshinweise des jeweiligen KAV die von Dir in Unkenntnis des zuständigen KAV - die Durchführungshinweise aller KAVe geprüft oder ins Blaue geraten? - behauptete Regelung enthalten und der AG diese Durchführungshinweise - von denen Du nicht nur behauptet hast, sie seien „eine Anweisung an die Bezügeverwaltung“ und bindend für den AG, was beides falsch ist - auch tatsächlich anwendet. Und selbst wenn er das - manchmal, grundsätzlich, stets - täte, ergäbe sich daraus grundsätzlich kein Anspruch, von dem Du dem TE empfiehlst, ihn ggfs. geltend zu machen. Selbst ein dem Anliegen des TE gewogener Personaler wird sein Wohlwollen schnell verlieren, wenn der TE den Mist vorbringt, den Du hier verzapfst. Es spricht ja nichts dagegen, auf evtl. vorhandene und auf die Situation des TE zutreffende Durchführungshinweise zu verweisen und den AG vor diesem Hintergrund um ein Überdenken seiner Berechnung zu bitten. Unzutreffende Behauptungen und wahrheitswidrige Darstellungen sind dabei aber auch in diesen postfaktischen Zeiten absolut nicht hilfreich!