Berechnung Jahressonderzahlung

Begonnen von albertoo, 03.02.2020 22:08

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albertoo

Hallo liebe Mitglieder
bitte um Antworten für folgende Situation.

Hatte ab dem 01.06 2019 einen Arbeitsvertrag für geringfügige Beschäftigung bei unserm Bauhof.
Ab dem 01.10.2019 bin ich jetzt fest mit Arbeitsvertrag TVöD VKA als Bauhofmitarbeiter
in Vollzeit 39 Std. eingestellt.
Neuer Vertrag wurde ausgestellt. Ist es richtig, meine Jahressonderzahlung für 2019
nach meinem Verdienst (ca. 30 Std im Monat) für Juli, August und September als Grundlage zur Berechnung zu verwenden, oder
müsste der Verdienst vom Oktober (Beschäftigung in Vollzeit) als Grundlage genommen werden?

Schmidt


Isie

Ist der einzige Unterschied die Stundenzahl oder handelt es sich um inhaltlich völlig unterschiedliche Arbeitsverhältnisse, die nichts miteinander zu tun haben?

albertoo

bei der geringfügigen Beschäftigung war ich hauptsächlich zur Grünanlagen-pflege eingesetzt.
Übte die Tätigkeit neben meinem Hauptberuf (andere Branche) in den Sommermonaten schon seid 2013 aus.
Seid Oktober bin ich jetzt mit allen im Bauhof anfallenden Tätigkeiten in Vollzeit dabei.
Somit nicht völlig inhaltliche unterschiedliche Tätigkeiten aber jetzt doch viel umfangreicher in der Tätigkeit

Spid

War bei der geringfügigen Beschäftigung die Geltung des TVÖD vereinbart? Lag eine Pause zwischen der geringfügigen Beschäftigung und der jetzigen?

albertoo

Ja geringfügige Beschäftigung war nach TVöD.
Nein keine Pause.

Spid

Welchen Bemessungssatz nimmt der AG an? Wie lautete die Vereinbarung zum Entgelt bei der geringfügigen Beschäftigung?

albertoo

Laut Abrechnung 25,85 ( Nach meiner Berechnung falsch)
Entgelt nach Tarif TVöD VKA

Spid

Einen Bemessungssatz von 25,85% gibt es nicht. 79,51%, 70,28% und 51,78% sind die drei möglichen Bemessungssätze.

McOldie

Die Antwort steht doch in der Protokollnotiz zu Abs 2 des § 20
Bei  der  Berechnung  des  durchschnittlich  gezahlten  monatlichen  Entgelts  werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs.

Spid

Das ist aber nur dann die Antwort, wenn es sich um dasselbe Arbeitsverhältnis handelt. Oder um zwei Arbeitsverhältnisse, in denen auch während des Zeitraums der geringfügigen Beschäftigung ein Entgelt nach TVÖD gezahlt worden ist - was aufgrund des Ausschlusses geringbeschäftigter Saisonarbeiter aus dem Geltungsbereich des TVÖD nicht selbstverständlich ist. Mithin bedurfte es zunächst der Klärung des nur unzureichend geschilderten Sachverhalts.

albertoo

@ Spid
der Bemessungssatz war 79,51%
ja mir wurde nach TVöD Entgeld gezahlt.

Spid

Dann ist - wie McOldie ausführte - die Bemessungsgrundlage ein Drittel der Summe des in den Kalendermonaten Juli, August und September insgesamt gezahlten Entgelts außer das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.

albertoo

ich hatte einen Arbeitsvertrag für meine geringfügige Beschäftigung und
ab 01.10.2019 eine neuen Arbeitsvertrag für meine Festanstellung.
Beide TVöD Kommunen nur verschieden Entgeltgruppen

albertoo

ok. Vielen Dank für eure schnellen Antworten.