Autor Thema: Berechnung Krankengeldzuschuss (TVÖD-S)  (Read 4646 times)

Hartmut69

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Berechnung Krankengeldzuschuss (TVÖD-S)
« am: 04.02.2020 12:19 »
Hallo in die Runde,
ich bin bei einer Sparkasse (TVÖD-S) beschäftigt und habe Anspruch auf Krankengeldzuschuss.
Dazu meine Frage:
Ist es richtig, dass bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses die Beiträge zur Pensionskasse (Entgeltumwandlung ohne Arbeitgeberzuschuss - § 3 Nr. 63 EStG) in Abzug gebracht werden?
Wenn ja, nach welcher Rechtsgrundlage?
Danke schon mal für die Antworten.

Isie

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Antw:Berechnung Krankengeldzuschuss (TVÖD-S)
« Antwort #1 am: 04.02.2020 16:06 »
Schau mal in deine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Da müsste es drinstehen.

TV-Ler

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Antw:Berechnung Krankengeldzuschuss (TVÖD-S)
« Antwort #2 am: 05.02.2020 08:13 »
Hallo in die Runde,
ich bin bei einer Sparkasse (TVÖD-S) beschäftigt und habe Anspruch auf Krankengeldzuschuss.
Dazu meine Frage:
Ist es richtig, dass bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses die Beiträge zur Pensionskasse (Entgeltumwandlung ohne Arbeitgeberzuschuss - § 3 Nr. 63 EStG) in Abzug gebracht werden?
Wenn ja, nach welcher Rechtsgrundlage?
Danke schon mal für die Antworten.
Die Beiträge werden aus dem laufenden Arbeitsentgelt umgewandelt.
Wenn laufendes Arbeitsentgelt nicht zusteht, jedoch die Pflicht zur Beitragszahlung weiter besteht, muss das Geld dafür irgendwo herkommen. So bleibt die Möglichkeit, mit dem Krankengeldzuschuss aufzurechnen.
Sollte das nicht ausreichen, machst du sozusagen Schulden beim Arbeitgeber. Die rechnet er dann auf, wenn wieder Arbeitsentgelt zusteht ...

Rechtsgrundlage? Kann ich keine nennen. Meine Darstellung scheint mir aber folgerichtig.

dahofa

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Antw:Berechnung Krankengeldzuschuss (TVÖD-S)
« Antwort #3 am: 05.02.2020 13:17 »
Der Krankengeldzuschuss ist kein Entgelt, das für die Entgeltumwandlung umgewandelt werden darf.

Hartmut69

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Antw:Berechnung Krankengeldzuschuss (TVÖD-S)
« Antwort #4 am: 05.02.2020 18:31 »
Ja, in meiner Vereinbarung zur Entgeltumwandlung steht:
Dem Arbeitnehmer ist bekannt, dass sich in Folge der Entgeltumwandlung grundsätzlich auch die Bemessungsgrundlage von Ansprüchen, die vom Nettoarbeitsentgelt abhängig sind (Krankengeldzuschuss, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld), verringert.

Meine Frage dazu:
Das liest sich doch eher wie ein Hinweis und nicht wie eine Rechtsvorschrift.
Wenn das so ist, wo ist der Abzug rechtlich geregelt?
Beim Krankengeld ist es § 47 SGB V.
Von der dortigen Regelung lässt sich aber nicht ableiten, dass die Beiträge auch bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses unberücksichtigt bleiben, da diese Arbeitgeberleistung im TVÖD geregelt ist und nicht nach Sozialrecht erfolgt. Und im TVÖD (§ 22) ist dazu nichts zu finden.

Isie

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Antw:Berechnung Krankengeldzuschuss (TVÖD-S)
« Antwort #5 am: 05.02.2020 20:02 »
Na ja, es ist eine Vereinbarung zwischen dir und deinem Arbeitgeber. Dieser Passus steht in fast allen Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Ich finde diesen Passus der Vereinbarung sehr Arbeitnehmer unfreundlich, aber könnte keinen Verstoß gegen den Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften feststellen. Da sich das Krankengeld durch die EGU verringert, würde das ja zu Lasten des Arbeitgebers gehen, wenn er bei der Berechnung des KGZ die EGU ausblenden. Aber die EGU abzuziehen, ohne dass ein Beitrag abgeführt wird, benachteiligt natürlich den Arbeitnehmer.

Bei Zuschüssen zum Mutterschaftsgeld wurde früher genauso verfahren, aber da wurde die Praxis jedenfalls in einem Bundesland vor einigen Jahren geändert. Seitdem wird die EGU komplett ausgeblendet. Der Unterschied ist, dass es sich beim KGZ um einen tariflichen Anspruch, beim Zuschuss zum Mutterschaftsgeld um einen gesetzlichen Anspruch handelt.