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Berechnung Krankengeldzuschuss (TVÖD-S)

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Hartmut69:
Hallo in die Runde,
ich bin bei einer Sparkasse (TVÖD-S) beschäftigt und habe Anspruch auf Krankengeldzuschuss.
Dazu meine Frage:
Ist es richtig, dass bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses die Beiträge zur Pensionskasse (Entgeltumwandlung ohne Arbeitgeberzuschuss - § 3 Nr. 63 EStG) in Abzug gebracht werden?
Wenn ja, nach welcher Rechtsgrundlage?
Danke schon mal für die Antworten.

Isie:
Schau mal in deine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Da müsste es drinstehen.

TV-Ler:

--- Zitat von: Hartmut69 am 04.02.2020 12:19 ---Hallo in die Runde,
ich bin bei einer Sparkasse (TVÖD-S) beschäftigt und habe Anspruch auf Krankengeldzuschuss.
Dazu meine Frage:
Ist es richtig, dass bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses die Beiträge zur Pensionskasse (Entgeltumwandlung ohne Arbeitgeberzuschuss - § 3 Nr. 63 EStG) in Abzug gebracht werden?
Wenn ja, nach welcher Rechtsgrundlage?
Danke schon mal für die Antworten.

--- End quote ---
Die Beiträge werden aus dem laufenden Arbeitsentgelt umgewandelt.
Wenn laufendes Arbeitsentgelt nicht zusteht, jedoch die Pflicht zur Beitragszahlung weiter besteht, muss das Geld dafür irgendwo herkommen. So bleibt die Möglichkeit, mit dem Krankengeldzuschuss aufzurechnen.
Sollte das nicht ausreichen, machst du sozusagen Schulden beim Arbeitgeber. Die rechnet er dann auf, wenn wieder Arbeitsentgelt zusteht ...

Rechtsgrundlage? Kann ich keine nennen. Meine Darstellung scheint mir aber folgerichtig.

dahofa:
Der Krankengeldzuschuss ist kein Entgelt, das für die Entgeltumwandlung umgewandelt werden darf.

Hartmut69:
Ja, in meiner Vereinbarung zur Entgeltumwandlung steht:
Dem Arbeitnehmer ist bekannt, dass sich in Folge der Entgeltumwandlung grundsätzlich auch die Bemessungsgrundlage von Ansprüchen, die vom Nettoarbeitsentgelt abhängig sind (Krankengeldzuschuss, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld), verringert.

Meine Frage dazu:
Das liest sich doch eher wie ein Hinweis und nicht wie eine Rechtsvorschrift.
Wenn das so ist, wo ist der Abzug rechtlich geregelt?
Beim Krankengeld ist es § 47 SGB V.
Von der dortigen Regelung lässt sich aber nicht ableiten, dass die Beiträge auch bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses unberücksichtigt bleiben, da diese Arbeitgeberleistung im TVÖD geregelt ist und nicht nach Sozialrecht erfolgt. Und im TVÖD (§ 22) ist dazu nichts zu finden.

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