Autor Thema: [NW] Wechsel von A12 nach A13/A14 hD möglich mit berufsbegleitenden Master  (Read 7321 times)

bradpitt19m

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Hallo alle,

ich habe folgende Frage zu folgenden Sachverhalt:

Wenn eine Beamtin(Landeskommune in NRW) die Eingruppierung A12 seit 2 Jahren inne hat und Ihre Planstelle nur A12 hergibt und nun kurz vor ihrem Abschluss ihres beurfsbegleitenden Masterstudiums(Studium hat von sich aus die Befähigkung zum hD drin) steht, besteht für Sie die Möglichkeit noch in den A13 hD/Einstiegsamt 2 zu kommen? Oder geht dies nur durch einen Wechsel durch den Dienstherren oder geht dies gar nicht? Ich werde aus den LVO Paragraphen 24-27 nicht so wirklich schlau in diesem besonderne Fall. Leute die ich gefragt habe, sagen mir, es geht gar nicht. Man müsste die Verbeamtung aufgeben, um dann mit dem Master sich im hD erneut verbeamten zu lassen, aber dann auch nur im Falle eines Dienstherrenwechsels. Die aktive gD Verbeamtung aufzulösen ist natürlich keine Option in diesem Fall.
Was sagt ihr dazu?

Nur als Randnotiz:
Der aktuelle Dienstherr bietet keinerlei Möglichkeit in A13 gD oder höher zu kommen.
Also bitte in dem Beispiel davon ausgehen, dass man keinerlei Möglichkeit hat, beim aktuellen
Dienstherren etwas angeboten zu bekommen, weil das berufsbegleitende Studium "Privatvergnügen" ist, aber zum aktuellen Tätigkeitsumfeld passt.
« Last Edit: 05.02.2020 00:50 von Admin2 »

Funker

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Beamte sind nicht eingruppiert.
Wenn die Planstelle nur A12 ist, bleibt sie auch in A12. Was sollte das Masterstudium daran ändern?

bradpitt19m

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Um sich auf Stellen anderer Behörden bewerben zu können, die ein Masterstudium vorschreiben.

Funker

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Um sich auf Stellen anderer Behörden bewerben zu können, die ein Masterstudium vorschreiben.
Das ist immer möglich, wenn die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Nach dem geschilderten Sachverhalt wird sie aber beim aktuellen Dienstherrn nicht A13 gD bzw. hD erreichen.

Skedee Wedee

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... besteht für Sie die Möglichkeit noch in den A13 hD/Einstiegsamt 2 zu kommen?...

Nicht auf der eingewiesenen Planstelle.


Kurbalin

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Die Frage der Planstellenvefügbarkeit hat halt mit der Laufbahnverordnung erstmal recht wenig zu tun. Wenn also bei dem jetzigen Dienstherren definitiv keine höherwertigen Stellen zur Verfügung stehen, wird die Kollegin dort - unabhängig von ihrer Qualifikation - niemals mehr als A12 erreichen.

Allerdings ist es bei einem Dienstherrenwechsel auch nicht (zwangsläufig) erforderlich, dass die Verbeamtung "aufgelöst" wird. Dies erfolgt i.d.R. im Rahmen einer Versetzung, die je nach Willen des neuen Dienstherrn auch direkt mit einer Beförderung nach A13 verbunden werden kann.

Mir erschließt sich die Problemstellung in dem Fall nicht so recht...

bradpitt19m

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Die Problemstellung ist die, dass Sie die Aussage erhalten habe, von jemanden der sich in diesem Bereich sehr gut auskennt, dass Ihr das Masterstudium generell nichts mehr bringen würde, weil Sie Beamtin im gD mit A12 wäre. Sie müsste Ihre Verbeamtung aufgeben, wenn Sie sich auf Stellen anderer Behörden bewerben würde um dort in den hD zu kommen. Aber die Auflösung der aktuelle Verbeamtung ist natürlich keine Option für sie.

Aber das ist doch eine falsche Aussage oder? Denn wenn ich es richtig vestehe, wird bei Stellen im hD nur darauf hingewiesen, dass die Laufbahnfähige Voraussetzung gegeben sien muss und die ist dann gegeben, wenn sie den Master abgeschlossen hat.

Also nach meinen Verständnis, kann sie sich als A12 Beamtin nach Abschluss mit dem Master auch auf Beamten Stellen anderer Behörden mit hD  bewerben. Richtig oder falsch?

Funker

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Kommt nach meiner Meinung darauf an, welchen Masterabschluss sie hat und welcher Masterabschluss für die angepeilte Laufbahn Voraussetzung ist.

Hain

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Die Problemstellung ist die, dass Sie die Aussage erhalten habe, von jemanden der sich in diesem Bereich sehr gut auskennt, dass Ihr das Masterstudium generell nichts mehr bringen würde, weil Sie Beamtin im gD mit A12 wäre. Sie müsste Ihre Verbeamtung aufgeben, wenn Sie sich auf Stellen anderer Behörden bewerben würde um dort in den hD zu kommen. Aber die Auflösung der aktuelle Verbeamtung ist natürlich keine Option für sie.

Aber das ist doch eine falsche Aussage oder? Denn wenn ich es richtig vestehe, wird bei Stellen im hD nur darauf hingewiesen, dass die Laufbahnfähige Voraussetzung gegeben sien muss und die ist dann gegeben, wenn sie den Master abgeschlossen hat.

Also nach meinen Verständnis, kann sie sich als A12 Beamtin nach Abschluss mit dem Master auch auf Beamten Stellen anderer Behörden mit hD  bewerben. Richtig oder falsch?
Ich kenne das Laufbahnrecht in NRW nicht, aber wenn ich § 26 der Laufbahnordnung lese, hat erwirbt man auch in NRW die Laufbahnbefähigung für Ämter auf der Grundlage des zweiten Einstiegsamtes nicht allein mit dem Master, die Laufbahnverordnung sieht eine Erprobung vor. Also ist es richtig, dass sie sich bewerben kann, aber eine Erprobungszeit durchlaufen muss.

Grüße
Hain

bradpitt19m

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ja gut aber was soll ihr notfalls als Beamtin passieren? Im schlimmsten Fall, dass sie auf ihre alte Stelle zurückkehrt. Besser als die Verbeamtung aufzugeben allemal oder?

Kurbalin

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Die Problemstellung ist die, dass Sie die Aussage erhalten habe, von jemanden der sich in diesem Bereich sehr gut auskennt, dass Ihr das Masterstudium generell nichts mehr bringen würde, weil Sie Beamtin im gD mit A12 wäre. Sie müsste Ihre Verbeamtung aufgeben, wenn Sie sich auf Stellen anderer Behörden bewerben würde um dort in den hD zu kommen. Aber die Auflösung der aktuelle Verbeamtung ist natürlich keine Option für sie.

Aber das ist doch eine falsche Aussage oder? Denn wenn ich es richtig vestehe, wird bei Stellen im hD nur darauf hingewiesen, dass die Laufbahnfähige Voraussetzung gegeben sien muss und die ist dann gegeben, wenn sie den Master abgeschlossen hat.

Also nach meinen Verständnis, kann sie sich als A12 Beamtin nach Abschluss mit dem Master auch auf Beamten Stellen anderer Behörden mit hD  bewerben. Richtig oder falsch?

Für eine (Neu-)Einstellung in LG 2, 2. EA (ehemals höherer Dienst) müsste gem. § 15 der entsprechende Vorbereitungsdienst durchlaufen werden. Damit fällt das Szenario "Verbeamtung aufgeben und im hD neu verbeamten" m.E. schon mal weg. Dann wird es auch noch etwas komplizierter:

Die Aufstiegsregelungen nach A13 (LG 2, 2. EA) bzw. A14 greifen für Beamte, die bereits beim Dienstherrn sind. Zusätzlich gelten über den reinen Masterabschluss an sich auch noch weitere Regelungen gem. § 26 LVO (Eignungs, Leistung, Befähigung, Auswahlverfahren, Erprobungszeit), die ein neuer Dienstherr ja erst einmal gar nicht beurteilen kann. Somit würde sie im Falle einer Bewerbung auf eine A13 (LG 2, 2.EA) oder A14 trotz Masterstudium erstmal nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Also würde nur der Umweg funktionieren, dass sich auf einer Stelle nach höchstens A13 (LG 2, 1. EA) bewirbt und dann versucht mit dem guten Willen des neuen Dienstherrn im Folgenden Karriere zu machen. Das Masterstudium auf eigene Faust für sich betrachtet ist erstmal nicht der Weg, um in den hD zu kommen. Das hat sich soweit ich das beurteilen kann, mit der letzten Novelle des Laufbahnrechtes in NRW noch ein wenig verschärft.

Vorher hieß es:
"wenn er oder sie in einem Auswahlverfahren zu einem Aufstieg durch ein Masterstudium zugelassen worden sind,"

jetzt heisst es:
"wenn er oder sie in einem Auswahlverfahren zu einem Masterstudium zugelassen worden ist,"

Nach meine Verständnis wird somit das Masterstudium ohnehin nur anerkannt, wenn es von vorherein vom Dienstherrn befürwortet worden ist.

bradpitt19m

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Hier ist aber die Rede vom Masterstudium. Also von jemanden der das Studium noch gar nicht begonnen hat.
Wir reden in meinen Beispiel aber davon, dass das Studium bereits mit dem Abschluss zum Master dann bereits abgeschlossen wäre, wenn sie sich bewirbt.

was_guckst_du

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...da sich auch für den hD ein künftiger Personalmangel abzeichnet, hat man in meiner Behörde den Aufstieg vom gD in den hD im Rahmen einer "Auftsiegsrichtlinie" geregelt. Darin heisst es:

[iRegelung 1:Der ...(Behördenbezeichnung)... bietet jedes Jahr, sofern und soweit die Haushaltslage es zulässt, einer festgelegten Anzahl an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamtan, ein Masterstudium aufzunehmen.Dazu wirdjährlich eine aktuelle Prognoseplanung hinsichtlich des absehbarenzukünftigen Bedarfserstellt. Auf dieser Grund-lage wird jedes Jahr eine Anzahl geförderterMasterstudiengänge festgelegt.DerAbschluss des gewünschten Masterstudiums stellt jedoch keine Garantie für eine spätere Zuweisung auf eine Stelle im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 dar.

Regelung 2:Die Zulassung zu einem Masterstudium kannin Verbindung mit einem Auswahl-verfahren bzgl. einer konkreten Stelle der Laufbahngruppe 2erfolgen.

Regelung 3:Ein bereits von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern absolviertes Masterstudium entspricht den erforderlichen Voraussetzungen und wird daher für einen Aufstieg anerkannt.[/i]
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Kurbalin

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Hier ist aber die Rede vom Masterstudium. Also von jemanden der das Studium noch gar nicht begonnen hat.
Wir reden in meinen Beispiel aber davon, dass das Studium bereits mit dem Abschluss zum Master dann bereits abgeschlossen wäre, wenn sie sich bewirbt.

Ja...darum noch einmal: Mit einem abgeschlossenen Masterstudium für sich erfüllt man zunächst einmal nicht die Laufbahnvoraussetzungen für den höheren Dienst. Dazu wäre es erforderlich, dass der (zukünftige) Dienstherr eine Regelung getroffen hat (und auch bereit ist, diese im vorliegenden Fall anzuwenden), wie sie was_guckst_du als Regelung 3 beschrieben hat. Das ist erstmal kein originärer Bestandteil des Laufbahnrechts...

Wastelandwarrior

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Man könnte sich (mit Master) beurlauben lassen (mit Gewährleitungsbescheid) und dann als TB auf A13-A16 Stellen arbeiten. Erfordert aber auch ein hohes Maß an Wollen bei allen Beteiligten. Mit Ablauf der landesgesetzlich vorgeschriebenen hauptamtlichen Berufserfahrung könnten dann die Laufbahnbehörden eine Laufbahnbefähigung anerkennen (wenn dann noch wichtig).

Ich mache das gerade so und habe die Zeit bald um. Mal sehen, ob das so funtkioniert.

Oder nach Brandenburg versetzen lassen, da ist der Oberamtsrat mit A14 aufgebockt worden um den ganzen Quatsch zu umgehen.  ;D