Autor Thema: Rufbereitschaft während Freizeitausgleich  (Read 5276 times)

daani123

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Rufbereitschaft während Freizeitausgleich
« am: 05.02.2020 10:59 »
Hallo,

ein Mitarbeiter hat an einem Tag Rufbereitschaft von 4:00 - 21:00 Uhr eingetragen (reguläre Arbeitszeit 07:00 - 17:00 Uhr) eingetragen und hat an dem Tag allerdings auch Freizeitausgleich genommen bzw. Überstunden abgebaut. Muss für die ganze Zeit Rufbereitschaft bezahlt werden?

Danke + Grüße
Daniel

Spid

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Antw:Rufbereitschaft während Freizeitausgleich
« Antwort #1 am: 05.02.2020 11:02 »
Wenn der AG von 04:00-21:00 Rufbereitschaft angeordnet hat, muß er sie auch vergüten.

Kurbalin

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Antw:Rufbereitschaft während Freizeitausgleich
« Antwort #2 am: 05.02.2020 11:49 »
Häufig ist es allerdings so, dass der Rufbereitschaftsdienst nur außerhalb der regulären Dienstzeiten zu leisten ist, wovon ich hier auch mal ausgehen würde. Ansonsten würde der Mitarbeiter ja - wenn er keine Überstunden abbauen würde - während seiner regulären Arbeitszeit 07:00 - 17:00 Uhr doppelt bezahlt werden: Einerseits der Arbeitslohn und andererseits die Rufbereitschaftsvergütung. Das schließt sich alleine deshalb schon gegenseitig aus, weil Rufbereitschaftsdienst nur während der Freizeit geleistet werden kann. Dadurch, dass er der Mitarbeiter Überstunden abbaut, ändert sich an diesem Sachverhalt nichts...

Spid

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Antw:Rufbereitschaft während Freizeitausgleich
« Antwort #3 am: 05.02.2020 12:00 »
Arbeitszeit steht einer Rufbereitschaft ja deshalb entgegen, daß keine Arbeitsaufnahme mehr erfolgen kann, da ja bereits eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht. Das ist bei einer wie auch immer gearteten Befreiung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung, bspw. durch Überstundenausgleich, ja gerade nicht der Fall. Wenn der TB in der Zeit von 07:00-17:00 erreichbar sein und seine Arbeit ggfs. aufnehmen soll, ist es Rufbereitschaft. Maßgeblich ist die Anordnung durch den AG. Ordnet er 04:00-21:00 an, muß er sntsprechend vergüten. Ordnet er 04:00-7:00 und 17:00-21:00 an, muß er nur diese Zeiten vergüten, der TB ist dann aber nicht verpflichtet, in der Zeit von 07:00-17:00 erreichbar zu sein oder die Arbeit aufzunehmen.

oeffIT

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Antw:Rufbereitschaft während Freizeitausgleich
« Antwort #4 am: 05.02.2020 14:34 »
@SPID
Was ist wenn der Arbeitgeber definiert, dass der Arbeitnehmer nach Anruf in der RB innerhalb einer gewissen Zeit am Arbeitsplatz zu erscheinen hat. Ist dies noch RB oder schon Bereitschaftsdienst, da der Arbeitgeber hierdurch quasi festlegt wo sich der Arbeitnehmer aufzuhalten hat.

Spid

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Antw:Rufbereitschaft während Freizeitausgleich
« Antwort #5 am: 05.02.2020 14:38 »
Das hängt ganz maßgeblich von der Zeit, die der AG vorgibt, ab.

oeffIT

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Antw:Rufbereitschaft während Freizeitausgleich
« Antwort #6 am: 05.02.2020 14:40 »
Arbeitnehmer wohnt 20-30 Minuten von der Arbeitsstätte entfernt und der Arbeitgeber gibt 30- 40 Minuten vor.

Spid

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Antw:Rufbereitschaft während Freizeitausgleich
« Antwort #7 am: 05.02.2020 14:51 »
Hielte ich grundsätzlich durchaus für Rufbereitschaft, sofern nicht weitere Momente hinzutreten, bspw. ein Einödstandort, bei dem selbst für simple Vergnügungen und Besorgungen des täglichen Bedarfs eine Fahrtzeit von deutlich mehr als der vorgegebenen Eintreffzeit vorgegeben ist und somit die tatsächliche Freizeitgestaltung und Lebensführung so erheblich beeinträchtigt wird, als daß von einer ebensolchen nicht mehr gesprochen werden kann. Das BAG hat in seinen Erwägungen stets darauf abgestellt, daß eine sinnvolle Lebensführung und Freizeitgestaltung in der Rufbereitschaft möglich sein muß, dies jedoch nicht auf den jeweiligen AN, sondern auf AN im allg. bezogen. Wer also nur fürs Arbeiten und fürs Eisstockschießen lebt, letzteres aber nur in größerer Entfernung ausüben kann, als daß die Rufbereitschaft es zuließe, hätte Pech gehabt. Bei einem Einödstandort in der Oberlausitz hingegen wären die Möglichkeiten zur Lebensführung zu berücksichtigen, da sie querschnittlich alle AN beträfen.

Kurbalin

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Antw:Rufbereitschaft während Freizeitausgleich
« Antwort #8 am: 05.02.2020 16:23 »
Arbeitszeit steht einer Rufbereitschaft ja deshalb entgegen, daß keine Arbeitsaufnahme mehr erfolgen kann, da ja bereits eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht. Das ist bei einer wie auch immer gearteten Befreiung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung, bspw. durch Überstundenausgleich, ja gerade nicht der Fall. Wenn der TB in der Zeit von 07:00-17:00 erreichbar sein und seine Arbeit ggfs. aufnehmen soll, ist es Rufbereitschaft. Maßgeblich ist die Anordnung durch den AG. Ordnet er 04:00-21:00 an, muß er sntsprechend vergüten. Ordnet er 04:00-7:00 und 17:00-21:00 an, muß er nur diese Zeiten vergüten, der TB ist dann aber nicht verpflichtet, in der Zeit von 07:00-17:00 erreichbar zu sein oder die Arbeit aufzunehmen.

Hängt eben immer von den Rahmenbedingungen ab. Ich leiste Rufbereitschaftsdienst für das Ordnungsamt, ohne selbst im Ordnungsamt zu arbeiten. Während der regulären Dienstzeit werden die Geschäfte selbstverständlich vom Ordnungsamt selbst wahrgenommen und nach Dienstschluss übernimmt die Rufbereitschaft. Wenn ich nun einen Tag Überstunden abbau, bekomme ich selbstverständlich nur die Zeiten außerhalb der Dienstzeit des Ordnungsamtes angerechnet.

Hinsichtlich der Zeit innerhalb der man die Arbeit aufnehmen muss, gibt es einerseits Urteile, wonach 20 Minuten und weniger unzumutbar bzw. faktisch Bereitschaftsdienst sind. 30 - 45 Minuten hingegen wurden als vertretbar erachtet.

siehe auch: https://www.arbeitszeitberatung.de/fileadmin/rechtstipps/Rechtstipps_Rufbereitschaft_1.pdf

WasDennNun

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Antw:Rufbereitschaft während Freizeitausgleich
« Antwort #9 am: 05.02.2020 16:47 »
Hinsichtlich der Zeit innerhalb der man die Arbeit aufnehmen muss, gibt es einerseits Urteile, wonach 20 Minuten und weniger unzumutbar bzw. faktisch Bereitschaftsdienst sind. 30 - 45 Minuten hingegen wurden als vertretbar erachtet.
Insbesondere wenn man bequem vom häuslichem Sofa dieses Rufbereitschaft erledigen kann, wie hier geschildert.

oeffIT

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Antw:Rufbereitschaft während Freizeitausgleich
« Antwort #10 am: 06.02.2020 09:14 »
Ja, aber man ist ja nun mal nicht 24x7 zu Hause, sondern auch mal einkaufen etc. und müsste dann erst mal nach Hause. Natürlich macht VPN vieles einfacher.

superbraz

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Antw:Rufbereitschaft während Freizeitausgleich
« Antwort #11 am: 06.02.2020 09:58 »
Ja, aber man ist ja nun mal nicht 24x7 zu Hause, sondern auch mal einkaufen etc. und müsste dann erst mal nach Hause. Natürlich macht VPN vieles einfacher.

wir haben hier auch eine Art Rufbereitschaft, oft über´s WE... du kannst dich ja in dem Rahmen von Zuhause entfernen, um deinen Alltag zu bewältigen. Einkaufen stellt da ganz sicher kein Problem dar.
Sofern du in einem Gewissen Rahmen sicherstellen kannst, die Bereitschaft abzuleisten.
Du kannst ja vom Einkaufen auch direkt zur Dienststelle fahren, oder was spricht dagegen?

Wenn ich Bereitschaft habe, dann habe ich Schlüssel etc. immer bei mir oder im Auto und kann von überall gleich zur entsprechenden Stelle fahren.

WasDennNun

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Antw:Rufbereitschaft während Freizeitausgleich
« Antwort #12 am: 06.02.2020 10:39 »
Ja, aber man ist ja nun mal nicht 24x7 zu Hause, sondern auch mal einkaufen etc. und müsste dann erst mal nach Hause. Natürlich macht VPN vieles einfacher.
Dein Einkaufen etc. wird dann aber nicht automatisch mehr als 40 min entfernt vom Arbeitsplatz sein.