Hielte ich grundsätzlich durchaus für Rufbereitschaft, sofern nicht weitere Momente hinzutreten, bspw. ein Einödstandort, bei dem selbst für simple Vergnügungen und Besorgungen des täglichen Bedarfs eine Fahrtzeit von deutlich mehr als der vorgegebenen Eintreffzeit vorgegeben ist und somit die tatsächliche Freizeitgestaltung und Lebensführung so erheblich beeinträchtigt wird, als daß von einer ebensolchen nicht mehr gesprochen werden kann. Das BAG hat in seinen Erwägungen stets darauf abgestellt, daß eine sinnvolle Lebensführung und Freizeitgestaltung in der Rufbereitschaft möglich sein muß, dies jedoch nicht auf den jeweiligen AN, sondern auf AN im allg. bezogen. Wer also nur fürs Arbeiten und fürs Eisstockschießen lebt, letzteres aber nur in größerer Entfernung ausüben kann, als daß die Rufbereitschaft es zuließe, hätte Pech gehabt. Bei einem Einödstandort in der Oberlausitz hingegen wären die Möglichkeiten zur Lebensführung zu berücksichtigen, da sie querschnittlich alle AN beträfen.