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Höherwertige Tätigkeit TB vs. Stelle eines Beamten

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Insider2:
Liebe Gemeinde,

Folgende Ausgangslage und bitte die Begriffe und Strukturen so hinnehmen  :D Es ist sicher eine Gemengelage zwischen den verschiedensten Themenbereichen und der TVöD-Bund wird naherliegender Weise nicht vollumfänglich Auskunft darüber geben. Dass das Tarif-und Beamtenrecht in keinem Zusammenhang stehen und nicht vergleichbar sind, ist mir natürlich auch sehr bewusst :D

Ein Abteilungsleiter (A 13 g.D.) leitet zwei Referate (E 12 TVEntgO). Die Planstelle des Beamten ist ebenfalls mit A13 g.D. im Stellenplan ausgewiesen, der Beatme ist Dipl. Verw. Wirt und somit "durchbefördert". Es findet Beamtenrecht Anwendung. Die beiden Referatsleitungen (E 12) sind beide entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert. Hier findet Tarifrecht Anwendung. Nehmen wir an, der Beamte in A 13 g.D. erkrankt längerfristig. Einer der beiden Referatsleitungen soll im Rahmen des für TB anzuwendenden Tarifrechts die Tätigkeiten des Abteilungsleiters vorübergehend als höherwertige Tätigkeit übertragen werden.

Frage: wonach richtet sich ggf. die Zulage für die höherwertige Tätigkeit?

Bin sehr gespannt und vielen Dank.



Spid:
Nach der Entgeltgruppe, in der der TB bei dauerhafter Übertragung eingruppiert wäre. Maßgeblich ist hierbei die gesamte auszuübende Tätigkeit, mithin also die Vertretungstätigkeiten und jene, die aus der bisherigen Tätigkeit vorzuführen sind. Im Sachverhalt ist nicht erkennbar, daß es sich überhaupt um eine höherwertige Tätigkeit handelt.

Lars73:
Welcher Abschnitt der Entgeltordnung liegt der Tätigkeit zugrunde. Im Verwaltungsbereich wären die Aufgaben des Abteilungsleiters vermutlich mit E12 zu bewerten. (Wenn denn die A13g korrekt ist.)

Es muss also wie von Spid beschrieben die sich ergebene Gesamttätigkeit während der Vertretung nach dem Vorgaben der Entgeltordnung bewertet werden. Falls dies E13 wäre würde eine Zulage zur Bezahlung nach E13 erfolgen.

Insider2:
Theoretisch ist mir das bekannt. Ob die Tätigkeit wird höherwertig ist, sei anheim gestellt.

Bedeutet: man könnte auch nach Eintritt des Falles (Erkrankung des Beamten) die "bisherige" Planstelle des Beamten unter den eingruppierungsrelevanten Merkmalen des Tarifrechtes beleuchten und die daraus resultierende Tarifautomatik zur Anwendung bringen? Bisher wurde dies für die genannt Planstelle nämlich noch nicht getan.

@Lars: Allgemeiner Teil und falls die E 13 dabei rauskommen würde, müsste der TB ja auch die Voraussetzungen erfüllen. Da der TB aber ebenfalls nur Dipl. Verw. Wirt ist, wäre die Zulage passé.

WasDennNun:
Man muss die neuen auszuübenden Tätigkeiten des MA beleuchten, wenn im Tätigkeiten des Erkrankten übertragen werden.
Und dann schaut man was durch den neuen MIX an alten und neuen Tätigkeiten bei den neuen Zeitanteilen für eine EG raus springt.

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