Die Gedanken sind frei, weshalb Du denken kannst, was Du möchtest, auch wenn es Unfug ist. Das BAG macht in seiner ständigen Rechtsprechung (z.B. BAG Urteil vom 20.09.1995 - 4 AZR 413/94, BAG Urteil vom 29.01.1986 - 4 AZR 465/84) deutlich, daß es sich um Merkmale handelt, die sich aus den Anforderungen der Entgeltgruppe, aus der die Heraushebung stattfindet, herausheben. Es geht also jeweils um - Überraschung - Tätigkeitsmerkmale, wenn es Tätigkeitsmerkmale geht, nicht um Eigenschaften von Bezugsgruppen. Diese Tätigkeitsmerkmale sind absolut, was ja auch deutlich wird, wenn das BAG zum Heraushebungsmerkmal der E12 ausführt, daß es einer weiteren Steigerung nicht mehr zugänglich ist. Das BAG als Revisionsinstanz ist bei einem unbestimmten Rechtsbegriff zwar darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Tatbestände berücksichtigt hat, aber genau darum geht es ja: um die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe. Warum es für die hier diskutierte Frage erforderlich sein sollte, Tatsachen zu ermitteln, erschließt sich nicht.