Autor Thema: Eingruppierung  (Read 10005 times)

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung
« Antwort #30 am: 14.02.2020 21:32 »
Da die Verwaltungsübung nichts mit der tatsächlichen Praxis beim jeweiligen AG zu tun hat, sondern auf die Gesamtmenge aller Verwaltungen abstellt, läuft Dein Argument ebenso leer wie jenes, das auf die tatsächlichen Gesichtspunkte abstellt, da es um jene geht, die im Zusammenhang zum Tätigkeitsmerkmal stehen. Beim Bauingenieursbeispiel ist es ganz einfach: auf die Bedeutung für den AG kommt es nicht an. Ich rate zur inhaltlichen Auseinandersetzung mit der referenzierten BAG-Rechtsprechung mit weiteren Verweisen.

Wastelandwarrior

  • Gast
Antw:Eingruppierung
« Antwort #31 am: 17.02.2020 08:25 »
Habe ich. Die RdNr. 67 und 68 stützen neben RdNr. 55 ("zugewiese Veramtwortung") meine These. Es geht um die -tatsächliche- und nicht um die "abstrakte" Verwaltungsübung. Denn ich bleibe dabei, eine "abstrakte" Verwaltungsübung = Verantwortungsübertragung gibt es weder, noch ließe sie sich als objektiver Maßstab feststellen. Es feheln schlicht die Tatsachen. Der Verantwortungsgrad kann sich zwar auch direkt aus der übertragenen Aufgabe ergeben (z.B. Rechtsaufsicht), muss er aber nicht. Den "großen Arbeitsbereich" bei 1 Unterstellten abzulehnen ist auch kein Argument. ;-)

Wastelandwarrior

  • Gast
Antw:Eingruppierung
« Antwort #32 am: 17.02.2020 08:26 »
off topic: "gehobener Angetselltendienst" vom BAG.  ;D

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung
« Antwort #33 am: 17.02.2020 08:50 »
Habe ich. Die RdNr. 67 und 68 stützen neben RdNr. 55 ("zugewiese Veramtwortung") meine These. Es geht um die -tatsächliche- und nicht um die "abstrakte" Verwaltungsübung. Denn ich bleibe dabei, eine "abstrakte" Verwaltungsübung = Verantwortungsübertragung gibt es weder, noch ließe sie sich als objektiver Maßstab feststellen. Es feheln schlicht die Tatsachen. Der Verantwortungsgrad kann sich zwar auch direkt aus der übertragenen Aufgabe ergeben (z.B. Rechtsaufsicht), muss er aber nicht. Den "großen Arbeitsbereich" bei 1 Unterstellten abzulehnen ist auch kein Argument. ;-)

Du verkennst ja bereits den Begriff „Verwaltungsübung“. Inwiefern das Abstellen auf die übertragene Verantwortung Deine krude These stützen sollte, erschließt sich nicht. Die Übertragung von Verantwortung ist schließlich Voraussetzung dafür, daß sie überhaupt zu bewerten ist, es ergibt sich daraus kein Bewertungsbezug.

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung
« Antwort #34 am: 17.02.2020 08:51 »
off topic: "gehobener Angetselltendienst" vom BAG.  ;D

Im BAT gab es so etwas ja auch, siehe §11 BAT.

Wastelandwarrior

  • Gast
Antw:Eingruppierung
« Antwort #35 am: 17.02.2020 09:22 »
Dein Jugendamt-Beispiel. Weder ist 6 statt 2 "groß", noch spielt bei 750 Mitarbeitern eine Rolle, ob noch 2 andere von 40 Fachdiensten auch in der Liga spielen. > Übertreibung.

Wenn aber in einer Abteilung mit 5 Referaten, 4 dieser Referate eine mittelbare Kopfzahl zwischen 5 und 10 haben und 1 Referat eine mittelbare Kopfzahl von 60, dann ist das ein"großer Aufgabenbereich". Auch wenn in dieser schönen Republik sicher irgendwo eine Behörde existiert, in der alle Gruppen dieser Ebene 60-70 Mitabreiter haben. Das ist so, weil es weder rechtlich noch faktisch möglich ist, eine "durchschnittliche" mittelbare Führungsspanne zu ermitteln. Was auch offensichtlich ist.

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung
« Antwort #36 am: 17.02.2020 09:38 »
Es bedarf auch keiner mittleren Führungsspanne oder deren Ermittlung - die sich in der Tatsacheninstanz ja auch leicht durch das Einholen gutachterlicher Stellungnahmen feststellen ließe. Es geht um eine gewichtige Heraushebung beim Maß der Verantwortung aus der ohnehin verantwortungsvollen Tätigkeit einer E11 durch die schiere Größe des unterstellten Bereichs. Sowohl die Verantwortung einer E11-Tätigkeit als auch das Maß der Heraushebung aus der E11 als auch die Größe des unterstellten Bereichs stehen in einem Bezug zu den übrigen Verhältnissen vor Ort.