Autor Thema: [BY] Freiwillige Rentenbeiträge?  (Read 5782 times)

burghaeuser

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[BY] Freiwillige Rentenbeiträge?
« am: 06.02.2020 10:18 »
Hallo Minteinander,

ich suche aktuell nach dem Sinn oder Unsinn von freiwilligen Rentenbeiträgen in meinem Fall.


Ich habe 25 Jahre Beiträge in die Rentenversicherung einbezahlt - jetzt der Wechsel in das Beamtentum.

Aufgrund der Lebensarbeitszeit dürfte ich nach jetzigem Stand mit 64 in den Ruhestand wechseln - sollte ich im entsprechenden Alter den Wunsch verspüren ein paar Jahre früher in den Ruhestand zu gehen und z.B. schon mit 62 das Arbeiten aufhören:

Mit freiwilligen Rentenzahlungen würde ich dann mit 62 mit Abzügen von 3 Jahren in den Ruhestand mit Rentenbezügen gehen können - wenn ich jetzt keine weiteren Beitragsjahre sammle um auf 45 zu kommen würde ich ja bei einem offiziellen Rentenbeginn 67 frühestens mit 63 bei 14,4% Abzügen die Rentenzahlungen einfordern können.

Wie wird das Ganze dann bei den Pensionszahlungen mit eingerechnet?
Fehlt mir eventuell ein Jahr lang ein Teil der Pension?
Werden die Abzüge der Rentenzahlung ein Leben lang mit eingerechnet?

Fragen über Fragen....

Lohnt es sich (außer in Bezug auf die paar Euro mehr Bezüge) freiwillige Beiträge zu zahlen?


Danke schonmal

Funker

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Antw:[BY] Freiwillige Rentenbeiträge?
« Antwort #1 am: 06.02.2020 10:44 »
Sie können nicht einfach so vor 64 in den Ruhestand gehen, nur weil Sie es wünschen.

burghaeuser

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Antw:[BY] Freiwillige Rentenbeiträge?
« Antwort #2 am: 06.02.2020 11:19 »
Dann muss ich wohl etwas umformulieren. Ich hatte von einer anderen Seite eine etwas andere Information zum Vorruhestand bekommen...

In wie weit werden bei Ruhestand ab 64 Abzüge der Rentenkasse für mich negativ mit eingerechnet?
Oder ist es für mich egal wenn ich von der Seite mit rund 10% Abzügen rechnen müsste da ich durch die fehlenden Rentenbeiträge erst ein Renteneintritssalter mit 67 hätte.

was_guckst_du

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Antw:[BY] Freiwillige Rentenbeiträge?
« Antwort #3 am: 06.02.2020 11:53 »
...dann hast du von anderer Seite etwas Falsches gehört...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Funker

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Antw:[BY] Freiwillige Rentenbeiträge?
« Antwort #4 am: 06.02.2020 11:57 »
Es gibt bei Beamten keinen Vorruhestand. Entweder ist man im Ruhestand oder nicht.
Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen einer Höchstgrenze gezahlt (für Bayern: Art. 85 BayBeamtVG). Die Höhe der Kürzung ist ohne Kenntnis der Details des Einzelfalls nicht zu verifizieren. Grds. gilt, dass ein Ruhestandsbeamter, der zusätzlich Rentenansprüche erworben hat, insgesamt nicht besser gestellt wird, als ein "Nur-Beamter" ohne Rentenansprüche.

WasDennNun

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Antw:[BY] Freiwillige Rentenbeiträge?
« Antwort #5 am: 06.02.2020 14:23 »
insgesamt nicht besser gestellt wird, als ein "Nur-Beamter" ohne Rentenansprüche.
muss es nicht heißen als ein "Nur-Beamter", der volle Pensionsansprüche hat.
Man wird doch bessergestellt als ein "Nur-Beamter", der meinetwegen nur 60% Pensionsansprüche hat, wenn man auch 60% Pensionsansprüche hat plus ein paar Euro Rente.

ChrBY

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Antw:[BY] Freiwillige Rentenbeiträge?
« Antwort #6 am: 07.02.2020 22:22 »
Ruhegehalt, gesetzliche Rente und VBL werden alle nebeneinander ausgezahlt. Allerdings wird das Ruhegehalt gekürzt, sofern die Summe aus den drei Zahlungen das Höchstruhegehalt (also 71,75 % der letzten Bezüge) überschreiten würde. Dies tritt in der Realität praktisch nie auf, da die karge gesetzliche Rente (plus eventuell VBL) den Verlust an Ruhegehalt durch die dann kürzere Zeit im Beamtenverhältnis kaum ausgleichen kann.
(Es gibt dann in Bayern noch einen sogenannten Mindestbehalt, was das Ruhegehalt betrifft, aber dies würde hier zu weit führen.) Wer freiwillig Rentenbeiträge zahlt, der muß tatsächlich aufpassen, das Höchstruhegehalt nicht zu überschreiten. Folglich ist dies nicht zu empfehlen. Alternativen: Riester- oder Rüruprenten werden nicht angerechnet. Mit diesen beiden Modellen darf man das Höchstruhegehalt überschreiten, ohne daß irgend etwas gekappt werden würde. Problem: Beide sind bei den heutigen Zinssätzen als Neuvertrag nicht mehr sonderlich attraktiv.

Einen Vorruhestand kennt das Beamtenverhältnis nicht, nur einen Antragsruhestand. Dieser kann in Bayern leider erst mit Vollendung des 64. Lebensjahres in Anspruch genommen werden (in anderen Bundesländern oft wesentlich früher).

Wer vor dem 64. Lebensjahr gehen möchte und weder schwerbehindert noch dienstunfähig ist, kann in Bayern die sogenannte Altersteilzeit im Blockmodell bei voller Arbeitszeit und 80 % der Nettobezüge in Anspruch nehmen (dann ist beim fünfjährigen 3+2-Modell eine Totalfreistellung ab dem vollendeten 62. Lebensjahr möglich) oder auch ein fünfjähriges Sabbatjahr mit zuvor fünfjähriger Ansparphase, wodurch man in diesem zehnjährigen Modell ab dem vollendeten 59. Lebensjahr freigestellt ist, allerdings zehn Jahre lang mit der Hälfte der Bezüge zurechtkommen muß. Finanziell ist dieses Modell also nicht sonderlich attraktiv, aber prinzipiell möglich, wenn man unbedingt früher gehen und die Beihilfeberechtigung nicht verlieren möchte.