Ruhegehalt, gesetzliche Rente und VBL werden alle nebeneinander ausgezahlt. Allerdings wird das Ruhegehalt gekürzt, sofern die Summe aus den drei Zahlungen das Höchstruhegehalt (also 71,75 % der letzten Bezüge) überschreiten würde. Dies tritt in der Realität praktisch nie auf, da die karge gesetzliche Rente (plus eventuell VBL) den Verlust an Ruhegehalt durch die dann kürzere Zeit im Beamtenverhältnis kaum ausgleichen kann.
(Es gibt dann in Bayern noch einen sogenannten Mindestbehalt, was das Ruhegehalt betrifft, aber dies würde hier zu weit führen.) Wer freiwillig Rentenbeiträge zahlt, der muß tatsächlich aufpassen, das Höchstruhegehalt nicht zu überschreiten. Folglich ist dies nicht zu empfehlen. Alternativen: Riester- oder Rüruprenten werden nicht angerechnet. Mit diesen beiden Modellen darf man das Höchstruhegehalt überschreiten, ohne daß irgend etwas gekappt werden würde. Problem: Beide sind bei den heutigen Zinssätzen als Neuvertrag nicht mehr sonderlich attraktiv.
Einen Vorruhestand kennt das Beamtenverhältnis nicht, nur einen Antragsruhestand. Dieser kann in Bayern leider erst mit Vollendung des 64. Lebensjahres in Anspruch genommen werden (in anderen Bundesländern oft wesentlich früher).
Wer vor dem 64. Lebensjahr gehen möchte und weder schwerbehindert noch dienstunfähig ist, kann in Bayern die sogenannte Altersteilzeit im Blockmodell bei voller Arbeitszeit und 80 % der Nettobezüge in Anspruch nehmen (dann ist beim fünfjährigen 3+2-Modell eine Totalfreistellung ab dem vollendeten 62. Lebensjahr möglich) oder auch ein fünfjähriges Sabbatjahr mit zuvor fünfjähriger Ansparphase, wodurch man in diesem zehnjährigen Modell ab dem vollendeten 59. Lebensjahr freigestellt ist, allerdings zehn Jahre lang mit der Hälfte der Bezüge zurechtkommen muß. Finanziell ist dieses Modell also nicht sonderlich attraktiv, aber prinzipiell möglich, wenn man unbedingt früher gehen und die Beihilfeberechtigung nicht verlieren möchte.