Autor Thema: TV-L S für Sozialarbeiter im Berufsförderungswerk  (Read 5618 times)

Spid

  • Gast
Antw:TV-L S für Sozialarbeiter im Berufsförderungswerk
« Antwort #30 am: 08.02.2020 20:41 »
Es wäre hinreichend für eine Geltendmachung. Der AN muß dem AG in seiner Geltendmachung nicht den Tarifvertrag erklären.

Isie

  • Gast
Antw:TV-L S für Sozialarbeiter im Berufsförderungswerk
« Antwort #31 am: 08.02.2020 20:50 »
Echt? Hätte ich nicht gedacht. Aber ohne Bezifferung muss der Anspruch konkret bezeichnet werden und dafür reicht die Angabe § 15 TV-L nicht.

Spid

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Antw:TV-L S für Sozialarbeiter im Berufsförderungswerk
« Antwort #32 am: 08.02.2020 21:02 »
Nein - §29e TVÜ-L aber auch nicht. Wir sind dann wieder bei:

Ausnahmsweise kann zwar auf eine konkrete Bezifferung verzichtet werden, wenn aus den konkreten Angaben - mindestens Stufe, Entgeltgruppe, Zeiträume des Anspruchs - der Anspruch durch den AG errechnet werden kann und der Gläubiger in seiner Geltendmachung explizit davon ausgeht, daß der AG in der Lage sei, die konkrete Anspruchshöhe selbst zu errechnen

Auch hier wäre die Anspruchsgrundlage §15 TV-L.

Isie

  • Gast
Antw:TV-L S für Sozialarbeiter im Berufsförderungswerk
« Antwort #33 am: 08.02.2020 21:24 »
Nein, das reicht nicht. Es müsste mindestens angegeben werden, dass der Anspruch sich aus der Überleitung des Sozial- und Erziehungsdienstes ergibt, sonst ist der Anspruch nicht hinreichend deutlich bestimmt. Und genau das meinte ich mit dem Hinweis auf § 29 e TVÜ-L. Die Vorschrift selber muss nicht genannt sein, § 15 TV-L aber genausowenig.

Spid

  • Gast
Antw:TV-L S für Sozialarbeiter im Berufsförderungswerk
« Antwort #34 am: 08.02.2020 21:52 »
Nein, derlei muß man nicht angeben. Der geltend zu machende Anspruch ist derjenige auf das Entgelt. Dieses bestimmt sich hinreichend aus Entgeltgruppe, Stufe und Zeitraum. Es besteht auch hier kein Erfordernis, dem AG den Tarifvertrag zu erklären.