Nein, das tut sie gem. BAG-Rechtsprechung nicht. Ausnahmsweise kann zwar auf eine konkrete Bezifferung verzichtet werden, wenn aus den konkreten Angaben - mindestens Stufe, Entgeltgruppe, Zeiträume des Anspruchs - der Anspruch durch den AG errechnet werden kann und der Gläubiger in seiner Geltendmachung explizit davon ausgeht, daß der AG in der Lage sei, die konkrete Anspruchshöhe selbst zu errechnen - siehe u.a. BAG, Urteil v. 10.09.1975 - 4 AZR 485/74.
Die Überleitung fand zum 01 01.20 statt, das war auch lange vorher bekannt. Warum sollte der AN auf irgendeine Umsetzung beim - wahlweise unfähigen oder kriminellen - AG warten? Die Entgeltzahlung ist die Hauptpflicht des AG aus dem Arbeitsverhältnis. Würde der AG es dem AN nachsehen, wenn er ein paar Tage einfach so nicht zur Arbeit kommt, weil er ein paar „Probleme“ bei der Umsetzung der Pflicht zur Arbeitsleistung hat?