Autor Thema: TV-L S für Sozialarbeiter im Berufsförderungswerk  (Read 5620 times)

bfwrim

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Antw:TV-L S für Sozialarbeiter im Berufsförderungswerk
« Antwort #15 am: 08.02.2020 15:47 »
Danke für die Infos, das werde ich umgehend tun. Tatsächlich wurde ich im Januar nach der "großen" 9 bezahlt.

Isie

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Antw:TV-L S für Sozialarbeiter im Berufsförderungswerk
« Antwort #16 am: 08.02.2020 15:52 »
Die Überleitung in die S-Tabelle ist bei einigen Arbeitgebern noch nicht umgesetzt worden. Ich würde daher nicht unbedingt Klage einreichen, wenn es sich betragsmäßig nicht lohnt. Das habe ich jetzt aber nicht überprüft. Erkundige dich am besten nach dem Stand der Umsetzung. Falls sich für dich eine Entgeltnachzahlung ergeben würde, solltest du den Anspruch aber tatsächlich schriftlich geltend machen. Wenn du ihn bezifferst, bist du auf der sicheren Seite, was die Ausschlussfrist anbelangt. Eine konkrete Benennung des Anspruchs - hier nach § 29e TVÜ-L - reicht aber auch.

Spid

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Antw:TV-L S für Sozialarbeiter im Berufsförderungswerk
« Antwort #17 am: 08.02.2020 16:16 »
Nein, das tut sie gem. BAG-Rechtsprechung nicht. Ausnahmsweise kann zwar auf eine konkrete Bezifferung verzichtet werden, wenn aus den konkreten Angaben - mindestens Stufe, Entgeltgruppe, Zeiträume des Anspruchs - der Anspruch durch den AG errechnet werden kann und der Gläubiger in seiner Geltendmachung explizit davon ausgeht, daß der AG in der Lage sei, die konkrete Anspruchshöhe selbst zu errechnen - siehe u.a. BAG, Urteil v. 10.09.1975 - 4 AZR 485/74.

Die Überleitung fand zum 01 01.20 statt, das war auch lange vorher bekannt. Warum sollte der AN auf irgendeine Umsetzung beim - wahlweise unfähigen oder kriminellen - AG warten? Die Entgeltzahlung ist die Hauptpflicht des AG aus dem Arbeitsverhältnis. Würde der AG es dem AN nachsehen, wenn er ein paar Tage einfach so nicht zur Arbeit kommt, weil er ein paar „Probleme“ bei der Umsetzung der Pflicht zur Arbeitsleistung hat?

Isie

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Antw:TV-L S für Sozialarbeiter im Berufsförderungswerk
« Antwort #18 am: 08.02.2020 17:28 »
Ja, konkrete Angaben sind erforderlich, aber das habe ich geschrieben. Eine Klage würde ich nur einreichen, wenn ich sonst auf eine Höhe Nachzahlung lange warten müsste oder wenn der Arbeitgeber sich weigert. Ein Gerichtsverfahren belastet das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber meistens. Das sollte man sich gut überlegen.

Spid

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Antw:TV-L S für Sozialarbeiter im Berufsförderungswerk
« Antwort #19 am: 08.02.2020 17:43 »
Nein, Du schriebst: „Eine konkrete Benennung des Anspruchs - hier nach § 29e TVÜ-L - reicht aber auch.“ Das ist überhaupt nicht der Anspruch, der geltend zu machen ist, da es sich nicht um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis handelt, er mithin nicht verfällt. Geltend zu machen ist der Entgeltanspruch. Dieser unterliegt der tariflichen Ausschlußfrist.

Der AG ist eine juristische Person. Er ist zu keiner Gefühlsregung fähig und das Verhältnis zum AG wird durch ein Gerichtsverfahren in keinster Weise belastet. Zudem hat der AG von seinem vertragswidrigen Tun auch nicht in Sorge um eine Belastung des Verhältnisses zum AN abgelassen. Eine derartige Dreistigkeit erlaubt er sich nur, weil es lauter Duckmäuser gibt, die es mit sich machen lassen.

Isie

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Antw:TV-L S für Sozialarbeiter im Berufsförderungswerk
« Antwort #20 am: 08.02.2020 17:57 »
Ich meine den Nachzahlungsanspruch, der konkret benannt werden muss. Laut BAG-Rechtsprechung ist eine Bezifferung nicht erforderlich, wenn der Anspruch konkret bezeichnet ist. Wie ich auch geschrieben habe, ist man mit der Bezifferung auf der sicheren Seite. Aber dafür muss man den Anspruch eben erst mal ausrechnen, was vielleicht nicht jedem leicht fällt.

Wenn es nicht um eine Nachzahlung geht, ist keine schriftliche Geltendmachung zur Wahrung der Ausschlussfrist erforderlich. Das wissen wir beide.

bfwrim

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Antw:TV-L S für Sozialarbeiter im Berufsförderungswerk
« Antwort #21 am: 08.02.2020 18:10 »
Eine Frage zur genauen Bezifferung habe ich noch, vielleicht kennt sich wer damit aus: Aktuell bekomme ich noch eine Entgeltgruppenzulage. Gibt es eine solche auch bei Bezahlung nach der Tabelle TV-L S? Das ist mir für die korrekte Bezifferung wichtig. Danke

Spid

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Antw:TV-L S für Sozialarbeiter im Berufsförderungswerk
« Antwort #22 am: 08.02.2020 18:23 »
Ich meine den Nachzahlungsanspruch, der konkret benannt werden muss. Laut BAG-Rechtsprechung ist eine Bezifferung nicht erforderlich, wenn der Anspruch konkret bezeichnet ist. Wie ich auch geschrieben habe, ist man mit der Bezifferung auf der sicheren Seite. Aber dafür muss man den Anspruch eben erst mal ausrechnen, was vielleicht nicht jedem leicht fällt.

Wenn es nicht um eine Nachzahlung geht, ist keine schriftliche Geltendmachung zur Wahrung der Ausschlussfrist erforderlich. Das wissen wir beide.

Und der „Nachzahlungsanspruch“ ist der Entgeltanspruch, den der AG nicht erfüllt hat - und ergibt sich nicht aus der von Dir genannten Norm. Die Mindestanforderungen für eine Geltendmachung habe ich genannt. „Eine konkrete Benennung des Anspruchs - hier nach § 29e TVÜ-L - reicht aber auch.“ ist jedenfalls Unfug.

Spid

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Antw:TV-L S für Sozialarbeiter im Berufsförderungswerk
« Antwort #23 am: 08.02.2020 18:26 »
Eine Frage zur genauen Bezifferung habe ich noch, vielleicht kennt sich wer damit aus: Aktuell bekomme ich noch eine Entgeltgruppenzulage. Gibt es eine solche auch bei Bezahlung nach der Tabelle TV-L S? Das ist mir für die korrekte Bezifferung wichtig. Danke

Eine Entgeltgruppenzulage nicht. Wenn die Voraussetzungen der Vorbemerkung Nr. 1 zu Abschnitt 20.4 EGO erfüllt sind, steht eine der dort genannten Zulagen zu.

bfwrim

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Antw:TV-L S für Sozialarbeiter im Berufsförderungswerk
« Antwort #24 am: 08.02.2020 18:43 »
Super, das werde ich prüfen. Die aktuelle Zulage gibt es wegen der Erkrankungsbilder, die einige Klienten aufweisen.

Isie

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Antw:TV-L S für Sozialarbeiter im Berufsförderungswerk
« Antwort #25 am: 08.02.2020 19:01 »
@Spid:
Wenn der Anspruch nicht beziffert wird - womit man allerdings auf der sicheren Seite wäre, sofern man ihn korrekt beziffert und bezeichnet - sondern ihn stattdessen nur konkret bezeichnet, darf § 29 e TVÜ-L nicht fehlen. Woher würde man sonst den Entgeltanspruch herleiten.

Spid

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Antw:TV-L S für Sozialarbeiter im Berufsförderungswerk
« Antwort #26 am: 08.02.2020 19:10 »
Der Entgeltanspruch ergibt sich aus §15 TV-L.

Isie

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Antw:TV-L S für Sozialarbeiter im Berufsförderungswerk
« Antwort #27 am: 08.02.2020 19:20 »
Wenn man gar kein Entgelt erhalten hat, ist das sicher richtig.

Spid

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Antw:TV-L S für Sozialarbeiter im Berufsförderungswerk
« Antwort #28 am: 08.02.2020 19:30 »
Wenn auf das Arbeitsverhältnis der TV-L Anwendung findet, sind meine Ausführungen in jedem Fall richtig.

Isie

  • Gast
Antw:TV-L S für Sozialarbeiter im Berufsförderungswerk
« Antwort #29 am: 08.02.2020 20:15 »
Wenn beim Arbeitgeber ein Schreiben eingeht, in dem der Arbeitnehmer gemäß § 15 TV-L ab 01.01.2020 monatlich z. B. 100 EUR (Differenzbetrag zwischen dem zustehenden und dem gezahlten Entgelt) beansprucht, kriegt der einen Lachanfall. Das ist zwar eine Bezifferung und eine Rechtsgrundlage, aber konkret ist daran herzlich wenig.