Autor Thema: [NW] Erprobungszeit bei Stellenwechsel A10 auf A12  (Read 3097 times)

Thomas85

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Hallo zusammen,

ich würde mich freuen, wenn mir jemand etwas Hilfreiches zu folgendem Sachverhalt sagen könnte:

Ich bin derzeit auf einer A11 Stelle in einer Kommune in NRW. Seit 08/2019 bin ich Stadtoberinspektor (A10) eine Beförderung zum Stadtamtmann (A11) würde 08/2020 anstehen. Nun habe ich die Möglichkeit, eine A12 Stelle anzutreten. Wenn ich diese beispielsweise 05/2010 antreten würde, müsste ich mich dann ein halbes Jahr erproben, um auf A11 befördert zu werden, also statt 08/2020 dann 11/2020? Meine Frage zielt natürlich darauf ab, ob ich mich sogesehen schlechter stelle, wenn ich vor der Beförderung auf A11 eine A12 Stelle antrete und die Eprobungszeit dann erneut zu laufen beginnt.

Viele Grüße
Thomas
« Last Edit: 11.02.2020 02:28 von Admin2 »

Kurbalin

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Antw:Erprobungszeit bei Stellenwechsel A10 auf A12
« Antwort #1 am: 07.02.2020 09:29 »
Mal abgesehen davon, dass das erstmal nach einem Luxusproblem klingt, ist die Frage natürlich, was du unter "schlechter stellen" verstehst. Nach meinem Verständnis würde man sich nämlich erstmal nicht schlechter stellen, wenn man auf eine Beförderung nach A11 3 Monate länger warten muss, um dafür aber eine A12-Stelle bekleiden zu können und damit die Aussicht auf A12 ein Jahr später zu haben.

Sollte das aber tatsächlich für dich das Zünglein an der Waage sein, hängt das sicherlich (wie bei jeder Beamtenbeförderung) von deinem Dienstherrn ab:

Wenn du jetzt vor deiner Beförderung nach A11 mit A10 auf eine A12-Stelle gesetzt wirst, kommt erstmal die Erprobungszeit gem. § 7 Abs. 3 LVO zur Anwendung. Dort heisst es allerdings: Wenn die Eignung für "einen" höherwertigen Dienstposten festgestellt wurde. Diese Eignung kannst und musst du ja auch auf deiner jetzigen Stelle unter Beweis stellen. Darüber hinaus heisst es:
"Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist die probeweise Übertragung des Dienstpostens rückgängig zu machen."
Selbst wenn dein Dienstherr die Übertragung rückgängig machen würde, würde er dich ja vermutlich wieder auf deiner alten Stelle, sprich A11 einsetzen. Da wäre es nicht schädlich, wenn er dich während deiner Erprobungszeit (für A12) schon nach A11 befördern würde.

Aber nochmal: Das hängt alles von deinem Dienstherrn ab. Im schlimmsten Fall unterlässt er (weil er es kann) die Beförderung nach A11 ganz, was in deinem Beispiel dazu führen würde, dass du ab 05/2021 eine Verwendungszulage nach A11 bekommst, aber weder A11 noch A12 (oder sogar nur die Verwendungszulage nach A12) jemals bekommen wirst. ;-)