Inwiefern sollte die Norm, die die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung in geringem Umfange bei der Stufenzuordnung bei Einstellung regelt, eine irgendwie geeignete Entgegnung auf meine Feststellung sein?
Neben dem Umstand, daß sich eine Höhergruppierung beliebig terminieren läßt, indem man die nicht nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit entsprechend terminiert, gibt es zuhauf Fälle, in denen der Beginn einer höheren Entgeltgruppe und die Aufnahme einer höherwertigen Tätigkeit zeitlich night zusammenfallen, bei einer nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit, bei einer Nichterfüllung der Ausbildungs- und Prüfungspflicht, wenn die aufgenommene Tätigkeit nicht die auszuübende Tätigkeit ist...