Autor Thema: § 888 ZPO Vornahme einer unvertretbaren Handlung  (Read 1626 times)

Dresbach

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TVöD VKA NRW

Zwangsvollstreckung aus Arbeitsgerichtlicher Entscheidung

SV:

Die dem TB dauerhaft übertragenen und auszuübenden Tätigkeiten bestehen aus 2 großen AV; AV A 70% und AV B 30%; die „Stelle“ wurde im Organisationsplan der jPdöR bisher als B bezeichnet; der AG entzieht dem TB zu 100% die bisherigen Tätigkeiten (A und B) und weist diesem 100% neue Tätigkeiten in 4 AV zu (C, D, E und F); der TB klagt auf Feststellung, dass die Änderung der übertragenen Aufgaben unwirksam ist und er im bisherigen Aufgabengebiet eingesetzt wird; der TB erstreitet erfolgreich vor dem Arbeitsgericht und LAG (Berufung durch Beklagte) ein obsiegendes, rechtskräftiges Urteil; im Laufe des Prozesses hatte die Beklagte die Stellenbezeichnung im Organisationsplan geändert in A; die Kammer des Arbeitsgerichtes hat dieses insofern im Urteil berücksichtigt, dass „die Änderung der übertragenen Aufgaben unwirksam ist“ und die „Beklagte verurteilt wird, den TB in A zu beschäftigen“; der AG reagiert nach der Rechtskraft des Urteils nicht aktiv; der TB lässt dem AG ein Schreiben zukommen, in dem der AG aufgefordert wird, den TB in A zu beschäftigen; ansonsten wird auf den weiteren Verlauf hingewiesen; Antrag Zwangsvollstreckung § 888 ZPO zur Erzwingung einer unvertretbaren Handlung mit Zwangsgeld gegen den AG, die jpdöR sowie Zwangshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der jPdöR; fraglich ist, wie müsste die Vornahme der unvertretbaren Handlung durch den gesetzlichen Vertreter der jPdöR „praktisch und rechtswirksam“ vorgenommen werden? Der Vertreter ist gleichzeitig Vorgesetzter des TB.

-   Der Vertreter verbalisiert dies in einem Gespräch mit dem TB?
-   Der Vertreter setzt ein Schreiben an den TB auf?

Auf die Aufforderung / den Antrag zur Vornahme der unvertretbaren Handlung reagiert der AG / Vertreter nicht.
Weiterer tatsächlicher Ablauf:

Vertreter / Vorgesetzter und TB haben ihren turnusmäßigen, wöchentlichen Besprechungstermin und treffen erstmalig nach der Rechtskraft des Urteils und der Aufforderung des TB von Angesicht zu Angesicht aufeinander.
Es werden ausschließlich Sachverhalte aus A besprochen, der Vorgesetzte verteilt Arbeitsaufträge in A.

Es wird weder über die Aufforderung zur Vornahme der unvertretbaren Handlung durch den Vertreter / Vorgesetzten gesprochen, noch über Sachverhalte / Arbeitsaufträge aus B.

Allerdings wurde das Organigramm aktualisiert mit Datum zwei Tage vor dem wöchentlichen Besprechungstermin.

Hat der Vertreter möglicherweise konkludent die unvertretbare Handlung rechtswirksam vorgenommen?

Fraglich ist weiterhin, ob der gesetzliche Vertreter diese Änderung des Organigramms dem Gläubiger rechtlich als Vorname der unvertretbaren Handlung vorhalten kann, wenn der Gläubiger tatsächlich in das Zwangsvollstreckungsverfahren einsteigt, weil er der rechtlichen Auffassung ist, dass der gesetzliche Vertreter die unvertretbare Handlung (noch) nicht vorgenommen hat?

Unter dem Motto: „ich habe das Organigramm doch aktualisiert und dort steht „A“, auch wenn möglicherweise nur das Datum und andere Stellenbezeichnungen geändert / aktualisiert wurden?

Und so die Zwangsvollstreckung formal aushebelt?

Vielen Dank!

Spid

  • Gast
Antw:§ 888 ZPO Vornahme einer unvertretbaren Handlung
« Antwort #1 am: 07.02.2020 17:05 »
Wenn A ein AV ist und die „Beklagte verurteilt wird, den TB in A zu beschäftigen“ und er in A beschäftigt wird, was soll dann im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden?

Dresbach

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Antw:§ 888 ZPO Vornahme einer unvertretbaren Handlung
« Antwort #2 am: 07.02.2020 17:16 »
Ok.

Also setzt der AG / Vertreter das Urteil um, indem er "kommentarlos" den TB weiterhin in A beschäftigt?

Spid

  • Gast
Antw:§ 888 ZPO Vornahme einer unvertretbaren Handlung
« Antwort #3 am: 07.02.2020 17:25 »
Wie denn auch sonst?

Dresbach

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Antw:§ 888 ZPO Vornahme einer unvertretbaren Handlung
« Antwort #4 am: 07.02.2020 19:48 »
Danke für den klaren Blick!