... die Stufenlaufzeit beginnt von vorn.
Vielen Dank für diese Antwort.
Ich verstehe zwar nicht, warum EGO Nr. 2 nicht anwendbar ist.
EG9b:
Entgeltgruppe 9b
1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.
Fallgruppe 1 erfüllt ein/e VfA Prüfung 1 bzw. die Person in meinem Fall nicht
Fallgruppe 2 läuft in BW und anderen Ländern "nur" z.B. über den Verwaltungsfachwirt (VfA Prüfung 2).
Wenn der AG der VfA die Stelle mit den korrekterweise in EG9b bewerteten Tätigkeiten gibt, dachte ich einfach EGO Nr. 2 gilt, weil die VfA die Vorbildung/Ausbildungsvoraussetzung nicht erfüllt. Eingruppierung eine EG drunter - dachte einfach, das ist bei EG9b die 9a.
Passt aber erst einmal so für mich … bin noch
kein Personalprofi. Sorry also für vermeintlich blöde Fragen.
Ich habe in dem Fall nur Nr. 7 EGO Absatz IV Satz 4 nicht richtig verstanden und dachte, daraus ließe sich ggf. die Mitnahme der Stufenlaufzeit ableiten, wenn man nur wegen der vorläufig fehlenden persönlichen Voraussetzungen nicht unmittelbar in die eigentliche EG9b eingruppiert wird/werden kann.
Nr. 7 EGO Absatz 3 Satz 4
Sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Entgeltgruppe abhängen, richten sich während der Zeit, für die die Zulage zu zahlen ist, nach der der Tätigkeit der/des Beschäftigten entsprechenden Entgeltgruppe.