Autor Thema: Stufenlaufzeit mitnehmen von EG9a nach EG9b nach erfolgter Ausbildung  (Read 3316 times)

Kaya

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Hallo zusammen,

eine Verwaltungsfachangestellte (Prüfung I) bewirbt sich erfolgreich auf eine in EG9b bewertete Stelle und erhält tarifkonform gemäß Nr. 2 Satz 1 Anlage 1 Entgeltordnung TVöD-V (VKA) zunächst die nächst niedrige Entgeltgruppe EG9a.

Sie war davor in EG 8, Stufe 3. Die Stufenlaufzeit begann tarifgemäß mit der Höhergruppierung von vorne.

Die VfA beginnt mit Unterstützung des AG die Fortbildung zur Verwaltungsfachwirtin (Prüfung II) und erhält in der Zwischenzeit auch die Zulage nach den Vorschriften des Nr. 7 Absatz 3 der Entgeltordnung.

Sie macht den Abschluss zur Verwaltungsfachwirtin und wird dann entsprechend der Stellenbewertung in EG9b eingruppiert.

Wird die erworbene Stufenlaufzeit zwischen Eingruppierung in EG9a bis zum Abschluss der Prüfung II und der daraus resultierenden Eingruppierung in EG9b dann auf die die Stufenlaufzeit angerechnet oder beginnt sie entsprechend §17 Absatz 4 Sätze 1 und 2 neu?

Falls Sie angerechnet werden MUSS bin ich für eine Angabe der entsprechenden Regelung dankbar.

Hinweis: Das ganze war nach dem 31. März 2019, d.h. der bis dahin geltende § 17 Abs. 4 Satz 3 sollte nicht relevant sein.

Danke für Eure Antworten
Kaya

Mit Abschluss

Spid

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Vorbemerkung Nr. 2 zur EGO ist nur anwendbar, wenn eine in einem Tätigkeitsmerkmal genannte Anforderung nicht erfüllt wird. Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht ist keine in einem Tätigkeitsmerkmal genannte Anforderung, sie ist in Vorbemerkung Nr. 7 zur EGO geregelt. Mithin ist die Anwendung keineswegs tarifkonform. Die Übertragung einer Tätigkeit, die die Tätigkeitsmerkmale der E9b erfüllt und der Ausbildungs- und Prüfungspflicht unterliegt, führt bei Nichterfüllung bis zur Erfüllung der Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht zu einem Eingruppierungsvorgang. Eine Höhergruppierung in E9a fand in Ermangelung einer tariflichen Regelung, die dieses Ergebnis hätte, nicht statt.

Die TB befindet sich also immer noch in E8, die Zulage steht seit dem ersten des dritten Monats nach Beginn der maßgeblichen Tätigkeit zu. Es wird - solange sich die TB in E9b beim selben AG befindet - ab Bestehen der Prüfung das Entgelt, als wenn sie zum Entstehungszeitpunkt des Anspruchs auf die Zulage höhergruppiert worden wäre. Die tatsächliche Höhergruppierung findet jedoch im Moment der Erfüllung der Ausbildungs- und Prüfungspflicht statt, die Stufenlaufzeit beginnt von vorn.

Kaya

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... die Stufenlaufzeit beginnt von vorn.

Vielen Dank für diese Antwort.

Ich verstehe zwar nicht, warum EGO Nr. 2 nicht anwendbar ist.

EG9b:
Entgeltgruppe 9b
1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.

Fallgruppe 1 erfüllt ein/e VfA Prüfung 1 bzw. die Person in meinem Fall nicht
Fallgruppe 2 läuft in BW und anderen Ländern "nur" z.B. über den Verwaltungsfachwirt (VfA Prüfung 2).

Wenn der AG der VfA die Stelle mit den korrekterweise in EG9b bewerteten Tätigkeiten gibt, dachte ich einfach EGO Nr. 2 gilt, weil die VfA die Vorbildung/Ausbildungsvoraussetzung nicht erfüllt. Eingruppierung eine EG drunter - dachte einfach, das ist bei EG9b die 9a.

Passt aber erst einmal so für mich … bin noch  ;) kein Personalprofi. Sorry also für vermeintlich blöde Fragen.

Ich habe in dem Fall nur Nr. 7 EGO Absatz IV Satz 4 nicht richtig verstanden und dachte, daraus ließe sich ggf. die Mitnahme der Stufenlaufzeit ableiten, wenn man nur wegen der vorläufig fehlenden persönlichen Voraussetzungen  nicht unmittelbar in die eigentliche EG9b eingruppiert wird/werden kann.


Nr. 7 EGO Absatz 3 Satz 4
Sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Entgeltgruppe abhängen, richten sich während der Zeit, für die die Zulage zu zahlen ist, nach der der Tätigkeit der/des Beschäftigten entsprechenden Entgeltgruppe.


« Last Edit: 08.02.2020 16:25 von Kaya »

Spid

  • Gast
Deiner Eingruppierung in E9b steht nur die Ausbildungs- und Prüfungspflicht entgegen, Fg. 2 enthält keine Ausbildungsvoraussetzung. Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht ist in Vorbemerkung Nr. 7 normiert. Sie ist in keinem Tätigkeitsmerkmal genannt. Die Nennung in einem Tätigkeitsmerkmal wäre Voraussetzung für die Anwendung der Vorbemerkung Nr. 2.

Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 4 hat keinen Satz 4. Sollte Satz 3 gemeint sein: der wirkt nur auf das Entgelt, nicht auf die tatsächliche Stufe.

Kaya

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Ups ... sorry. Es ging mir um den Absatz 3 … zweimal im vorigen Beitrag genannt, aber einmal fälschlicherweise mit Absatz 4 vertippt.

Hier der gesamte Nr. 7 Absatz 3 EGO. Satz 4 wird aber dann wohl auch keine Auswirkung auf die Stufenlaufzeit haben. Was ist mit dem aber beispielsweise gemeint, also welche sonstigen Ansprüche könnte es geben?

(3) 1Hat eine Beschäftigte/ein Beschäftigter die für ihre/seine Eingruppierung nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist ihr/ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzuholen. 2Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der Ausbildung, erhält sie/er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage. 3Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie/er jeweils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jeweiligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt. 4Sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Entgeltgruppe abhängen, richten sich während der Zeit, für die die Zulage zu zahlen ist, nach der der Tätigkeit der/des Beschäftigten entsprechenden Entgeltgruppe.


In jedem Fall, danke für Deine Zeit und Geduld.

Spid

  • Gast
Nein, da geht es bspw. um den Bemessungssatz der JSZ.

Kaya

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Ich dachte übrigens auch, dass über Nr. 7 Absatz 2 EGO, die explizit genannte Prüfungspflicht als Ausbildungsvoraussetzung für die Fallgruppe 2 in EG9b wirkt.

Nr. 7 Absatz 2 EGO
(2) 1Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste Prüfung abzulegen. 2Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. 3Satz 1 und 2 gelten nur für auf der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierun-gen.

Kaya

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Spid, in jedem Fall nochmals vielen Dank. Hilft mir sehr.

Spid

  • Gast
Ich dachte übrigens auch, dass über Nr. 7 Absatz 2 EGO, die explizit genannte Prüfungspflicht als Ausbildungsvoraussetzung für die Fallgruppe 2 in EG9b wirkt.

Nr. 7 Absatz 2 EGO
(2) 1Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste Prüfung abzulegen. 2Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. 3Satz 1 und 2 gelten nur für auf der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierun-gen.

Es bedarf aber einer in einem Tätigkeitsmerkmal genannten Voraussetzung.