Autor Thema: Auf gleiche Stelle bewerben, die höher eingruppiert ist.  (Read 3504 times)

Bluesmogboy

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Ich grüße euch,

ich bin bei einem Landkreis in der EG 8 beschäftigt.

Jetzt wurde die gleiche Stelle im gleichem Bereich in dem ich tätig bin beim Nachbarlandkreis ausgeschrieben. Diese Stelle ist ist mit 9b ausgeschrieben. In der Anforderung an diese Stelle sind die gleichen Anforderungen ausgeschrieben wie Sie auch in meiner Tätigkeitsbeschreibung meiner EG 8 Stelle stehen.

Es wird jedoch der AL II verlangt. Ich habe die Ausbildung zum VFA und 10 Jahre Berufserfahrung. 

Ich habe mich auf diese Stelle beworben und wurde nun zum Vorstellungsgespräch eingeladen welches nächste Woche stattfinden soll.

Ich bin mir nicht sicher wie ich im Vorstellungsgespräch agieren soll. Soll ich von mir aus sagen, dass ich bereit wäre den AL 2 zu machen wenn dies zur Sprache kommt ? Oder soll ich abwarten wann Sie mir sagen?  ???

Die Stelle ist nicht von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit.

LG

Spid

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Der TVÖD regelt keine Stellenbesetzung, mithin auch nicht die Voraussetzungen für eine ebensolche.

Kaya

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Hallo Bluesmogboy,

ich würde das Thema spätestens am Ende des Vorstellungsgespräches ansprechen, wenn es der Arbeitgeber nicht selbst tut.

Als VfA erfüllst Du (auch mit 10 jähriger Berufserfahrung) nicht unmittelbar die Voraussetzungen der EG9b. Ich gehe dabei davon aus, dass Dein möglicherweise neuer, zukünftiger Arbeitgeber Mitglied in einem Arbeitgeberverband ist und darüber unmittelbar der TVöD-V (VKA) gilt. Insofern wird er den TVöD anwenden und keine Ausnahmen arbeitsvertraglich machen (können). Wie gesagt ist eine Annahme.

Wenn Du aber dann bereit wärst, den Verwaltungsfachwirt zu machen (AL 2), dann ist das ein gutes Signal für den Arbeitgeber, der Dir das bei Einstellung auf die Stelle tariflich ermöglichen muss (siehe Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Nr. 7, wenn der Landkreis einem der dort genannten Arbeitgeberverbände Mitglied ist oder den TVöD entsprechend anwendet).

Ansonsten gibt es hier ohne Zweifel einige Teilnehmer/-innen, die schon fitter sind als ich. Die können mich dann ggf. korrigieren. Hinter dem Hinweis zum Verhalten im Gespräch stehe ich aber als langjährige Führungskraft - da ist der TVöD irrelevant, es kommt auf die Entscheider an wie Sie selbstbewusste Fragen interpretieren.

Bluesmogboy

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Ja es gilt der TVöd-VKA.

Allerdings arbeite ich in den Neuen Bundesländern und in der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Nr. 7 ist mein Bundesland nicht aufgeführt.

Jetzt bin ich allerdings ein wenig verwirrt. Gilt die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nun also doch nicht für Sachsen-Anhalt ?

Spid

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Nein, natürlich nicht. Das ist aber völlig egal, weil der TVÖD die Eingruppierung regelt, nicht jedoch - wie bereits ausgeführt - die Stellenbesetzung oder Voraussetzungen für diese.

Isie

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Das eine ist die auszuübende Tätigkeit, die unter die Entgeltordnung zu subsumieren ist. Das andere sind die Anforderungen, die der Arbeitgeber in einer Stellenausschreibung nennt. Da du zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen bist, obwohl du nicht alle Anforderungen der Stellenausschreibung erfüllt, könnte bedeuten, dass der Arbeitgeber wirklich interessiert ist. Aber du musst vermutlich damit rechnen, dass der Verwaltungslehrgang angesprochen wird. Also solltest du dich darauf vorbereiten. Natürlich solltest du Bereitschaft signalisieren, den Lehrgang zu besuchen, wenn sie dich nehmen wollen, aber am Erfordernis des Lehrgangs festhalten. Aber vermittle nicht den Eindruck, einfach nur den Lehrgang abgreifen zu wollen, um dann bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben.

was_guckst_du

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Es wird jedoch der AL II verlangt. Ich habe die Ausbildung zum VFA und 10 Jahre Berufserfahrung. 

...wenn der AL2 verlangt wird (also Voraussetzung für die ausgeschriebene Stelle), erfüllst du zwingende Voraussetzungen nicht...im Normalfall würdest du gar nicht eingeladen...

...offensichtlich ist die Strellenbesetzungsnot sehr groß und die Bewerberlage eher mau...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Spid

  • Gast
Oder der AL2 war keine konstitutive der Ausschreibung. Oder die Stellenbesetzungsnot war bei Einstellung des Personalers besonders groß.

was_guckst_du

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Oder die Stellenbesetzungsnot war bei Einstellung des Personalers besonders groß.

..das wäre wahrscheinlich auch ein Grund ;D
Gruß aus "Tief im Westen"

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