Nein, das reicht nicht. Es müsste mindestens angegeben werden, dass der Anspruch sich aus der Überleitung des Sozial- und Erziehungsdienstes ergibt, sonst ist der Anspruch nicht hinreichend deutlich bestimmt. Und genau das meinte ich mit dem Hinweis auf § 29 e TVÜ-L. Die Vorschrift selber muss nicht genannt sein, § 15 TV-L aber genausowenig.