Hallo zusammen, danke für die zahlreichen Antworten.
Es geht um den Hochschulbereich also §40 TV-L. Dort steht unter der Überschrift " Besondere Zahlungen...":
(2) 1Der Arbeitgeber kann Beschäftigten unabhängig von Absatz 1 eine Leistungszulage zahlen, wenn sie dauerhaft oder projektbezogen besondere Leistungen erbringen.2Die Zulage kann befristet werden.3Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.
So eine Zulage möchten wir gern zahlen. Allerdings hören wir von der Personalabteilung, dass das durch die bayerischen Durchführungshinweise zum TV-L grundsätzlich ausgeschlossen ist. Nur finde ich in den Durchführungshinweisen, die ich im Netz gesehen habe, nichts dazu. Aber die bayerischen sind auch nicht im Netz.

Das Geld für die Zulage soll aus Mittel der Arbeitsgruppe gezahlt werden: Aus abgeschlossenen Drittmittelprojeten sind noch Mittel aus den Projektpauschalen übrig, die laut Drittmittelrichtlinien auch dafür hergenommen werden können. Wir brauchen hier also keine Mittel der Hochschule.
Leider kommen wir nicht weiter, weil die Personalabteilung nur pauschal auf die Durchführungshinweise verweist. Und leider haben wir in der Vergangenheit schon mehrfach falsche Infos zum TVL aus unserer Personalabteilung erhalten zum Nachteil der Mitarbeiter, deshalb habe ich gehofft, Ihr könnt weiterhelfen!
Viele Grüße, Levke