Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Eingruppierung, Entfristung & Co. - Verstehe ich was nicht oder selber schuld?
Spid:
Möglich ist die Übergabe von Tätigkeitsdarstellung und -bewertung durchaus, wir handhaben das grundsätzlich so. Es gibt aber keinen Anspruch darauf.
Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist eine Vertragsänderung und bedarf Deiner mindestens impliziten Zustimmung. Die Hürden für eine Änderungskündigung sind dieselben wie für eine gewöhnliche Kündigung.
Sofern nicht einzelvertragliche Regelungen dem entgegenstehen, ist die Zuweisung einer auszuübenden Tätigkeit derselben Entgeltgruppe grundsätzlich vom Direktionsrecht des AG gedeckt.
Der Haufe Onlinekommentar ist zwar nicht fehlerfrei, dafür aber für Laien recht zugänglich verfasst. Die dbb-Akademie bietet zudem recht brauchbare Seminare an.
ManuelDessau:
Hallo, ich hoffe, meine Frage passt hier rein. Ich habe zum 01.01.20 einen unbefristeten Arbeitsvertrag bekommen und war bis dahin durchgängig befristet beim selben AG mit derselben Tätigkeit angestellt. Das AV begann zum 17.07.2017, weshalb ich ein Jahr später in Stufe 2 kam (EG 10, Stufe 2). Nun sah ich auf der Januar-Bezügemitteilung unter dem Punkt "BDA" (Bezugsdienstalter) 01.19, wo vorher stets 07.17. stand. Die Sachbearbeiterin meinte, ich komme deshalb erst am 01.01.2021 in Stufe 3. Meine Frage: weshalb werde ich 6 Monate in der Laufzeit zurückversetzt, wenn ich einen unbefristeten AV unterzeichne? Der reguläre Stufenaufstieg müsste doch 07/20 erfolgen?
Isie:
Wenn es derselbe Arbeitgeber und dieselbe Entgeltgruppe ist, zählt die Zeit im befristeten Arbeitsverhältnis mit.
ManuelDessau:
Ja ich weiß, ich bin ja auch normal in die Stufe 2 gekommen nach einem Jahr Befristung. Deshalb erschließt sich mir die ganze Sache aktuell auch nicht.
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