Autor Thema: Bewertung Arbeitsvorgang  (Read 2619 times)

Texter

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Bewertung Arbeitsvorgang
« am: 10.02.2020 19:22 »
Hallo zusammen,

mich würde Eure Einschätzung zu folgendem Arbeitsvorgang interessieren:

Erteilung oder Versagung des Einvernehmen nach § 36 BauGB

•   Prüfen, ob sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB Gründe ergeben, die gegen eine Erteilung des Einvernehmens sprechen.
•   Dokumentation der Prüfung
•   Erstellung der Mitteilung an die Bauaufsichtsbehörde

Wie schätzt ihr die Eingruppierung ein? Sind gründliche und vielseitige Fachkenntnisse mit selbständigen Leistungen oder bereits gründliche, umfassenden Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erforderlich?

Ich persönlich würde zu gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse tendieren.

Spid

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Antw:Bewertung Arbeitsvorgang
« Antwort #1 am: 10.02.2020 19:50 »
Ich mag mich jetzt spontan nicht unbedingt auch noch ins BauGB einlesen. Spielen wir es doch gemeinsam durch: zu prüfen sind zunächst Fachkenntnisse. Gründliche Fachkenntnisse sind mutmaßlich erforderlich, wenn man hinreichend komplexe verwaltungsrechtliche Sachverhalte zu prüfen hat, was ich hier unterstelle - widersprich mir, wenn Du das anders siehst. Eine Steigerung der notwendigen Fachkenntnisse in der Breite ist nicht erkennbar, da es sich um ein eng umgrenztes Rechtsgebiet handelt. Das Merkmal der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse ist aber eines jener Tätigkeitsmerkmale, das auch erst in der Zusammenschau mehrerer Arbeitsvorgänge abschließend beurteilt werden kann. Es käme also auf weitere Arbeitsvorgänge mit erforderlichen Fachkenntnissen aus anderen Bereichen an, da es sich vorliegend wohl um Bauplanungsrecht handelt, vielleicht aus dem Bauordnungsrecht. Sollte dies gegeben sein, wären die selbständigen Leistungen zu prüfen. Gibt es bei der vorzunehmenden Prüfung einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum oder handelt es sich um bloße Rechtsanwendung? Bejahen wir den Ermessens- oder Beurteilungsspielraum, wäre zu prüfen, ob für die Prüfung die Anwendung von Kommentarliteratur und aktueller Rechtsprechung erforderlich ist. Dann wären wir bei guFk+sL.

Texter

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Antw:Bewertung Arbeitsvorgang
« Antwort #2 am: 10.02.2020 20:25 »
Eine Steigerung der notwendigen Fachkenntnisse in der Breite ist nicht erkennbar, da es sich um ein eng umgrenztes Rechtsgebiet handelt.

Ok. Das hätte ich vermutlich anders gesehen. Bspw.  ist es nach § 35 BauGB unter Umständen erforderlich, sich auch mit Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrecht auseinanderzusetzen.

Es käme also auf weitere Arbeitsvorgänge mit erforderlichen Fachkenntnissen aus anderen Bereichen an, da es sich vorliegend wohl um Bauplanungsrecht handelt, vielleicht aus dem Bauordnungsrecht.

Die übrigen Tätigkeiten sind die Tätigkeiten eines Technikers. EG 8.

Zitat
Gibt es bei der vorzunehmenden Prüfung einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum oder handelt es sich um bloße Rechtsanwendung?

Zumindest in Teilen der genannten Normen gibt es einen Ermessenspielraum. Bspw. § 31 BauGB. Sollte ausreichend sein.

…wäre zu prüfen, ob für die Prüfung die Anwendung von Kommentarliteratur und aktueller Rechtsprechung erforderlich ist.

Könnte ein Knackpunkt sein, aber ich würde es bejahen.


Spid

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Antw:Bewertung Arbeitsvorgang
« Antwort #3 am: 10.02.2020 20:49 »
Wie gesagt, keine Lust mich ins BauGB einzulesen - habe nicht einmal einen Blick hineingeworfen. Wenn eine Tätigkeitsbeschreibung grob besagt, der AV bestünde darin, nach einem § zu prüfen, ob sich aus den 5 §§ davor Versagensgründe ergeben, dann ist das ein eng umgrenztes Rechtsgebiet. Deshalb sollten die Feststellungen tatsächlicher Art immer von jemandem getroffen werden, der mit der Tätigkeit vertraut ist. Wenn tatsächlich Kenntnisse in anderen Rechtsgebieten erforderlich sind, liegen mutmaßlich gvFk vor.

Ob Kommentarliteratur und aktuelle Rechtsprechung benötigt werden, läßt sich doch im Zweifelsfall durch Beobachtung zumindest vermuten. Wenn wir von einer ordnungsgemäßen Durchführung der Tätigkeit vom Stelleninhaber ausgehen, sind Vorhandensein und Staubfreiheit entsprechender Kommentarliteratur am Arbeitsplatz ein Hinweis auf den Gebrauch.

nichts_tun

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Antw:Bewertung Arbeitsvorgang
« Antwort #4 am: 10.02.2020 21:10 »
Diesen Arbeitsvorgang würde ich allerdings im Abschnitt A I / 3 sehen und nicht im Abschnitt A II / 5 (Techniker).

Ein bißchen erinnere ich mich noch an das Baurecht. Ich würde auf alle Fälle gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sehen, da, wie du schon geschrieben, tangierende Rechtsgebiete zu beachten sind.

Selbstständige Leistungen sehe ich nicht. Hier wird "nur" das Einvernehmen der Gemeinde zum Baugesuch an die Bauaufsichtsbehörde bearbeitet und entschieden. Einen größeren Ermessens- und Gestaltungsspielraum mag ich dabei nicht zu erkennen, da ein zwar hohes Fachwissen notwendig ist, aber der Entscheidungsweg doch recht eng vorgegeben ist.

Texter

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Antw:Bewertung Arbeitsvorgang
« Antwort #5 am: 10.02.2020 21:24 »
Diesen Arbeitsvorgang würde ich allerdings im Abschnitt A I / 3 sehen und nicht im Abschnitt A II / 5 (Techniker).


Im Abschnitt AII/5 sind nur die übrigen Tätigkeiten angesiedelt. Die Prüfung des Einvernehmen verorte ich ebenfalls bei den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen.


Deshalb sollten die Feststellungen tatsächlicher Art immer von jemandem getroffen werden, der mit der Tätigkeit vertraut ist.

Also den Vorgesetzen mit einbinden?

Spid

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Antw:Bewertung Arbeitsvorgang
« Antwort #6 am: 10.02.2020 21:41 »
Jemanden, der sich auskennt. Idealerweise ist es doch so: der AG legt fest, was seine Mitarbeiter alles für ihn tun sollen. Dann strukturiert das jemand und schnürt Arbeitspakete, verteilt das auf Organisationseinheiten und schließlich auf einzelne Stellen. Die auszuübende Tätigkeit für jede Stelle wird beschrieben. Jemand, der mit Eingruppierungsrecht hinreichend vertraut ist, bildet zusammen mit jemandem, der mit der Tätigkeit vertraut ist, eine Rechtsmeinung dazu, welche Arbeitsvorgänge vorliegen. Jemand, der mit der Tätigkeit vertraut ist, listet auf, welche Rechtsvorschriften usw. jeweils dafür benötigt werden. Zudem legt er die bestehenden Ermessensspielräume dar. Jemand, der mit Eingruppierungsrecht hinreichend vertraut ist, bildet daraus die Rechtsmeinung zur Wertigkeit der Arbeitsvorgänge sowie der Tätigkeit insgesamt.

Wastelandwarrior

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Antw:Bewertung Arbeitsvorgang
« Antwort #7 am: 11.02.2020 15:20 »
Ich. Ehemals Widersprüche Baugenehmigung und Ersetzung Einvernehmen.  :D

Die Entscheidung darüber benötigt guFK und sL. Ohne Kenntnisse des Battis und der OVG-Rechtsprechung des Landes zum Planungsrecht sind Entscheidungen nicht sinnvoll machbar.

Praxis: staatl. geprüfte (Bau-)Techniker (Außerdienst Baukontrolleure) macht die Prüfung vor Ort. Eingruppierung Teil II 22.2 EG 9a oder EG 9b (2020).

Scheint auch grundsätzlich i.O., wenn der Baukontrolleur lediglich Tatsachen aufschreibt und eine Empfehlung abgibt. Dank Google-Maps oder GIS wird sich er zuständige Mitarbeiter bei Fragen selbst ein Bild machen.