Autor Thema: Zeitgutschrift bei Rufbereitschaft  (Read 2748 times)

NEM0

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Zeitgutschrift bei Rufbereitschaft
« am: 13.02.2020 11:43 »
Hallo zusammen,

im Tarifvertrag ist ja genau geregelt, wie die Zeitgutschrift bei Rufbereitschaften erfolgt.
Bis 12 Stunden Rufbereitschaft werden 12,5% der geleisteten Stunden gutgeschrieben, ab 12 Stunden Rufbereitschaft Pauschalen von 2 Stunden (Mo-Fr) bzw. 4 Stunden (Sa, So, Feiertags).
Soweit so gut.

Bei den Stunden wird vermutlich die gesamte (ununterbrochene) Zeit der Rufbereitschaft gesehen?
z.B. Freitag ab 14:00 bis Samstag 10:00 sind 20 Stunden und nicht Freitag 10 Stunden und Samstag 10 Stunden.
Dann würde es für Freitag und Samstag jeweils die Pauschale von 2 Stunden geben, da ja im TV-L § 8 Absatz 5 Satz 3 steht, dass Maßgebend für die Bemessung der Pauschale der Tag ist, an dem die Rufbereitschaft beginnt.
Verstehe ich das richtig?

Folglich würde bei einer Rufbereitschaft von Samstag 14:00 bis Sonntag 10:00 es für Samstag und Sonntag jeweils die Pauschale von 4 Stunden geben?

Vielen Dank schon einmal für eure Hilfe.

Spid

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Antw:Zeitgutschrift bei Rufbereitschaft
« Antwort #1 am: 13.02.2020 12:06 »
Nein, da geht es um das Stundenentgelt als Bemessungsgrundlage, das sich ja während der Rufbereitschaft ja verändern (Stufenaufstieg, Höhergruppierung, tarifliche Erhöhung) kann. Es gibt also im ersten Fall 6 und im zweiten Fall 8 Stundenentgelte.

NEM0

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Antw:Zeitgutschrift bei Rufbereitschaft
« Antwort #2 am: 13.02.2020 12:26 »
Achso, da geht es rein um das Stundenentgelt.

Bei uns wird jedoch die Rufbereitschaft in Form von von Mehrarbeitsstunden gutgeschrieben, die wiederrum mit Freizeit ausgeglichen werden.
Gibt es dazu gesonderte Regelungen?

Capo

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Antw:Zeitgutschrift bei Rufbereitschaft
« Antwort #3 am: 13.02.2020 13:57 »
Wenn Du nur von Freitag 14:00 bis Samstag 10:00 Rufbereitschaft hast bekommst Du eine 2 Stundenpauschale da der Angebrochene Tag nicht berücksichtigt wird.

Hab hier einmal ein Auszug aus dem Erlass NRW:

Für die Rufbereitschaften (nicht für die tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft) von Montag bis Freitag wird das Zweifache des individuellen tariflichen Stundenentgelts, für Rufbereitschaften an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen das Vierfache gezahlt. Soweit Beschäftigte einer individuellen Zwischen- oder Endstufe zugeordnet sind, ist der entsprechende Betrag zugrunde zu legen. Maßgebend für die Anzahl der Pauschalen (zwei oder vier) ist der Tag des Beginns der Rufbereitschaft (Protokollerklärung zu § 8 Absatz 5). Das bedeutet, dass für angebrochene Folgetage grundsätzlich keine Rufbereitschaftspauschale gezahlt wird.

Beispiel 1:

- Rufbereitschaft von Montag 18 Uhr bis Dienstag 7 Uhr:
eine Pauschale in Höhe von 2 Stundenentgelten.

- Rufbereitschaft von Montag 18 Uhr bis Dienstag 22 Uhr:
eine Pauschale in Höhe von 2 Stundenentgelten.

- Rufbereitschaft von Samstag 8 Uhr bis Sonntag 8 Uhr:
eine Pauschale in Höhe von 4 Stundenentgelten.

Überschreitet eine Rufbereitschaft allerdings auch den Folgetag (typischer Fall: Wochenend-Rufbereitschaften), so wird für jeden vollen Kalendertag, der dem Tag des Beginns der Rufbereitschaft folgt, die entsprechende Pauschale gezahlt. Lediglich der letzte Tag der Rufbereitschaft wird - sofern er "angebrochen" ist - nicht berücksichtigt.

Spid

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Antw:Zeitgutschrift bei Rufbereitschaft
« Antwort #4 am: 13.02.2020 14:02 »
Inwiefern wäre ein Erlaß dazu in der Lage, einen tariflichen Sachverhalt zu regeln?

Spid

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Antw:Zeitgutschrift bei Rufbereitschaft
« Antwort #5 am: 13.02.2020 14:08 »
Achso, da geht es rein um das Stundenentgelt.

Bei uns wird jedoch die Rufbereitschaft in Form von von Mehrarbeitsstunden gutgeschrieben, die wiederrum mit Freizeit ausgeglichen werden.
Gibt es dazu gesonderte Regelungen?

Das ist nur bei einem Arbeitszeitkonto nach §10 TV-L möglich. Zu diesem muß es eine Diebstvereinbarung oder einen landesbezirklichen Tarifvertrag geben. Auf die Höhe des Anspruchs kann sie sich aber nicht auswirken.

Capo

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Antw:Zeitgutschrift bei Rufbereitschaft
« Antwort #6 am: 13.02.2020 14:09 »
Die Beispiele des Erlasses sollten die Berechnungsweise verständlicher darstellen.

Spid

  • Gast
Antw:Zeitgutschrift bei Rufbereitschaft
« Antwort #7 am: 13.02.2020 14:40 »
Tatsächlich kommst Du auf Basis des Erlasses zu dem korrekten Ergebnis - auch wenn die Beispiele dabei nicht helfen. Dieser nennt aber die falsche Rechtsgrundlage. Der Umstand, daß für angebrochene Folgetage keine Stundenentgelte anfallen, ergibt sich nicht aus der Protokollerklärung, sondern aus dem in der Niederschriftserklärung zu §8 Abs. 5 unter lit. a) genannten Beispiels. Nur aus diesem ergibt sich überhaupt die Nichtberücksichtigung unvollständig von der Rufbereitschaft abgedeckter Kalendertage, die auf den ersten Kalendertag der Rufbereitschaft folgen.