Autor Thema: Eingruppierung Assistent Team im bautechnischen Prüfamt  (Read 11101 times)

Spid

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Antw:Eingruppierung Assistent Team im bautechnischen Prüfamt
« Antwort #60 am: 14.02.2020 13:29 »
Da Eingruppierung und Einstellung zwei völlig unterschiedliche Vorgänge sind, mußte er das nur dann tun, wenn er eine Entgeltgruppe in der Ausschreibung angeben wollte. Davon ab ist der öffentliche AG - im Gegensatz zu anderen AG - zwar verpflichtet, ein sachgerechtes Anforderungsprofil zu definieren, dadurch besteht zwischen den Anforderungen und der Eingruppierung dennoch kein Zusammenhang. Neben dem gerne gewählten Extrembeispiel des Pförtners, der zu 60% Pförtnertätigkeiten ausübt und zu 40% Rechtsgutachten erstellt und den AG vor Gericht vertritt, weshalb ein wissenschaftliches Hochschulstudium gefordert werden kann, die Eingruppierung aber dennoch E3 ist, gibt es nicht wenige Stellen bei Regierungspräsidien in NRW, für die der AG zurecht ein 2. juristisches Staatsexamen fordert, bei denen die auszuübende Tätigkeit jedoch zur Eingruppierung in E9b führt. In den meisten Bundesländern gibt es auch die dollstem Anforderungen an Standesbeamte, die als TB aber in E6-E7 eingruppiert sind.

In Hamburg werden Standesbeamte entsprechend der EG9b bezahlt.

https://www.hrecruiting.de/service/preview_anz.php3?anzeigen_id=QSqu1CktIUixG9AvJF&arbeitsmarkt=intern&layout_id=html_layout&kunden_nr=YM9QhJaWvZn9DYmz&status=preview

Schön, dass der AG aufgrund des Arbeitnehmermarktes immer öfter zu Gunsten der TB irrt. :)

Auch die KGSt empfiehlt ja derlei - es ist aber nur, wie Du richtig ausführst, eine Wirkung auf das Entgelt, nicht die Eingruppierung. Gibt ja genug Rechtsprechung dazu, daß bei Standesbeamten sL nur bei Auslandsbeteiligung vorliegen.

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Antw:Eingruppierung Assistent Team im bautechnischen Prüfamt
« Antwort #61 am: 14.02.2020 14:29 »
Da Eingruppierung und Einstellung zwei völlig unterschiedliche Vorgänge sind, mußte er das nur dann tun, wenn er eine Entgeltgruppe in der Ausschreibung angeben wollte. Davon ab ist der öffentliche AG - im Gegensatz zu anderen AG - zwar verpflichtet, ein sachgerechtes Anforderungsprofil zu definieren, dadurch besteht zwischen den Anforderungen und der Eingruppierung dennoch kein Zusammenhang. Neben dem gerne gewählten Extrembeispiel des Pförtners, der zu 60% Pförtnertätigkeiten ausübt und zu 40% Rechtsgutachten erstellt und den AG vor Gericht vertritt, weshalb ein wissenschaftliches Hochschulstudium gefordert werden kann, die Eingruppierung aber dennoch E3 ist, gibt es nicht wenige Stellen bei Regierungspräsidien in NRW, für die der AG zurecht ein 2. juristisches Staatsexamen fordert, bei denen die auszuübende Tätigkeit jedoch zur Eingruppierung in E9b führt. In den meisten Bundesländern gibt es auch die dollstem Anforderungen an Standesbeamte, die als TB aber in E6-E7 eingruppiert sind.

In Hamburg werden Standesbeamte entsprechend der EG9b bezahlt.

https://www.hrecruiting.de/service/preview_anz.php3?anzeigen_id=QSqu1CktIUixG9AvJF&arbeitsmarkt=intern&layout_id=html_layout&kunden_nr=YM9QhJaWvZn9DYmz&status=preview

Schön, dass der AG aufgrund des Arbeitnehmermarktes immer öfter zu Gunsten der TB irrt. :)

Auch die KGSt empfiehlt ja derlei - es ist aber nur, wie Du richtig ausführst, eine Wirkung auf das Entgelt, nicht die Eingruppierung. Gibt ja genug Rechtsprechung dazu, daß bei Standesbeamten sL nur bei Auslandsbeteiligung vorliegen.

Ganz richtig. Wollte nur mal darlegen, dass das bezogene Entgelt sehr häufig nicht viel mit der tatsächlich Eingruppierung zu tun hat.