Hallo zusammen,
ich bräuchte mal ein paar Meinungen und Erfahrungen zur fachlichen Weisungsbefugnis gegenüber externen Mitarbeitern.
Situation:
Bei uns im IT-Betrieb haben bis vor 2 Jahren interne und externe Mitarbeiter Seite-an-Seite gearbeitet. Das bedeutet sie waren in unserem Ticketsystem in der gleichen Gruppe und auch in den gleichen E-Mail Verteilern. Seit 2 Jahren müssen interne und externe Mitarbeiter voneinander getrennt werden und sind deswegen jetzt in unterschiedlichen Gruppen. Dementsprechend haben sich auch die Aufgaben etwas geändert. Manche Tätigkeiten, wie z.B. das wiederherstellen von Dateien, installieren von Servern oder Änderungen an Gruppenrichtlinien, werden jetzt nur noch von externen Mitarbeitern durchgeführt.
Wenn bei uns jetzt ein Ticket zur Datenwiederherstellung erstellt wird, landet es bei der internen Gruppe. Die entscheiden ob das Ticket bearbeitet oder abgelehnt wird und ob alle Informationen (Servername, Pfad, Dateiname, Stand der Wiederherstellung) im Ticket vorhanden sind. Wenn alles in Ordnung ist wird die erste Aktivität des Tickets beendet und die zweite Aktivität gestartet. Die zweite Aktivität liegt bei der externen Gruppe, die dann die entsprechende Datei wiederherstellen. Wenn das durchgeführt wurde, prüft die interne Gruppe mit dem Anwender ob es die Datei ist die er haben wollte.
Wenn etwas an einem Server geändert werden soll, z.B. die Partition D: um 200GB erweitert, muss die Fachseite dafür einen Antrag ausfüllen und aus diesem Antrag wird ein Ticket generiert. Hier ist es im Prinzip der gleiche Workflow wie bei der Datenwiederherstellung. Die interne Gruppe prüft ob der Antrag korrekt ist und die beantragte Server Änderung Sinn macht oder nicht. Die externe Gruppe führt die Änderung aus und anschließend überprüft die interne Gruppe ob es passt und informiert die Antragsteller.
Bei einem Antrag zur Server-Einrichtung wird es wieder von der internen Gruppe geprüft, Name und IP-Adresse etc. für den Server vergeben und die externen führen es dann durch.
Störungen landen auch alle bei der internen Gruppe, hier wird dann je nach dem die Störung von der internen Gruppe behoben oder eine Aktivität für die externe Gruppe erstellt.
Meine Kollegen und ich sind der Meinung das hier eine fachliche Weisungsbefugnis, wie sie vom Bundesverfassungsamt definiert wurde, vorliegt:
„fachliche Weisungsbefugnis“:
Alternativ kommen für die Anerkennung der „besonderen Leistungen“ - durch das Wort „oder“ - auch Tätigkeiten in Betracht, die „eine fachliche Weisungsbefugnis“ beinhalten. Weisungsbefugt sind Beschäftigte, wenn sie das Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers gem. § 106 GewO gegenüber anderen Beschäftigten ausüben, also die Arbeitsleistung der ihnen zugeordneten Beschäftigten nach Inhalt, Zeit und Ort für den Arbeitgeber anweisen. Unter der Zeit der Arbeitsleistung versteht man dabei nicht die Dauer, sondern die zeitliche Lage der Arbeitszeit.
Die Weisungsbefugnis erfordert kein Vorgesetztenverhältnis und keine Unterstellung. Sie erstreckt sich auf die Erteilung von fachlichen Anordnungen im Einzelfall. Es ist somit nicht erforderlich, dass der Beschäftigte die Dienstaufsicht ausübt.
Die „fachliche Weisungsbefugnis“ erstreckt sich auf rein fachliche Anordnungen. So darf der Beschäftigte gegenüber Dritten, für die er verantwortlich ist, Anweisungen erteilen, wie sie ihre Arbeiten durchzuführen und / oder zu organisieren haben.
Eine „fachliche Weisungsbefugnis“ ist auch gegeben, wenn der Beschäftigte externe Beschäftigte (Auftragnehmer / externe Dienstleister) bei der Ausführung vertraglich vereinbarter Leistungen zu überwachen hat.
Weder im Tarifvertragstext noch in den Protokollerklärungen ist bestimmt, für wie viele Beschäftigte die Weisungsbefugnis bestehen muss. Im Zweifel muss davon auszugehen sein, dass es bereits ausreicht, wenn die Weisungsbefugnis nur gegenüber einem anderen Beschäftigten besteht.
Auch sind in den Tarifnormen bezüglich der Eingruppierung der Mitarbeiter, über die die Weisungsbefugnis ausgeführt wird, keine Angaben enthalten. Dies bedeutet, dass die Wahrnehmung der „fachlichen Weisungsbefugnis“ über einen externen Mitarbeiter dazu führt, dass „besondere Leistungen“ anzuerkennen sind.
Meine Vorgesetzten sind der Meinung das keine Weisungsbefugnis vorliegt. Lohnt es sich hier vor Gericht zu gehen oder würde ich da nur mein Geld aus dem Fenster werfen?
Liebe Grüße
Chak