Autor Thema: IT - fachliche Weisungsbefugnis gegenüber externen Mitarbeitern  (Read 8320 times)

Chak

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Hallo zusammen,

ich bräuchte mal ein paar Meinungen und Erfahrungen zur fachlichen Weisungsbefugnis gegenüber externen Mitarbeitern.
Situation:
Bei uns im IT-Betrieb haben bis vor 2 Jahren interne und externe Mitarbeiter Seite-an-Seite gearbeitet. Das bedeutet sie waren in unserem Ticketsystem in der gleichen Gruppe und auch in den gleichen E-Mail Verteilern. Seit 2 Jahren müssen interne und externe Mitarbeiter voneinander getrennt werden und sind deswegen jetzt in unterschiedlichen Gruppen. Dementsprechend haben sich auch die Aufgaben etwas geändert. Manche Tätigkeiten, wie z.B. das wiederherstellen von Dateien, installieren von Servern oder Änderungen an Gruppenrichtlinien, werden jetzt nur noch von externen Mitarbeitern durchgeführt.

Wenn bei uns jetzt ein Ticket zur Datenwiederherstellung erstellt wird, landet es bei der internen Gruppe. Die entscheiden ob das Ticket bearbeitet oder abgelehnt wird und ob alle Informationen (Servername, Pfad, Dateiname, Stand der Wiederherstellung) im Ticket vorhanden sind. Wenn alles in Ordnung ist wird die erste Aktivität des Tickets beendet und die zweite Aktivität gestartet. Die zweite Aktivität liegt bei der externen Gruppe, die dann die entsprechende Datei wiederherstellen. Wenn das durchgeführt wurde, prüft die interne Gruppe mit dem Anwender ob es die Datei ist die er haben wollte.

Wenn etwas an einem Server geändert werden soll, z.B. die Partition D: um 200GB erweitert, muss die Fachseite dafür einen Antrag ausfüllen und aus diesem Antrag wird ein Ticket generiert. Hier ist es im Prinzip der gleiche Workflow wie bei der Datenwiederherstellung. Die interne Gruppe prüft ob der Antrag korrekt ist und die beantragte Server Änderung Sinn macht oder nicht. Die externe Gruppe führt die Änderung aus und anschließend überprüft die interne Gruppe ob es passt und informiert die Antragsteller.

Bei einem Antrag zur Server-Einrichtung wird es wieder von der internen Gruppe geprüft, Name und IP-Adresse etc. für den Server vergeben und die externen führen es dann durch.

Störungen landen auch alle bei der internen Gruppe, hier wird dann je nach dem die Störung von der internen Gruppe behoben oder eine Aktivität für die externe Gruppe erstellt.

Meine Kollegen und ich sind der Meinung das hier eine fachliche Weisungsbefugnis, wie sie vom Bundesverfassungsamt definiert wurde, vorliegt:
„fachliche Weisungsbefugnis“:
Alternativ kommen für die Anerkennung der „besonderen Leistungen“ - durch das Wort „oder“ - auch Tätigkeiten in Betracht, die „eine fachliche Weisungsbefugnis“ beinhalten. Weisungsbefugt sind Beschäftigte, wenn sie das Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers gem. § 106 GewO gegenüber anderen Beschäftigten ausüben, also die Arbeitsleistung der ihnen zugeordneten Beschäftigten nach Inhalt, Zeit und Ort für den Arbeitgeber anweisen. Unter der Zeit der Arbeitsleistung versteht man dabei nicht die Dauer, sondern die zeitliche Lage der Arbeitszeit.
Die Weisungsbefugnis erfordert kein Vorgesetztenverhältnis und keine Unterstellung. Sie erstreckt sich auf die Erteilung von fachlichen Anordnungen im Einzelfall. Es ist somit nicht erforderlich, dass der Beschäftigte die Dienstaufsicht ausübt.
Die „fachliche Weisungsbefugnis“ erstreckt sich auf rein fachliche Anordnungen. So darf der Beschäftigte gegenüber Dritten, für die er verantwortlich ist, Anweisungen erteilen, wie sie ihre Arbeiten durchzuführen und / oder zu organisieren haben.
Eine „fachliche Weisungsbefugnis“ ist auch gegeben, wenn der Beschäftigte externe Beschäftigte (Auftragnehmer / externe Dienstleister) bei der Ausführung vertraglich vereinbarter Leistungen zu überwachen hat.
Weder im Tarifvertragstext noch in den Protokollerklärungen ist bestimmt, für wie viele Beschäftigte die Weisungsbefugnis bestehen muss. Im Zweifel muss davon auszugehen sein, dass es bereits ausreicht, wenn die Weisungsbefugnis nur gegenüber einem anderen Beschäftigten besteht.
Auch sind in den Tarifnormen bezüglich der Eingruppierung der Mitarbeiter, über die die Weisungsbefugnis ausgeführt wird, keine Angaben enthalten. Dies bedeutet, dass die Wahrnehmung der „fachlichen Weisungsbefugnis“ über einen externen Mitarbeiter dazu führt, dass „besondere Leistungen“ anzuerkennen sind.


Meine Vorgesetzten sind der Meinung das keine Weisungsbefugnis vorliegt. Lohnt es sich hier vor Gericht zu gehen oder würde ich da nur mein Geld aus dem Fenster werfen?

Liebe Grüße

Chak

Spid

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Sofern Du auf das Überwachen externer Dienstleister abstellst, erschließt sich mir nicht, inwiefern Ihr externe Beschäftigte bei deren Leistungserbringung überwacht? Was geschildert wurde, war eine reine Ergebniskontrolle.

Chak

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Da hast du wohl recht.

Auf die fachliche Anordnung wie die externen Mitarbeiter ihre Aufgaben durchzuführen und / oder zu organisieren haben kann ich es auch nicht abstellen, da wir ihnen nur sagen was sie durchzuführen haben.

Dementsprechend scheinbar nur mehr Verantwortung für nichts. Schade.

TuxFlo

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Ein großer Teil von dem was du beschreibst, wird hier bei uns (Großes IT Unternehmen) zum größten Teil vom Helpdesk bzw. den Kollegen an der Hotline erledigt. Diese geben dann die Tasks zu uns weiter. Wir erledigen diese und geben die Tickets wieder zurück.

Ich kann hier auch keine Weisungsbefugnis erkennen, nur dass euch die "anspruchsvolleren" Aufgaben weggenommen und an Externe vergeben worden sind.

Chak

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Bei uns schaut der ServiceDesk ob alle benötigten Informationen vorhanden sind, meistens ist das auch der Fall.
Die Entscheidung ob ein Server eingerichtet oder eine Datei wiederhergestellt wird liegt bei der Fachgruppe.

Der Prozess, ohne Ticketsystem, ist im Prinzip so:
Im Sachgebiet Backup arbeiten vier Mitarbeiter. Ich trenne das mal in meinen Kollegen und mich und zwei weitere Mitarbeiter.

Ein Mitarbeiter des ServiceDesk kommt zu mir und übergibt mir die Informationen der Serviceanfrage zur Datenwiederherstellung. Alternativ könnte auch der Anwender einen Papierantrag ausfüllen und ihn mir geben (um das mal mit den Vorgängen in der Verwaltung zu vergleichen).
Ich entscheide ob der Anwender die Datei wiederhergestellt bekommt oder nicht. Wenn ich entscheide das die Datei wiederhergestellt wird gehe ich zu den zwei anderen Mitarbeitern und beauftrage sie diese Datei wiederherzustellen.
Im Anschluss mache ich, wie Spid schon sagte, eine Ergebniskontrolle.
Die anderen Mitarbeiter müssen diesen Arbeitsauftrag ausführen, sie können nicht sagen das ich es selbst machen soll oder das sie es nicht machen.
Meinen Kollegen kann ich nur fragen und bitten die Serviceanfrage zu bearbeiten.
Die Verantwortung der Serviceanfrage liegt bei mir. Wenn die Bearbeitung zu lange dauert, kommen die Anwender zu mir und fragen wie lange die Wiederherstellung noch dauert, weil sie sonst anfangen die Datei neu zu erstellen.

Bei einer Störung die ich selbst nicht bearbeite beauftrage ich auch einen anderen Mitarbeiter, im gleichen Sachgebiet, die Störung zu beheben, zu prüfen oder sonstiges.

Es gibt nur ein Szenario in dem die Ausführung der Arbeitsaufträge verweigert werden darf. Wenn ich zum Beispiel im Sachgebiet Webserver den anderen Mitarbeiter damit beauftrage zu prüfen weshalb der NGINX Webserver nicht mehr läuft. Das muss er nicht machen, weil er nur für IIS und Apache Webserver zuständig ist.

Meiner Meinung nach benötige ich um anderen Mitarbeitern Arbeitsaufträge erteilen zu können, die sie ausführen müssen, irgendeine Art Befugnis. Hier fällt mir nur die fachliche Unterstellung (nur bei internen Mitarbeitern)/fachliche Weisungsbefugnis ein.

WasDennNun

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Ich entscheide ob der Anwender die Datei wiederhergestellt bekommt oder nicht.
OFFTOPIC, Interesse halber:
Wieso entscheidest du ob er sie wiederhergestellt bekommt?
Nach welchen Kriterien?
Oder meintest du: du entscheidest, ob sie wiederherstellbar ist?

Chak

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Ich entscheide ob der Anwender die Datei wiederhergestellt bekommt oder nicht.
OFFTOPIC, Interesse halber:
Wieso entscheidest du ob er sie wiederhergestellt bekommt?
Nach welchen Kriterien?
Oder meintest du: du entscheidest, ob sie wiederherstellbar ist?
Ich habe keine vorgegebene feste Kriterien.

Ob sie wiederherstellbar ist lässt sich vorher nicht immer sagen. Eigentlich nur wenn aus den Informationen deutlich wird das die Datei am gleichen Tag erstellt und löscht wurde oder der Stand der wiederhergestellt werden soll viel zu alt ist.

Wenn ein Mitarbeiter eine oder mehrere Dateien vom persönlichen Laufwerk des Präsidenten in sein eigenes persönliches Laufwerk wiederhergestellt haben möchte, sollte das nicht durchgeführt werden. Ein extremes Beispiel das so zum Glück auch noch nicht aufgetreten ist, aber trotzdem auftreten könnte. Wenn ich die anderen Mitarbeiter mit der Wiederherstellung beauftrage bin ich mir aber ehrlich gesagt nicht sicher was passiert. Jemand der schon seit 10 Jahren da ist wird hier ggf. Skeptisch und fragt den Referatsleiter ob das wirklich gemacht werden soll, ein neuer Mitarbeiter wird dies sehr wahrscheinlich ausführen. Die externen kennen die interne Struktur auch nur bedingt und führen nur ihre vorgegebenen Arbeitsaufträge aus.

WasDennNun

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Ok, hatte nicht bedacht, dass man auch einen Antrag für Dateien Dritter stellen könnten.

techniker2001

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Sie sind im Mantel des öD nicht Weisungsbefucht nach § A X 83 S