Autor Thema: § 29d Abs. 1 TVÜ-Länder  (Read 2002 times)

idalele

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§ 29d Abs. 1 TVÜ-Länder
« am: 13.02.2020 09:31 »
Komme bei meiner Suche nicht weiter und bitte um Hilfe,

Ich befinde mich seit 2018 in Entgeldgruppe 7 nach TV-L, Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe 7 in Teil III Abschnitt 1 TV-L.
 
Trifft die folgende Verbesserung für Tarifbeschäftigte Gem. § 29d Abs. 1 TVÜ-Länder auch auf meine Lohnkonstellation zu?

Habe keinen Techniker oder Meister, nur Lehre mit 20 Jahre Berufserfahrung.

Strukturelle Verbesserungen für tarifbeschäftigte Techniker, Handwerks-/Industrie-meister und Gärtnermeister
Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und die Gewerkschaften verdi, dbb Beam-tenbund und Tarifunion sowie die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) ha-ben sich am 2. März 2019 in Potsdam auf einen Tarifabschluss geeinigt. Unter anderem haben sich die Tarifparteien auf strukturelle Änderungen der Entgeltordnung verständigt, die zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Dies betrifft insb. Techniker, Handwerks-/Industrie-meister und Gärtnermeister. Für die Umsetzung der strukturellen Verbesserung sieht das Tarifrecht eine Antragsstellung der/des betroffenen Beschäftigten vor.
Vorgehen zur Überleitung der Beschäftigten, für die sich ab 1. Januar 2020 Verbes-serungen in der Eingruppierung ergeben
Gem. § 29d Abs. 1 TVÜ-Länder (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts) sind Beschäftigte für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L ergibt, für die Dauer der un-verändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert.
Die Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe, die sich nach § 12 TV-L ergibt, erfolgt gem. § 29d Abs. 2 TVÜ-L auf Antrag der/des Beschäftigten. Die Beantragung der Ein-gruppierung in die neue Entgeltgruppe ist damit freiwillig. Der Antrag kann rückwirkend für den 01. Januar 2020 nur bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden (Ausschlussfrist).
Aufgrund möglicher negativer finanzieller Auswirkungen bei der Eingruppierung in die neue Entgeltgruppe (z.B. durch Wegfall einer Entgeltgruppenzulage oder Besitzstandszulage aufgrund der Überleitung aus dem BAT/TV-L) ist vor Beantragung der Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe durch die/den Beschäftigten eine Vergleichsrechnung beim LBV einzuholen.
Zur anschließenden Antragsstellung ist der Vordruck „Antrag auf Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe gem. § 29d TVÜ-L“ zu verwenden.
« Last Edit: 13.02.2020 09:38 von idalele »

Spid

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Antw:§ 29d Abs. 1 TVÜ-Länder
« Antwort #1 am: 13.02.2020 09:39 »
Anstatt ellenlang irgendwelche Gewerkschaftslyrik zu zitieren, wäre eine substanziellere Sachverhaltsschilderung geboten. Maßgeblich ist in erster Linie die auszuübende Tätigkeit, weniger ob Du eine Voraussetzung in der Person erfüllst. Erhellend wäre auch die bisherige Eingruppierung mit Angabe von Teil/Abschnitt/Entgeltgruppe/Fallgruppe.

idalele

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Antw:§ 29d Abs. 1 TVÜ-Länder
« Antwort #2 am: 13.02.2020 09:48 »
Hallo Spid, Ergänzung nach geholt !

Sorry  :)

Spid

  • Gast
Antw:§ 29d Abs. 1 TVÜ-Länder
« Antwort #3 am: 13.02.2020 09:53 »
Dann sind zum 01.01.20 für Dich keine Verbesserungen vereinbart worden und somit besteht auch keine Antragsmöglichkeit.

idalele

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Antw:§ 29d Abs. 1 TVÜ-Länder
« Antwort #4 am: 13.02.2020 09:55 »
Großen Dank für die schnelle Antwort!  :)