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Zeitgutschrift bei Rufbereitschaft
Spid:
--- Zitat von: NEM0 am 13.02.2020 12:26 ---Achso, da geht es rein um das Stundenentgelt.
Bei uns wird jedoch die Rufbereitschaft in Form von von Mehrarbeitsstunden gutgeschrieben, die wiederrum mit Freizeit ausgeglichen werden.
Gibt es dazu gesonderte Regelungen?
--- End quote ---
Das ist nur bei einem Arbeitszeitkonto nach §10 TV-L möglich. Zu diesem muß es eine Diebstvereinbarung oder einen landesbezirklichen Tarifvertrag geben. Auf die Höhe des Anspruchs kann sie sich aber nicht auswirken.
Capo:
Die Beispiele des Erlasses sollten die Berechnungsweise verständlicher darstellen.
Spid:
Tatsächlich kommst Du auf Basis des Erlasses zu dem korrekten Ergebnis - auch wenn die Beispiele dabei nicht helfen. Dieser nennt aber die falsche Rechtsgrundlage. Der Umstand, daß für angebrochene Folgetage keine Stundenentgelte anfallen, ergibt sich nicht aus der Protokollerklärung, sondern aus dem in der Niederschriftserklärung zu §8 Abs. 5 unter lit. a) genannten Beispiels. Nur aus diesem ergibt sich überhaupt die Nichtberücksichtigung unvollständig von der Rufbereitschaft abgedeckter Kalendertage, die auf den ersten Kalendertag der Rufbereitschaft folgen.
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