Ohne mich im Beamtenrecht RLP auszukennen, würde ich sagen, dass § 25 II 2 LBesG schon einmal für das von dir gewünschte Ziel, Einstellung in einem höherem als dem Einstiegsamt, nicht einschlägig ist. Für mich liest sich der Paragraph so, als solle hiermit lediglich die Möglichkeit eröffnet werden, im Rahmen einer Laufbahnverordnung speziellen Laufbahnen andere EIngangsämter zuzuweisen, nicht um einen einzelnen in einem Beförderungsamt einzustellen.
Was du suchst wäre mE nach eher in § 9 LbVO zu finden, allerdings wäre hier nur das erste Beförderungsamt (A10) abgedeckt. Ob die Behörde das dann auch tatsächlich will/kann (weil evtl. Zustimmungen usw. eingeholt werden müssen) mal ganz außen vor.