Autor Thema: [RP] Berufung in ein Beamtenverhältnis höher als das Einstiegsamt  (Read 2328 times)

Lou

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Hallo,

heute habe ich eine Stellenausschreibung mit folgendem Wortlaut gelesen:

„Sachbearbeiter EG 11 TV-L. Die Ernennung in ein Beamtenverhältnis (A11) ist perspektivisch vorgesehen.“

Für die Eingruppierung in EG 11 wird als Bildungsvoraussetzung ein Bachelor-Studium oder ein vergleichbarer Abschluss gefordert.

Nun stellt sich mir die Frage, ob die Berufung in das Beamtenverhältnis direkt in A 11 erfolgen kann oder nur im Einstiegsamt A 9 erfolgen kann?

Für die Stelle sind die rheinland-pfälzischen Vorschriften anwendbar.

Könnte hier § 25 Abs. 2 Nr. 2 LBesG RLP angewendet werden?


« Last Edit: 14.02.2020 03:08 von Admin2 »

Mask

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Ohne mich im Beamtenrecht RLP auszukennen, würde ich sagen, dass § 25 II 2 LBesG schon einmal für das von dir gewünschte Ziel, Einstellung in einem höherem als dem Einstiegsamt, nicht einschlägig ist. Für mich liest sich der Paragraph so, als solle hiermit lediglich die Möglichkeit eröffnet werden, im Rahmen einer Laufbahnverordnung speziellen Laufbahnen andere EIngangsämter zuzuweisen, nicht um einen einzelnen in einem Beförderungsamt einzustellen.

Was du suchst wäre mE nach eher in § 9 LbVO zu finden, allerdings wäre hier nur das erste Beförderungsamt (A10) abgedeckt. Ob die Behörde das dann auch tatsächlich will/kann (weil evtl. Zustimmungen usw. eingeholt werden müssen) mal ganz außen vor.

Feidl

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Mit der Formulierung "Ernennung in ein Beamtenverhältnis (A11) ist perspektivisch vorgesehen" ist gemeint, dass der Dienstposten A11 bewertet ist. Ein frischer Beamter wird aber kaum/nicht direkt in A11 ernannt.

Skedee Wedee

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Könnte hier § 25 Abs. 2 Nr. 2 LBesG RLP angewendet werden?

Nein. Anwendbar ist § 19 Abs. 2 LBG RP -> Einstiegsamt. Alles andere ist eine Ausnahme. Hier kommt nur die Möglichkeit des Landespersonalausschusses nach Ziffer 4 in Betracht. Das kannst Du eher knicken.

Wie Feidl bereits schrieb: A 11 zeigt die sachgerechte Bewertung der Planstelle auf, die Ernennung erfolgt im Eingangsamt entsprechend § 19 Abs. 2 LBG RP.