Autor Thema: [Allg] Mehrarbeit nach Beförderung???  (Read 9930 times)

Tagelöhner

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Antw:[Allg] Mehrarbeit nach Beförderung???
« Antwort #15 am: 15.02.2020 11:40 »
Dann Asche auf mein Haupt...wer den ganzen Thread lesen kann ist klar im Vorteil.

Chrisdus

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Antw:[Allg] Mehrarbeit nach Beförderung???
« Antwort #16 am: 15.02.2020 12:38 »
Woraus ergibt sich, dass bei einer Beförderung eine Zusatzaufgabe zu übernehmen ist, ohne dafür Entlastungsstunden zu erhalten?

Danke für die Zuspitzung der Frage. Die Dienstpflichten eines normalen Lehrers sind so festgelegt, dass sie in der Summe die Vorgabe von 41 Wochenstunden nicht überschreiten.
Die meisten ersten Beförderungsämter sind mit einer Aufgabe geknüpft, aber längst nicht alle. Wo steht, dass diese Aufgabe ZUSÄTZLICH zu den bestehenden Dienstpflichten erledigt werden muss? Das ist eine rein dienstrechtliche Frage.

Nochmals: Es ist bereits alles geschrieben. Lesen sie die obigen Beiträge. Es ändert auch nichts, ob TB oder Beamter, da es eben ans Dienstrecht angeglichen ist.


Spid

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Antw:[Allg] Mehrarbeit nach Beförderung???
« Antwort #17 am: 15.02.2020 13:10 »
Das ist so nur begrenzt richtig. Für die Beamten gilt das Beamtenrecht unmittelbar, für die TB ist es lediglich eine Anwendung aufgrund tariflicher Regelung (§44 Nr. 2 TV-L). Die tarifliche Norm ist so auszulegen, daß sie höherrangigem Recht nicht widerspricht. Es gelten die arbeitsrechtlichen Abwägungsmaßstäbe, Ankündigungsfristen für Mehrarbeit, Beschränkungen des Direktionsrechts des AG und auch nur die arbeitsrechtlichen Treuepflichten. Ein tarifbeschäftigter Lehrer geht nach 41 Stunden einfach nach Hause - sofern der AG nicht ausdrücklich Arbeitsstunden angeordnet hat, und zwar mit einem Vorlauf von 4 Tagen. Hat der AG sein Direktionsrecht zur Arbeitszeit ausgeübt, ist er daran gebunden, grundsätzlich kann dann nur noch einvernehmlich davon abgewichen werden. All das dürfte bei Beamten mutmaßlich anders gelagert sein.

Isie

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Antw:[Allg] Mehrarbeit nach Beförderung???
« Antwort #18 am: 15.02.2020 13:16 »
Nochmals: Es ist bereits alles geschrieben. Lesen sie die obigen Beiträge. Es ändert auch nichts, ob TB oder Beamter, da es eben ans Dienstrecht angeglichen ist.
Eine Rechtsgrundlage wäre hilfreich. Die Aussage des Schulleiters finde ich fragwürdig.

Chrisdus

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Antw:[Allg] Mehrarbeit nach Beförderung???
« Antwort #19 am: 15.02.2020 13:36 »
Ok, dann dröseln wir das einmal anders auf:

Die Wochenarbeitszeit bleibt, egal ob e11 oder e13, immer die Gleiche. Es gibt keinen Arbeitsumfangvertrag, sondern einen Arbeitszeitvertrag.
Die Beförderung erfolgt unter Berücksichtigung/Übernahme einer (weiteren) höherwertigeren Aufgabe. Diese sollte(!) innerhalb der Arbeitszeiten erledigt werden. Jetzt hat man im Schuldienst aber ein Problem, da die Arbeitszeit sich aus der Unterrichtsverpflichtung und den sonstigen Aufgaben eines Lehrers zusammensetzt, was in der Summe dann entsprechend die Wochenarbeitszeit bildet. Wir nehmen jetzt einfach auch mal an, dass das in der Realität auch so ist.

Der in beiden Threads zitierte § zur Mehrarbeit nach Beamtenrecht oder TV-L ist ein ganz anderes Thema. Mehrarbeit muss angeordnet werden. Je nachdem, ob wir von regelmäßiger oder unregelmäßiger Mehrarbeit sprechen, z.B. die Erhöhung der Pflichtstundenzahl über einen bestimmten Zeitraum oder die Übernahme von Mehrarbeit im Zuge des Vertretungsunterrichts, haben wir hier Mehrarbeit über das regelmäßige Unterrichtsdeputat hinaus. Diese wird in NRW entsprechend der Richtlinien vergütet.
Für die sonstigen Aufgaben eines Lehrers, die bspw. in der ADO geregelt sind, werden keine Überstunden gewährt. Hier gibt es jedoch je nach übernommener Aufgabe Anrechnungsstunden, bspw. aus dem Lehrertopf, der sich - die Anzahl der Stunden - aus der Schulgröße ergibt oder aus anderen Stundentöpfen wie zum Beispiel Rundungsgewinnen, die der Schule von der BezReg zugeteilt werden.
Hat jetzt eine Beförderung stattgefunden, werden zusätzliche Aufgaben übernommen. Bekam ich vorher dafür Entlastungsstunden, kann es sein, dass ich diese jetzt nicht mehr bekomme. Ergo erhöht sich mein Unterrichtsdeputat, aber es ist keine Mehrarbeit. Außerdem muss ich die Zusatzaufgabe erledigen.
Das hat mit angeordneter Mehrarbeit, egal ob ad hoc oder regelmäßig, nichts zu tun.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Mehrarbeit nach Beförderung???
« Antwort #20 am: 15.02.2020 14:26 »
Nochmals: Es ist bereits alles geschrieben. Lesen sie die obigen Beiträge. Es ändert auch nichts, ob TB oder Beamter, da es eben ans Dienstrecht angeglichen ist.
Eine Rechtsgrundlage wäre hilfreich. Die Aussage des Schulleiters finde ich fragwürdig.

Das eine sind die rechtlichen Grundlagen, das andere die realen Verhältnisse. Zu den rechtlichen Grundlagen ist tatsächlich alles gesagt – um es noch einmal für Niedersachsen anhand der nötigen Rechtsgrundlagen darzulegen (in den anderen Länder ist es weitgehend nicht anders): Hier heißt es in § 60 (1) des Niedersächsischen Beamtengesetz (NBG) auf Grundlage eines bestimmten Rechtsbegriffs (von dem also nicht abgewichen werden darf), dass die regelmäßige Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten dürfe. Die Aussage des Schulleiters, der ja offensichtlich von der regelmäßigen Arbeitszeit spricht, ist insofern falsch, sein Ansinnen nichtig.

Denn zwar kann die Arbeitszeit für eine begrenzte Dauer bei länger andauerndem, aber vorübergehenden Personalbedarf und einem gleichzeitigen dringenden öffentlichen Interesse auch langfristig (in Niedersachsen bis zu zehn Jahre) über die regelmäßige Stundenzahl erhöht werden (in Niedersachsen auf bis zu 45 Stunden); die Verlängerung muss aber danach vollständig ausgeglichen werden, sodass nach Verlängerung und Ausgleich in der Gesamtheit die regelmäßige Arbeitszeit nicht überschritten wird (§ 60 (4) NBG).

Die Aussage des Schulleiters bleibt also auch auf Grundlage des § 60 (4) NBG weiterhin falsch, weil er ja offensichtlich von einer generellen Erhöhung der Arbeitszeit nach einer Beförderung ausgeht, die also nicht ausgeglichen werden solle. Er wird für diese nicht zu rechtfertigende Aussage keine Rechtsgrundlage finden, da die jeweiligen Beamtengesetze dem Gleichheitssatz unterworfen sind.

Die realen Verhältnisse insbesondere an Schulen sind allerdings davon gekennzeichnet, dass die Lehrerarbeitszeit keine generelle Bindung der Arbeitszeit an den Dienstort verlangt, sodass die Arbeitszeit nur bedingt kontrollierbar ist. So heißt es in der entsprechenden niedersächsischen Arbeitszeit-VO: „Soweit die Lehrkräfte nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben, sind sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden.“ (§ 2 Nds.ArbZVO-Schule). Ich vermute, auf dieses zeitlich Nichtgebundensein spielt der Schulleiter an. Höchstwahrscheinlich will er frisch Beförderte darauf vorbereiten, dass er von ihnen eine längere Anwesenheitszeit in der Schule erwartet als von Lehrkräften, die sich frisch im Eingangsamt befinden. Eine Rechtsgrundlage wird er dafür so, wie er es formuliert, allerdings – wie dargelegt – nicht finden.

Denn nicht umsonst – auch das ist schon mehrfach gesagt worden – geht es um die „Erfüllung von Aufgaben“ und diese sind i.d.R. durch einen Geschäftsverteilungsplan geregelt. Sofern jener die Aufgabenlast so verteilt, dass die frisch Beförderten sie nicht in ihrer regelmäßigen Arbeitszeit erledigen können, sollten sie gemeinsam mit der schulischen Personalvertretung darauf dringen, dass dieser entsprechend korrekt angepasst wird.

Sofern die schulischen Verhältnisse in der Realität so gegeben sind, dass eine größere Anzahl von Beschäftigten ihre Aufgaben nicht im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit bewältigen können, sollten sie wiederum gemeinsam mit der schulischen Personalvertretung über eine Überlastungsanzeige nachdenken (einzeln würde ich sie eher nicht realisieren, da das Gefahr heraufbeschwört, vom System vereinzelt zu werden). Die Erfolgsaussichten, auch das lehrt das Beispiel Niedersachsen, auch von durch ganze Kollegien gestellte Überlastungsanzeigen sind allerdings eher gering. Sie erinnert allerdings den Schulleiter an seine Fürsorgepflicht (und wird in der Regel weder von ihm noch seinen Vorgesetzten gerne gesehen; die gemeinschaftliche Ausarbeitung im Kollegium ermöglicht folglich, schulisch mit ihm über seine Vorstellungen von Arbeitszeit ins Gespräch zu kommen und es danach dann auch zu bleiben).

Der langen Rede kurzer Sinn: Ich würde mir entweder nun nach Rücksprache mit der Personalvertretung und ggf. in deren Beisein vom Schulleiter die Rechtsgrundlagen erklären lassen (denn die gibt es nicht) oder die Personalvertretung beauftragen, zunächst vorweg entsprechend mit dem Schulleiter zu sprechen. Zugleich würde ich der schulischen Personalvertretung etwas Dampf machen, dass sie sich gegen solche Praktiken an ihrer Schule zur Wehr setzt. Denn dafür ist die Personalvertretung da.

Spid

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Antw:[Allg] Mehrarbeit nach Beförderung???
« Antwort #21 am: 15.02.2020 14:46 »
In den letzten beiden Beiträgen kommt einer der wesentlichen Unterschiede zwischen Beamten und TB, auf die die beamtenrechtlichen Regelungen zur Arbeitszeit Anwendung finden, zum Tragen: es ist nicht das Problem des AN, ob die Arbeit in der Arbeitszeit zu schaffen ist. Er ist zur Arbeitsleistung mittlerer Art und Güte im vereinbarten Umfang verpflichtet. Wenn für die „sonstigen Aufgaben des Lehrers“ keine Mehrarbeit angeordnet wird, ist sie auch nicht zu leisten. Und sofern der AG keine hinreichenden Vorkehrungen zur Erfassung der Arbeitszeit getroffen hat, geht das zu seinen Lasten. Ihm obläge dann die Darlegungslast, daß die geschuldete Arbeitszeit eben noch nicht erbracht worden wäre.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Mehrarbeit nach Beförderung???
« Antwort #22 am: 15.02.2020 16:49 »
In den letzten beiden Beiträgen kommt einer der wesentlichen Unterschiede zwischen Beamten und TB, auf die die beamtenrechtlichen Regelungen zur Arbeitszeit Anwendung finden, zum Tragen: es ist nicht das Problem des AN, ob die Arbeit in der Arbeitszeit zu schaffen ist. Er ist zur Arbeitsleistung mittlerer Art und Güte im vereinbarten Umfang verpflichtet. Wenn für die „sonstigen Aufgaben des Lehrers“ keine Mehrarbeit angeordnet wird, ist sie auch nicht zu leisten. Und sofern der AG keine hinreichenden Vorkehrungen zur Erfassung der Arbeitszeit getroffen hat, geht das zu seinen Lasten. Ihm obläge dann die Darlegungslast, daß die geschuldete Arbeitszeit eben noch nicht erbracht worden wäre.

Das bringt es präzise auf den Punkt: Die Darlegungslast liegt beim Schulleiter, der als Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen die Gesamtverantwortung für die Schule und dabei insbesondere die Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten hat (vgl. § 43 Niedersächsisches Schulgesetz). Teil der Gesamtverantwortung ist auch, dass er auf Grundlage der geltenden Rechtslage einen Geschäftsverteilungsplan verantwortet, der die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung der Schule gewährleistet. Sofern die Qualitätssicherung seiner Meinung nach nicht gewährleistet ist, obliegt ihm als Gesamtverantwortlichen die Darlegungslast der Ursachen. Sofern er vermutet, dass die regelmäßige Arbeitzeit nicht erbracht werden und dass das die Ursache für die nicht ausreichende Qualitätssicherung sein würde, müsste er, wie Spid schreibt, hinreichende Vorkehrungen zur Erfassung der Arbeitszeit treffen; denn nur so könnte er seine Vermutung im Sinne der Beweislast rechtssicher nachkommen. Auf Grundlage der im letzten Beitrag genannten Rechtsgrundlagen kann er allerdings zur Qualitätssicherung nicht eine über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Regelung einführen, die nicht für den entsprechenden Ausgleich sorgt, da das rechswidrig wäre.

Uschi

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Antw:[Allg] Mehrarbeit nach Beförderung???
« Antwort #23 am: 15.02.2020 20:48 »
Danke, das hat mir weitergeholfen und ich gehe gut gerüstet in die weitere Auseinandersetzung.
Kurz gesagt hieße das in meinem Fall:
  • Ich habe eine volle Stelle als Lehrkraft mit entsprechender Unterrichtsverpflichtung (25,5 Unterrichtsstunden) = 41 Wochenarbeitsstunden.
  • Die Zusatzaufgabe nach der Beförderung passt daher gar nicht mehr in dieses Stundenkontingent hinein.
  • Daher kann ich die Aufgabe nur wahrnehmen, wenn ich an anderer Stelle entlastet werde, sprich Verkürzung der Unterrichtsverpflichtung.
Stimmt's?

Spid

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Antw:[Allg] Mehrarbeit nach Beförderung???
« Antwort #24 am: 15.02.2020 21:17 »
Nein. Der AG kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, §106 GewO. Er kann problemlos auch die übrigen 15,5 Stunden konkret ausgestalten und festlegen, was darin alles zu tun ist - ggfs. auch wann und wo. Wenn die geschuldete Arbeitszeit rum ist, bist Du fertig und kannst gehen. Ob die Arbeit erledigt ist, ist dafür unbeachtlich - es sei denn, der AG ordnet mit 4 Tagen Vorlauf und unter Beteiligung des PR Mehrarbeit an.

LehrerInNRW

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Antw:[Allg] Mehrarbeit nach Beförderung???
« Antwort #25 am: 15.02.2020 22:20 »
Nach lange Rede sind wir wieder am Anfang!

Man wird Ihnen weiterhin 25,5 Stunden Unterricht pro Woche erteilen, dann wird man ihnen sagen, dass sie 3 Unterrichtsstunden in der Verwaltung arbeiten müssen und der Rest bleibt Ihnen dann zur Vor- und Nachbereitung.

Wenn das so einfach auszuhebeln wäre mit einem Verweis auf die Arbeitszeit, wäre das schon längst von einem VerwG. bzw. Arbeitsgericht gekippt worden.

Wie schon auch von anderen Teilnehmern geschrieben, wäre der Weg über den PR der klügere.
« Last Edit: 15.02.2020 22:27 von LehrerInNRW »

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Mehrarbeit nach Beförderung???
« Antwort #26 am: 16.02.2020 09:30 »
Nach lange Rede sind wir wieder am Anfang!

Man wird Ihnen weiterhin 25,5 Stunden Unterricht pro Woche erteilen, dann wird man ihnen sagen, dass sie 3 Unterrichtsstunden in der Verwaltung arbeiten müssen und der Rest bleibt Ihnen dann zur Vor- und Nachbereitung.

Wenn das so einfach auszuhebeln wäre mit einem Verweis auf die Arbeitszeit, wäre das schon längst von einem VerwG. bzw. Arbeitsgericht gekippt worden.

Wie schon auch von anderen Teilnehmern geschrieben, wäre der Weg über den PR der klügere.

Ganz am Anfang sind wir nicht, sondern im Sinne von Hartmut von Hentigs ewas abgedroschenen Satz haben wir allesamt versucht, den Menschen zu stärken, die Sache zu klären. Sehr viel mehr kann dies Forum selbst im Idealfall nicht leisten; es kann nur anhand der Rechtslage Handlungsvorschläge bereiten, die Rechtslage als solche aber nicht ändern. Teil der für Beamte geltenden Rechtslage sind insbesondere die überkommenen beamtenrechtlichen Voraussetzungen; mit Blick auf Beförderungen ist dabei die verrechtlichte Vorstellung der sog. "Bestenauswahl" zu beachten, welche man als sich ins Beförderungswesen qua Bewerbung auf ein sogenanntes "höherwertiges Amt" einbringende*r aktiv handelnde*r Beamt*in als richtig oder falsch empfinden kann, die sich durch diese Empfindung aber nicht ändert, da sie eben verrechtlicht ist.

Im Sinne des zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählenden "Leistungsprinzips" ist rechtlich davon auszugehen, dass ein*e Beamt*in, der/dem ein höherwertiges Amt übertragen wird, nachgewiesen die individuelle Befähigung für dieses Amt besitzt. Da jenes Amt als höherwertiger verstanden wird als das vorherige, ist also verrechtlicht davon auszugehen, dass die, denen jenes höherwertige Amt zugewiesen wird, leistungsfähiger sind als die, die nicht mit einem solchen Amt bestallt werden oder worden sind.

Daraus folgt nun, dass es rechtlich nicht nur statthaft ist, sondern innerhalb des Rechtskonstrukts sogar zwingend gefordert werden muss, dass Beamt*innen, die ein höherwertiges Amt bekleiden, über eine höhere Leistungsfähigkeit verfügen, sodass sie in der für alle Beamt*innen eines jeweiligen Beamtengesetzes identischen regelmäßigen Arbeitszeit eine größere Leistung zu bringen in der Lage sind.

So verstanden hat jede*r Beamt*in die in den vorherigen Beiträgen dargestellten Rechte. Sie oder er kann allerdings nicht fordern, dass nach der Beförderung in ein höheres Amt, das rechtlich tatsächlich also als höherwertiges Amt begriffen wird, eine Entlastung durch Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung erfolgt. Denn als Äquivalent für die erwartete höhere Leistungsfähigkeit, die von den entsprechenden Beamt*innen aktiv qua Bewerbung auf das Amt zuvor bekundet worden ist, wird dieses Amt höher besoldet und mit einer innerhalb des Rechtskonstrukts erfolgenden höheren Reputation versehen.

Der Schulleiter kann also nicht eine innerhalb der Rechtslage unstatthafte Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit fordern; die/der weisungsgebundene Untergebene wiederum muss allerdings die ihr/ihm innerhalb des geltenden Rechts auferlegten Weisungen befolgen. Die Arbeitszeit kann also nicht willkürlich verlängert werden; eine höhere Leistungsfähigkeit - also eine in identischer Arbeitszeit höhere Qualität in der gezeigten Tätigkeit - kann vom Dienstvorgesetzten nach erfolgter Beförderung in ein höheres Amt jedoch gefordert werden, da sie rechtlich gesehen eine der Voraussetzungen für diese Beförderung im Sinne der sog. "Bestenauswahl" gewesen ist.

Isie

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Antw:[Allg] Mehrarbeit nach Beförderung???
« Antwort #27 am: 16.02.2020 09:39 »
Vermutlich ist das hier im Forum schon mal thematisiert worden, aber ich berichte trotzdem mal eben. Auf der Internetseite des Philologenverbandes Niedersachsen habe ich eben einen Beitrag über ein Klageverfahren gelesen. Es geht darum, dass die Verweigerung von Anrechnungsstunden für von Oberstudienräten zu leistende Funktionstätigkeiten für verfasungswidrig gehalten wird und deshalb dagegen geklagt werden soll. Der Umfang der Funktionstätigkeiten wird mit 3 Zeitstunden pro Woche beziffert.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Mehrarbeit nach Beförderung???
« Antwort #28 am: 16.02.2020 10:17 »
Vermutlich ist das hier im Forum schon mal thematisiert worden, aber ich berichte trotzdem mal eben. Auf der Internetseite des Philologenverbandes Niedersachsen habe ich eben einen Beitrag über ein Klageverfahren gelesen. Es geht darum, dass die Verweigerung von Anrechnungsstunden für von Oberstudienräten zu leistende Funktionstätigkeiten für verfasungswidrig gehalten wird und deshalb dagegen geklagt werden soll. Der Umfang der Funktionstätigkeiten wird mit 3 Zeitstunden pro Woche beziffert.

Das Thema ist bereits durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.15 geklärt worden (BVerwG 2 C 16.14). Damals hatte eine Oberstudienrätin, die in Teilzeit beschäftigt war und der nur eine anteilige Anrechnung von Entlastungsstunden gewährt worden war, dagegen mit der Begründung erfolgreich geklagt, dass sie bei der gleichen Quantität der ihr durch das höhere Amt auferlegten Aufgaben mit geringerer Zahl an Entlastungsstunden ausgestattet worden war als eine Vollzeitbeschäftigte. Im Sinne der Oberstudienrätin wurde für Recht erklärt, dass ihr bei der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit dennoch die volle Anzahl der mit dem Amt verbundenen Entlastungsstunden zuzuerkennen sei und nicht nur die Hälfte im Sinne ihr regelmäßigen Arbeitszeit. Entscheidend ist dabei unter anderem oder gerade der rein quantifizierende Blick, den das Gericht ausschließlich für rechtens erklärte.

Als Folge wurde in Niedersachsen zwei Jahre später der auch heute noch geltenden sog. Teilzeiterlass ("Besondere Regelungen für teilzeitbeschäftigte und begrenzt dienstfähige Lehrkräfte an öffentlichen Schulen" vom 07.04.17) erteilt, der zwar weiterhin reichlich unvollkommen ist, aber dennoch ein deutlicher Fortschritt gegenüber der Zeit vor 2017 darstellt.

Mit Blick auf unser hier behandeltes Thema können aus dem Urteil Analogien abgeleitet werden, da die Teilzeitbeschäftigung - vereinfacht ausgedrückt - ein Spezialfall der Vollzeittätigkeit ist. In dem Urteil heißt es unter anderem: Es sei

"zu beachten, dass teilzeitbeschäftigte Beamte nicht nur einen Anspruch darauf haben, entsprechend ihrer Teilzeitquote besoldet zu werden, sondern auch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. […] Besteht die Arbeitszeit aus mehreren Bestandteilen, muss eine Gesamtbetrachtung erfolgen. Ein Mehr in einem Bereich muss durch ein Weniger in einem anderen Bereich ausgeglichen werden. Der Saldo darf nicht über die sich aus der Teilzeitquote ergebende Arbeitszeit hinausgehen. Alle Bestandteile der Lehrerarbeitszeit sind insoweit gleichwertig und ausschließlich quantitativ zu betrachten. Eine gleichheitswidrige Behandlung eines teilzeitbeschäftigten Lehrers ist deshalb dann anzunehmen, wenn er im Vergleich mit einem vollzeitbeschäftigten Lehrer quantitativ relativ stärker beansprucht wird; das ist nicht der Fall, wenn Belastungen an einer Stelle durch Entlastungen an anderer Stelle ganz oder nahezu vollständig ausgeglichen werden […]. Teilzeitbeschäftigte Lehrer dürfen somit in der Summe ihrer Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Schulkonferenzen, Elterngespräche, Vertretungsstunden etc., aber auch Funktionstätigkeiten) nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. (BVerwG 2 C 16.14, Rn. 16f.).

Und weiter (bzw. vorweg) und auch das ist hier in Übertragung auf eine Vollzeitbeschäftigung von Interesse:

"Wie der Dienstherr in dem dargelegten Rahmen die Lehrerarbeitszeit ausgestaltet und konkretisiert, steht in seinem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich im Laufe der Zeit Veränderungen ergeben können, die sich zu Lasten oder zu Gunsten der Lehrer auf deren Arbeitsbelastung auswirken. Ob sich hiernach die vom Dienstherrn jeweils gewählte Konkretisierung im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens hält, hängt von einer nicht nur rechtlichen, sondern insbesondere auch tatsächlichen Würdigung und Abwägung der für seine Entscheidung maßgebenden Umstände ab" (ebd., Rn. 14).

Spid

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Antw:[Allg] Mehrarbeit nach Beförderung???
« Antwort #29 am: 16.02.2020 10:42 »
Nach lange Rede sind wir wieder am Anfang!

Man wird Ihnen weiterhin 25,5 Stunden Unterricht pro Woche erteilen, dann wird man ihnen sagen, dass sie 3 Unterrichtsstunden in der Verwaltung arbeiten müssen und der Rest bleibt Ihnen dann zur Vor- und Nachbereitung.

Wenn das so einfach auszuhebeln wäre mit einem Verweis auf die Arbeitszeit, wäre das schon längst von einem VerwG. bzw. Arbeitsgericht gekippt worden.

Wie schon auch von anderen Teilnehmern geschrieben, wäre der Weg über den PR der klügere.

Wir sind in keinster Weise wieder am Anfang. Wir haben vielmehr herausgearbeitet, daß es sich nicht um Mehrarbeitsstunden handelt, sondern um - im Falle tarifbeschäftigter Lehrer - die inhaltliche Ausgestaltung der Arbeitsleistung im Rahmen des Direktionsrechts des AG. Dagegen ist nichts einzuwenden, weshalb man derlei auch nicht vor dem ArbG erstreiten kann. Der AN schuldet aber nur eine Leistung mittlerer Art und Güte in Bezug auf seine eigene Leistungsfähigkeit im vereinbarten zeitlichen Umfang. Ob durch die Erbringung dieser Leistung alle Aufgaben erledigt werden oder nicht, ist nicht sein Problem. Vielmehr teilt er dem AG mit, was er schafft und was er nicht schafft und verlangt eine Priorisierung durch den AG. Wird nicht Mehrarbeit mit entsprechender Vorlaufzeit und unter Beteiligung des PR angeordnet, hört er nach 41 Stunden auf zu arbeiten - wenn er schlau ist.