Autor Thema: Übertragung von zusätzlichen Aufgaben  (Read 5037 times)

Sandra76

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Übertragung von zusätzlichen Aufgaben
« am: 14.02.2020 09:25 »
Hallo,
ich bin als Sekretärin des Bürgermeisters in einer Verwaltung tätig. Die Stelle wurde als Vollzeitstelle mit 40 h bewertet und eine dementsprechende Stellenbeschreibung liegt vor. Nun wurde im Rahmen einer Organisationsuntersuchung eines anderen Fachbereiches festgelegt, dass ich die Sekretariatsaufgaben dieses Fachbereiches mit übernehmen soll. Diese Stelle war ebenfalls eine Vollzeitstelle und wurde nun ersatzlos gestrichen. Eine neue Stellenbeschreibung liegt mir nicht vor. Vielleicht noch wichtig - meine Stelle war nicht Inhalt der Organisationsuntersuchung.

Nun meine Frage, kann und wenn ja, wie kann ich mich dagegen wehren. Hier werden zwei Vollzeitstellen zu einer Stelle zusammengelegt. Das Aufgabenpensum wäre überhaupt nicht zu schaffen.

Für Tipps und Hinweise bin sehr dankbar.

 :) :)

Lars73

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Antw:Übertragung von zusätzlichen Aufgaben
« Antwort #1 am: 14.02.2020 09:28 »
Da kannst du dich nicht wehren. Allerdings musst du natürlich weiterhin nur 40 h arbeiten (soweit keine Überstunden angeordnet werden). Wenn die Arbeit nicht zu schaffen ist fragst du deinen Vorgesetzten welche Dinge liegen blieben sollen. Natürlich kannst du schon vorher darauf Hinweisen, dass die Aufgaben nicht zu schaffen sein werden und dies dann dazu führen könnte, dass wichtige Dinge nicht rechtzeitig bearbeitet werden und Dinge nicht erledigt werden können.

Isie

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Antw:Übertragung von zusätzlichen Aufgaben
« Antwort #2 am: 14.02.2020 09:33 »
Sprich am besten erst mal mit dem Bürgermeister darüber. Um zusätzliche Aufgaben zu übernehmen, müsstest du schließlich den Aufgabenbereich als seine Sekretärin reduzieren. Wenn du mit einer Floskel abgespeist wirst, lässt du dir künftig sagen, welche Tätigkeiten in welcher Reihenfolge zu bearbeiten sind und machst Feierabend, wenn deine tägliche Arbeitszeit herum ist.

jenna11

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Antw:Übertragung von zusätzlichen Aufgaben
« Antwort #3 am: 17.02.2020 12:26 »
So etwas muss durch den Personalrat.

Und wenn er aufpasst, sollte er nachfragen und gegebenenfalls nicht zustimmen.

WasDennNun

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Antw:Übertragung von zusätzlichen Aufgaben
« Antwort #4 am: 17.02.2020 12:29 »
So etwas muss durch den Personalrat.

Und wenn er aufpasst, sollte er nachfragen und gegebenenfalls nicht zustimmen.
Was muss durch den Personalrat? Die Zuweisung von Arbeit an seinen Angestellten?

Ansonsten 40h bleiben 40h, also einfach seine Arbeit machen, den Stress nicht persönlich nehmen und zu lernen, dass Dinge auch liegen bleiben können, denn der AG will es ja so.

Lars73

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Antw:Übertragung von zusätzlichen Aufgaben
« Antwort #5 am: 17.02.2020 12:31 »
In den meisten Personalvertretungsgesetzen sind die Ablehnungsgründe des PR abschließend geregelt. Welcher sollte hier greifen?

@WasDennNun
Die Eingruppierung muss in der Regel durch den Personalrat.

Spid

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Antw:Übertragung von zusätzlichen Aufgaben
« Antwort #6 am: 17.02.2020 12:34 »
Ist der PR überhaupt in der Mitbestimmung, wenn eine gleich bewertete Tätigkeit innerhalb einer Dienststelle und im gleichen Ort übertragen wird?

jenna11

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Antw:Übertragung von zusätzlichen Aufgaben
« Antwort #7 am: 17.02.2020 12:37 »
Bei Zusammenlegung von Stellen, Streichung von Stellen, Änderung von Stellenplänen usw. ist der PR zu beteiligen.
Natürlich nicht die einzelne Zuweisung von Aufgaben.
Das liegt im Direktionsrecht.
Das hier hört sich aber schon komplexer an.

WasDennNun

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Antw:Übertragung von zusätzlichen Aufgaben
« Antwort #8 am: 17.02.2020 12:40 »
@WasDennNun
Die Eingruppierung muss in der Regel durch den Personalrat.
Schon klar, aber ist doch hier nicht das Thema, oder?
Es geht doch nur darum, dass ein Stelle zusätzlich die Aufgaben einer (gleichwertigen) Stelle übertragen bekommt.
Da sehe ich keine eingruppierungsrelevante Übertragung von Tätigkeiten.

Lars73

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Antw:Übertragung von zusätzlichen Aufgaben
« Antwort #9 am: 17.02.2020 12:44 »
Das hängt von den Details ab. Decken die bisherigen übertragenden Tätigkeiten die zukünftigen ab oder nicht. Nur weil die Tätigkeiten gleichwertig sind entfällt nicht der Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung, da ja das Ergebnis der Bewertung Gleichwertige Tätigkeit eben auch eine Eingruppierung ist. Hängt aber vom anzuwendenden Personalvertretungsgesetz ab. Ich bin mir nicht sicher ob alle Eingruppierung umfassen oder teilweise nur Höhergruppierung etc.

Spid

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Antw:Übertragung von zusätzlichen Aufgaben
« Antwort #10 am: 17.02.2020 12:48 »
Bei Zusammenlegung von Stellen, Streichung von Stellen, Änderung von Stellenplänen usw. ist der PR zu beteiligen.
Natürlich nicht die einzelne Zuweisung von Aufgaben.
Das liegt im Direktionsrecht.
Das hier hört sich aber schon komplexer an.

Mithin liegt also im konkreten Fall der TE mutmaßlich kein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand vor.

WasDennNun

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Antw:Übertragung von zusätzlichen Aufgaben
« Antwort #11 am: 17.02.2020 13:06 »
Das hängt von den Details ab. Decken die bisherigen übertragenden Tätigkeiten die zukünftigen ab oder nicht. Nur weil die Tätigkeiten gleichwertig sind entfällt nicht der Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung, da ja das Ergebnis der Bewertung Gleichwertige Tätigkeit eben auch eine Eingruppierung ist. Hängt aber vom anzuwendenden Personalvertretungsgesetz ab. Ich bin mir nicht sicher ob alle Eingruppierung umfassen oder teilweise nur Höhergruppierung etc.
Klingt ja im Umkehrschluss so, als ob jede Änderung der Tätigkeiten oder Zeitanteile Mitbestimmungstatbestand sei.

Lars73

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Antw:Übertragung von zusätzlichen Aufgaben
« Antwort #12 am: 17.02.2020 13:12 »
Aber nur hinsichtlich der Eingruppierung. Ablehnung wäre im Kern nur bei falscher Eingruppierung möglich. Also nicht wirklich viel Möglichkeiten für den Personslrat.