Autor Thema: Teilzeit in Elternzeit oder Teilzeit nach § 11 TV-L - Vor - & Nachteile?  (Read 7389 times)

Fireball84

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Hallo zusammen,

ich beabsichtige meine Arbeitszeit vorübergehend (ca. 9 Monate) zu reduzieren, um unseren Nachwuchs betreuen zu können. Ich habe die Möglichkeit, dies über Elternzeit mit Teilzeibeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung nach § 11 TV-L zu beantragen. Die Personalabteilung würde dies mir überlassen, beides ist also möglich.

Prinzipiell ist das Ergebnis (Bestätigung vorausgesetzt) ja identisch, die befristete reduzierte Arbeitszeit. Gibt es jedoch Vorteile, dies über den Weg der Elternzeit laufen zu lassen?

Was ich bisher herausgefunden habe, wird bzgl. Stufenlaufzeit, Urlaub, Entgelt, VBL, VL etc. kein Unterschied zwischen diesen beiden Formen der Teilzeit gemacht. Habe ich da irgendetwas übersehen oder sind die Auswirkungen für mich wirklich vollkommen identisch?

Besten Dank für eure Ideen und Mühen!
Fireball84

Wastelandwarrior

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Elternzeit ist recht kurzfritig nach Lebenndgeburt zu beantragen.

Sonst wüsste ich nicht, was da anders sein sollte.

Das Problem ist eh das Elterngeld, weil das zwingend nach Lebensmonaten und nicht Kalendermonaten funktioniert.

Fireball84

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Elternzeit ist recht kurzfritig nach Lebenndgeburt zu beantragen.

Sonst wüsste ich nicht, was da anders sein sollte.

Das Problem ist eh das Elterngeld, weil das zwingend nach Lebensmonaten und nicht Kalendermonaten funktioniert.
Danke erst einmal!
Die erste Elternzeit ist allerdings schon beantragt und beendet.Und Elterngeld interessiert im Zusammenhang mit meiner Frage nicht, stellt also kein Problem dar.

Suntzu

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Hallo, wenn Anspruch auf Elternteilzeit besteht. Sollte dieser vorgezogen werden. Im Anschluss daran hast du wieder den Anspruch auf deine 100% Stelle.


https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/elterngeld--elterngeldplus-und-elternzeit-/73770


https://www.deutsche-anwaltshotline.de/c/ratgeber/arbeitsrecht/elternzeit/elternteilzeit
« Last Edit: 14.02.2020 18:44 von Suntzu »

Spid

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Auch bei einer vorübergehenden Verringerung der Arbeitszeit nach §11 Abs. 1 TV-L hat der TB anschliessend wieder Anspruch auf seine vorherige Arbeitszeit.

Isie

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@Fireball84:
Ich nehme an, dass die Geburt deines Kindes nicht in diesem Jahr war. Daher gibt es auch bei der Jahressonderzahlung keinen Unterschied. Im Kalenderjahr der Geburt des Kindes wäre es ein Unterschied.

Fireball84

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@Fireball84:
Ich nehme an, dass die Geburt deines Kindes nicht in diesem Jahr war. Daher gibt es auch bei der Jahressonderzahlung keinen Unterschied. Im Kalenderjahr der Geburt des Kindes wäre es ein Unterschied.
Auswirkungen auf die Höhe der JSZ ergeben sich doch in jedem Fall, weil die Bruttogehälter zur Berechnung der JSZ entsprechen niedriger ausfallen - egal ob Elternzeit mit Teilzeit oder Teilzeit nach dem Tarifvertrag. Bei Elternzeit liegt ja im Jahr der Geburt der Vorteil einzig darin, dass die 12tel-Regelung nicht zur Anwendung kommt. Das ist bei mir allerdings unerheblich, da ich ja in Teilzeit arbeiten möchte, also sowieso keine 12tel-Regelung angewendet wird. ODER?
Und ja, die Geburt war in 2019.
Sprich für mich ergibt sich kein Unterschied, egal ob Teilzeit über Elternzeit oder nach Tarifvertrag.
Danke erst einmal bis hierhin!

Isie

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Absatz 3 Satz 4:
In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.

Fireball84

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Absatz 3 Satz 4:
In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.
Man lernt nie aus, danke!

Gartenilse

  • Gast
Na ja, der Unterschied ist, glaube ich, nur der Kündigungsschutz. In der Elternzeit besteht dieser, in "normaler" Teilzeit nicht. Das ist für den ÖD kaum von Belang, hatte meinen Mann aber damals vor der Kündigng bewahrt.

VG Ilse