Auch wenn der TV-V an sich nicht auf Arbeitsvorgänge abstellt, geht die Kommentarliteratur einhellig davon aus, daß dennoch die Gesamttätigkeit ggfs. zu zerlegen und dabei auf das Arbeitsergebnis abzustellen wäre, was wohl zu einer einheitlichen Führungstätigkeit führt, wie sie auch bei Anlegung von Arbeitsvorgängen entstünde. Für diese Tätigkeit werden sicherlich unstrittig gründliche Fachkenntnisse erforderlich sein, die aufgrund einer gewissen Bandbreite sicherlich eine Steigerung in der Breite erfahren. Zudem werden mindestens im Bereich der internen Optimierung selbständige Leistungen anfallen. Eine weitere Steigerung der benötigten Fachkenntnisse in Breite und Tiefe ist aus der Beschreibung ebensowenig zu erkennen wie die Erfordernis eines Studiums. Das ergibt E7.