Autor Thema: Rückwirkende Höhergruppierung / Nachzahlung?  (Read 8969 times)

Nussacker

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Sehr geehrtes Forum,
 
hier die kurzen Fakten:

Neue Anstellung durch Versetzung im Land Berlin (Bezirk) seit dem 01.05.18 in der E9 (3). Februar 2019 bin ich regulär in die E9 (4) gekommen.

Aufgrund einer Bewertungsvermutung habe ich einen Antrag auf die Bewertung gem. E10 gestellt und eine BAK eingereicht. Dem wurde jetzt stattgegeben. Ich werde nun rückwirkend zum 01.05.18 in die E10 (2) eingruppiert und die Differenz wird mit ausgezahlt. Soweit so gut.

Vom 01.05.2018 - 01.02.2019 wäre es die Differenz von E9 (3) zu E10 (2). Seit 02/2019 bekomme ich aber ein E9 (4) Gehalt, was mehr als die E10 (2) ist! Muss diese Differenz von mir zurück gezahlt werden oder greift hier trotzdem der Garantiebetrag?

Ich bin etwas verwirrt und besorgt.

Isie

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung / Nachzahlung?
« Antwort #1 am: 14.02.2020 21:18 »
Falls du zuviel bekommen hast, besteht der Rückforderungsanpruch nur für 6 Monate rückwirkend ab der schriftlichen Geltendmachung durch deinen Arbeitgeber. Um beurteilen zu können, ob du zuviel bekommen hast und ob dir ein Garantiebetrag zusteht, müsste man wissen, in welcher Entgeltgruppe und Stufe du vor der Höhergruppierung warst, wenn es derselbe Arbeitgeber war.

Nussacker

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung / Nachzahlung?
« Antwort #2 am: 14.02.2020 21:46 »
Vielen Dank für die Rückmeldung.

Es steht doch alles da:

Versetzung zum 01.05.2018 mit einer laufenden E9(3). Antragstellung von mir für eine E10 in 08/2018, rückwirkend zum 01.05.2018.

01.02.2019 Wechsel der Stufe von E9(3) --> E9(4).

01.02.2020 Schriftliche Bestätigung der E10 (2) beginnend mit dem 01.05.2018. Das heißt bis zum 31.01.2019 habe ich weniger wie eine E10(2) erhalten und ab dem 01.02.2019 bis heute habe ich durch die E9 (4) mehr erhalten.

Isie

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung / Nachzahlung?
« Antwort #3 am: 14.02.2020 21:54 »
In deinem ersten Beitrag hast du geschrieben, dass du zum 01.05.18 versetzt wurdest und dann die E 9 Stufe 3 bekommen hast. Nun schreibst du, dass du davor auch schon in E 9 Stufe 3 warst. Also Höhergruppierung aus E9 Stufe 3 nach E 10 Stufe 2 zum 01.05.2018?

Isie

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung / Nachzahlung?
« Antwort #4 am: 14.02.2020 22:03 »
Für den Garantiebetrag sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Höhergruppierung maßgebend. Damit steht dir weder 2018 noch ab 2019 ein Garantiebetrag zu. Du bekommst eine Nachzahlung im Rahmen der Ausschlussfrist ab deiner schriftlichen Geltendmachung und der Arbeitgeber bekommt eine Rückzahlung im Rahmen der Ausschlussfrist ab seiner schriftlichen Geltendmachung.

Nussacker

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung / Nachzahlung?
« Antwort #5 am: 14.02.2020 22:07 »
Ja, beides richtig. Aber der Arbeitgeber, das Land Berlin, ist gleich geblieben. Nur mein Dienstort (Bezirk) hat sich verändert.

E9(3) lief regulär seit dem 01.02.2016 bis zum 31.01.2019.

Also Höhergruppierung aus E9 Stufe 3 nach E 10 Stufe 2 zum 01.05.2018?

Korrekt. Rückwirkend wird mir gem. §37 TV-L  ab dem 01.05.2018 die E10(2) bezahlt. Aber seit dem 01.02.2019 habe ich faktisch mehr Gehalt als die E10(2) bezogen.

Du bekommst eine Nachzahlung im Rahmen der Ausschlussfrist ab deiner schriftlichen Geltendmachung und der Arbeitgeber bekommt eine Rückzahlung im Rahmen der Ausschlussfrist ab seiner schriftlichen Geltendmachung.

Also so wie ich es mir gedacht habe. Aber was mit der Geltungmachung seitens des AG gemeint? Muss mein AG mir gegenüber das schriftlich geltend machen? Also zusätzlich zu meiner schriftlichen Geltungmachung der stattgegeben wurde? 
 

Isie

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung / Nachzahlung?
« Antwort #6 am: 14.02.2020 22:15 »
Dein Arbeitgeber wird die Überzahlung vermutlich zurückfordern.Wenn er das nicht bisher vorsorglich schon getan hat, rechnet die Ausschlussfrist erst ab dem Zeitpunkt, in dem du das Rückforderungsschreiben bekommst. Je später, desto besser. Dein Arbeitgeber könnte sich evtl. auch auf den Standpunkt stellen, dass deine Geltendmachung beeinhaltet, dass die Ausschlussfrist auch für die Rückforderung gewahrt ist. Falls das passiert, poste das einfach.

Nussacker

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung / Nachzahlung?
« Antwort #7 am: 14.02.2020 22:21 »
Ich fasse für mich zusammen und hoffe es richtig verstanden zu haben:

Überbezahlung ist gegeben. Eine Rückforderung dieser Überbezahlung müsste er mir schriftlich vorlegen. Dies wäre nur sechs Monate rückwirkend gültig.

Dein Arbeitgeber könnte sich evtl. auch auf den Standpunkt stellen, dass deine Geltendmachung beeinhaltet, dass die Ausschlussfrist auch für die Rückforderung gewahrt ist. Falls das passiert, poste das einfach.


Das ist meine Befürchtung. Dies ist aber so nicht rechtens?

 

Isie

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung / Nachzahlung?
« Antwort #8 am: 14.02.2020 22:33 »
Das kommt auf den zeitlichen Ablauf an. Wenn du deinen Anspruch gerade erst vor kurzem geltend gemacht hast, könnte es sein, dass dein Arbeitgeber geltend macht, dass die Berufung auf die Ausschlussfrist in dieser Situation gegen Treu und Glauben verstößt und daher unzulässige Rechtsausübung wäre. Wenn es schon länger her ist, dass du deinen Anspruch erhoben hast, dürfte er damit nicht erfolgreich sein. Notfalls muss das gerichtlich geklärt werden. Aber es gibt bereits BAG-Urteile zur letztgenannten Situation zu Gunsten des Beschäftigten.

Nussacker

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung / Nachzahlung?
« Antwort #9 am: 14.02.2020 22:36 »
Mein Antrag erfolgte im August 2018.

Isie

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung / Nachzahlung?
« Antwort #10 am: 14.02.2020 22:45 »
Das heißt, dein Arbeitgeber hat etwa 1,5 Jahre gebraucht, um zu überprüfen, welcher Entgeltgruppe die von dir auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist zu lange, um die Ausschlussfrist auszuhebeln. Die Frage ist nur, ob dein Arbeitgeber das auch so sieht. Anders würde es aber aussehen, wenn dein Arbeitgeber vorsorglich Anspruch auf Rückzahlung erhoben und dadurch die Ausschlussfrist gewahrt hätte.

Nussacker

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung / Nachzahlung?
« Antwort #11 am: 14.02.2020 22:48 »
Vielen Dank für die Orientierung!

Ich werde den weiteren Verlauf berichten.

Spid

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung / Nachzahlung?
« Antwort #12 am: 15.02.2020 09:07 »
Hm, ich vermisse bereits die Geltendmachung von Ansprüchen durch den TE im Sachverhalt. Ein „Antrag auf Bewertung“ dürfte eine solche nicht darstellen. Das Verhalten des AG ist als Angebot zu werten, komplett zurückzurechnen, was für den TE deutlich günstiger wäre als ein Rückrechnen der letzten 6 Monate, so der TE nunmehr endlich seine Ansprüche geltend machen sollte - oder der AG dies tut.

Isie

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung / Nachzahlung?
« Antwort #13 am: 15.02.2020 09:57 »
Da gebe ich dir recht, Spid. Aber es kommt auf die Formulierung an. Wenn gleichzeitig Anspruch auf Entgelt nach E 10 erhoben wurde, reicht es für die Wahrung der Ausschlussfrist.

Spid

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung / Nachzahlung?
« Antwort #14 am: 15.02.2020 10:12 »
Sofern es sich um eine ernsthafte Leistungsaufforderung handelte, trifft das sicher zu.