Autor Thema: [Allg] Verzichtserklärung auf Vollzeitstelle  (Read 2791 times)

Wichtelmaus

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Hallo Zusammen, kann mir jemand sagen, ob es zulässig ist, dass ein Beamter  bei Wunsch auf eine bestimmte Teilzeit-Stundenzahl eine Verzichtserklärung auf die Rückkehr zu einer Vollzeitstelle unterschreiben soll?
Wäre für Antworten dankbar....
« Last Edit: 16.02.2020 02:15 von Admin2 »

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Antw:Verzichtserklärung auf Vollzeitstelle
« Antwort #1 am: 15.02.2020 09:23 »
Womit wird die Teilzeit denn seitens des Dienstherrn begründet und weshalb ist Teilzeit für Dich jetzt akzeptabel, in Zukunft jedoch nicht mehr?

Wichtelmaus

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Antw:Verzichtserklärung auf Vollzeitstelle
« Antwort #2 am: 15.02.2020 09:54 »
Ich bin seit Jahren in Teilzeit beschäftigt. Die Stundenzahl soll jetzt von Seiten des Arbeitgebers sehr runter gesetzt werden.
Wenn die Stundenzahl nicht soweit, wie vom Arbeitgeber gewollt, gekürzt wird, dann soll ev. ein Verzicht auf Vollzeit unterschrieben werden.  Ich möchte mir die Option auf Vollzeit einfach vorbehalten, weil sich Lebensumstände ändern können....

Funker

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Antw:Verzichtserklärung auf Vollzeitstelle
« Antwort #3 am: 15.02.2020 16:26 »
Ich halte das für verfassungswidrig und würde das nicht unterschreiben. Das BVerfG hat schon 2007 entschieden (vgl. Beschluss vom 19.9.2007 - Az. 2 BvF 3/02), dass eine antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten ohne die Möglichkeit zur Wahl der vollen Beschäftigung gegen die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Grundsätze der Hauptberuflichkeit und der amtsangemessenen Alimentation verstößt. Die genannte Entscheidung hatte zwar die damals in Niedersachsen praktizierte obligatorische Einstellungsteilzeit zum Gegenstand, aber die bei Ihnen geforderte Verzichtserklärung ist nach meiner Meinung ebenso unzulässig.

Wichtelmaus

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Antw:[Allg] Verzichtserklärung auf Vollzeitstelle
« Antwort #4 am: 16.02.2020 10:12 »
Vielen Dank für  den Hinweis.....

Hinterhorn

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Antw:[Allg] Verzichtserklärung auf Vollzeitstelle
« Antwort #5 am: 16.02.2020 13:07 »
Eine Verzichtserklärung auf die Rückkehr zu einer Vollzeitstelle würde ich nicht unterschreiben. Im Landesbeamtengesetz des jeweiligen Bundeslandes bei "voraussetzungslose Teilzeit" nachlesen. In NRW gibt es die "Hinweise zu Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Freistellung von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern im Land NRW", gemeinsamer Runderlass des Ministerium des Innern 24 - 42.01.11-66.11-6/17,des Ministeriums der Finanzen P 1124 - 000023 _ 2017/000001 und des Ministeriums der Justiz 3110 - Z. 56

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=203033&bes_id=37725&val=37725&ver=7&sg=0&aufgehoben=N&menu=1

Ich habe vor 5 Jahren voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung mit 50% der regelmäßigen Arbeitszeit
(§ 63 LGB NRW) für 18 Monate beantragt und beantrage jeweils rund 6 Monate vor Beendigung der Teilzeit wiederum voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung mit 50% der regelmäßigen Arbeitszeit
(vgl. Muster: http://www.aachen.de/bis/fo/Teilzeitarbeit_Antrag_Beamte_2.pdf ).
Wenn ich keinen erneuten Teilzeitantrag stelle, habe ich Anspruch auf eine Vollzeitstelle.