Vorbemerkung 1 Abs. 4 EGO.
In Teil II Abschnitt 2.2 lauten die Fallgruppen der E15:
„1. Ärzte in Krankenhäusern,
die als ständige Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind,
wenn dem leitenden Arzt mindestens sechs Ärzte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
2. Ärzte in Krankenhäusern,
die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einem der Gebiete Anästhesie, Blut- zentrale, Pathologie, Röntgenologie oder Zentrallaboratorium vorstehen und auf diesem Gebiet tätig sind,
nach vierjähriger Tätigkeit in Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1.
3. Ärzte in Krankenhäusern,
die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einen selbständigen Funktionsbereich innerhalb einer Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereichs leiten und in diesem Funktionsbereich tätig sind,
nach vierjähriger Tätigkeit in Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 2. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
4. Ärzte als Leiter von Blutzentralen außerhalb von Krankenhäusern.
5. Ärzte,
denen mindestens fünf Ärzte oder Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
6. Zahnärzte in Krankenhäusern,
die als ständige Vertreter des leitenden Zahnarztes durch ausdrückliche Anord- nung bestellt sind,
wenn dem leitenden Zahnarzt mindestens sechs Zahnärzte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
7. Zahnärzte,
denen mindestens fünf Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig un- terstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
8. Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit.
9. Fachzahnärzte mit entsprechender Tätigkeit.“
Soll da auch ein „und“ stehen?