Ausschreibung E11 - Voraussetzungen

Begonnen von Hilfe gesucht, 16.02.2020 15:47

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Hilfe gesucht

Hallo liebe Community, ich habe eine Frage an euch. Bei uns läuft zur Zeit eine Stellenausschreibung für eine E11 Stelle.  Eine Bewerbung ist nur möglich ist, wenn man den Bachelor hat oder studiert ist. Die Personalabteilung sagt,  anders geht es nicht, da die Entgeltverordnung (Tarifvertrag TV-L Anlage A) für den Verwaltungsdienst dies so vorschreibt. Dort gibt es 2. verschiedene Fallgruppen, eine mit vertieften Kenntnissen und die andere, wo das mit dem Abschluss steht. Nun denke ich, das zwischen die Fallgruppen ein ,,oder" gehört, die Personalabteilung sagt es wäre ein ,,und" zwischen den Fallgruppen zu lesen. Ich persönlich habe die Stelle die ausgeschrieben ist ca. 20 Jahre lang vertreten und die entsprechenden gleichwertige Berufserfahrung. Aber eben nur eine normale Ausbildung. Kann mir jemand sagen, wo das steht, ob der Abschluss wirklich zwingend notwendig für die Eingruppierung ist oder ob unsere Personalabteilung das falsch auslegt. Gibt es Erläuterungen zur Eingruppierung irgendwo oder kann man irgendwo nachfragen? Es drängt, da die Stellenausschreibungen online ist und ich die Möglichkeit suche, mich darauf zu bewerben. Herzlichen Dank an Euch!

Spid

Eingruppierung und Stellenbesetzung sind zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte. Die Entgeltordnung regelt die Eingruppierung. Stellenbesetzung ist kein tariflicher Regelungsgegenstand.

Hilfe gesucht

Ich lese daraus soviel, wie, die Voraussetzungen sind frei wählbar? Die Stelle war schon vorher mit einer E11 bewertet. Die Arbeit bleibt dieselbe, könnte ich diese theoretisch machen? Rein rechtlich? Was für Tipps habt ihr, wie ich mich verhalten soll um in die tatsächliche Auswahl für die Stelle zu kommen? Also, könnte ich in der Bewerbung irgendwie darauf hinweisen, dass ich doch auch möglich bin mit meinen Voraussetzungen? Danke

Spid

Der AG ist in der Formulierung von Voraussetzungen für Stellenbesetzungen relativ frei. Er kann ein Hochschulstudium fordern, ohne daß dies grundsätzlich angreifbar wäre - und somit alle ablehnen, die das Kriterium nicht erfüllen. Ein Zusammenhang zu tariflichen Regelungen besteht nicht. Diese regeln lediglich die Eingruppierung.

Hilfe gesucht

D.h. für mich, ich bin der Depp? Die Stellenbeschreibung wurde nämlich vom zuständigen Bereich anders zugearbeitet, mit der Voraussetzung ,,oder Berufsausbildung und entsprechende Kenntnisse". Personal hat es eigenmächtig geändert/gestrichen.

Spid

Warum ,,Depp"? Der Umstand, daß Bewerber, die die Anforderungen des AG für die Besetzung eines Arbeitsplatzes nicht erfüllen, nicht berücksichtigt werden, ist ein völlig übliches und nachvollziehbares Handlungsmuster.

RsQ

Na ja, da wäre dann die Frage, wer wirksam die Anforderungen auf AG-Seite festlegen darf - die Fachabteilung oder die Personaler? Im Zweifel können Erstere vermutlich besser einschätzen, wen sie auf der Stelle verwenden können?

Spid

Durch Veröffentlichung der Stellenausschreibung hat der AG doch deutlich gemacht, welche Anforderungen er stellt. Ob es intern unterschiedliche Auffassungen gab, ist unbeachtlich.

Isie

Na ja, wenn die in der Stellenausschreibung genannten Anforderungen von der Personalstelle damit begründet werden, dass sie zwingend sind, weil so in der Entgeltordnung genannt, wäre schon interessant, ob das stimmt.

Spid

Daß das nicht der Fall ist, habe ich doch dargelegt. Es ist aber unbeachtlich dafür, was der AG als Voraussetzung fordern darf.

Organisator

Zitat von: Hilfe gesucht in 16.02.2020 16:20
D.h. für mich, ich bin der Depp? Die Stellenbeschreibung wurde nämlich vom zuständigen Bereich anders zugearbeitet, mit der Voraussetzung ,,oder Berufsausbildung und entsprechende Kenntnisse". Personal hat es eigenmächtig geändert/gestrichen.

Depp nicht unbedingt, aber der Gekniffene. Die Entgeltordnung lässt zwar eine Eingruppierung in die E 11 auch ohne Hochschulstudium zu, der Arbeitgeber kann aber in seiner Stellenausschreibung explizit eine Hochschulausbildung fordern.
Da dies einer Tätgkeit der E 11 nicht wesensfremd ist, wäre es auch nicht angreifbar.

WasDennNun

Diese Personaler sind dumm, haben keine Ahnung oder Lügen.
Wenn sie nur einen Studierten haben wollen, ok, dürfen sie fordern.
Wenn sie es damit begründen, dass es tariflich nicht anders geht, dann lügen sie oder haben keine Ahnung.
Da sie ein "und" zwischen Fallgruppen lesen, neige ich zu letzteres.

Tagelöhner

Da die Personalverwaltungen gerne aus Mitarbeitern im Beamtenverhältnis bestehen, werden in der Praxis fälschlicherweise auch gerne beamtenrechtliche Grundsätze eins zu eins auf Stellen von Tarifbeschäftigten angewendet. Sie können auch nichts dafür, da sie in ihrem Kastendenken sozusagen gefangen sind.

E9+ = äquivalent gehobener Dienst, also Zugangsvoraussetzung Bachelor-Abschluss usw.
E13+ = äquivalent höherer Dienst, also Zugangsvoraussetzung Master-Abschluss usw.

Diese Auswüchse gehen mittlerweile sogar soweit, dass beamtenlaufbahnähnliche "Pseudobeförderungen" eingebaut werden, indem angeblich zunächst nicht alle Aufgaben auszuüben sind, und diese erst später vollständig übertragen werden.
Nur mit ausgeprägtem Humorsinn weiterlesen: Ich habe nichts gegen Beamte, wirklich! Die tun ja nix! :-)

Hilfe gesucht

Danke für die vielen Antworten und Meinungen. Wie kann ich aber mit einem sicheren Rückhalt beim Personal argumentieren, dass sie die Grundlage der Entgeltordnung falsch anwenden? Gibt es eine Lesweise oder Notiz dazu im Internet? Der Bereich der die Stellenausschreibung vorbereitet hat mit Berufsausbildung sucht auch nach Argumente än. Aber er muss sie eben begründen können, am besten mit konkreten Gesetzen. Dann würde es zum Chef der Behörde getragen werden.

Spid

Da die Entgeltordnung die Stellenbesetzung nicht regelt, kann sie dafür weder richtig noch falsch angewandt werden. Sie regelt über die Zuordnung von Tätigkeiten zu Entgeltgruppen den Entgeltanspruch. Sie hat mit Stellenbesetzung nichts zu tun, heißt ja schließlich auch nicht Stellenbesetzungsordnung.