Eine Freistellung kommt nicht in Betracht, da der AN zu einer Arbeitsleistung, die gegen das ArbZG verstößt, grundsätzlich nicht verpflichtet ist. Der AG hat den AN aber an einer Arbeitsaufnahme vor dem Ende der Ruhezeit zu hindern. Dann tritt für in diesem Zeitraum vorgesehene Arbeitsstunden Annahmeverzug ein. Hindert einen der AG nicht, zeigt man ihn an. Gibt zunächst Bußgelder, bei beharrlicher Zuwiderhandlung kommen wir in den Bereich einer Straftat.