Autor Thema: Rufbereitschaft wie oft?  (Read 12350 times)

Spid

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Antw:Rufbereitschaft wie oft?
« Antwort #15 am: 17.02.2020 14:28 »
Nein, ist es nicht. Die Dienstvereinbarung kommt nur ins Spiel, wenn sie tarifvertraglich vorgesehen ist.

Organisator

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Antw:Rufbereitschaft wie oft?
« Antwort #16 am: 17.02.2020 14:42 »
Nein, ist es nicht. Die Dienstvereinbarung kommt nur ins Spiel, wenn sie tarifvertraglich vorgesehen ist.

Hilf mir mal bitte,

das BPersVG (und mutmaßlich auch die Landesgesetze) regelt in § 75 Abs. 3 Nr. 1

Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage


Nach meinem Verständnis müsste das auch die Festlegung von Rufbereitschaften mit abdecken und wäre somit einer Dienstvereinbarung zugänglich.

Oder irre ich?

Capo

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Antw:Rufbereitschaft wie oft?
« Antwort #17 am: 17.02.2020 14:47 »
Im TV-L ist unter §6 Abs.4
Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Arbeitszeitgesetz  von  den  Vorschriften  des  Arbeitszeitgesetzes  abgewichen  werden.
Dieses Geregelt.

Spid

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Antw:Rufbereitschaft wie oft?
« Antwort #18 am: 17.02.2020 14:54 »
Nein, ist es nicht. Die Dienstvereinbarung kommt nur ins Spiel, wenn sie tarifvertraglich vorgesehen ist.

Hilf mir mal bitte,

das BPersVG (und mutmaßlich auch die Landesgesetze) regelt in § 75 Abs. 3 Nr. 1

Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage


Nach meinem Verständnis müsste das auch die Festlegung von Rufbereitschaften mit abdecken und wäre somit einer Dienstvereinbarung zugänglich.

Oder irre ich?

Es geht aber nicht um die Festlegung von Rufbereitschaften, sondern um eine Abweichung von der Ruhezeit. Um diese in einer Dienstvereinbarung zu regeln, bedarf es gem. §7 Abs. 1 f. ArbZG einer tariflichen Ermächtigung.

Spid

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Antw:Rufbereitschaft wie oft?
« Antwort #19 am: 17.02.2020 14:55 »
Im TV-L ist unter §6 Abs.4
Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Arbeitszeitgesetz  von  den  Vorschriften  des  Arbeitszeitgesetzes  abgewichen  werden.
Dieses Geregelt.

Und wo lägen im Sachverhalt dringende dienstliche Gründe vor?

Organisator

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Antw:Rufbereitschaft wie oft?
« Antwort #20 am: 17.02.2020 15:23 »
Nein, ist es nicht. Die Dienstvereinbarung kommt nur ins Spiel, wenn sie tarifvertraglich vorgesehen ist.

Hilf mir mal bitte,

das BPersVG (und mutmaßlich auch die Landesgesetze) regelt in § 75 Abs. 3 Nr. 1

Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage


Nach meinem Verständnis müsste das auch die Festlegung von Rufbereitschaften mit abdecken und wäre somit einer Dienstvereinbarung zugänglich.

Oder irre ich?

Es geht aber nicht um die Festlegung von Rufbereitschaften, sondern um eine Abweichung von der Ruhezeit. Um diese in einer Dienstvereinbarung zu regeln, bedarf es gem. §7 Abs. 1 f. ArbZG einer tariflichen Ermächtigung.

Ahso. Dann habe ich mich verwechselt. Macht Sinn.

Capo

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Antw:Rufbereitschaft wie oft?
« Antwort #21 am: 17.02.2020 15:25 »
Rufbereitschaft an sich sollte nur Angeordnet werden wenn es dafür dringende Betriebliche Gründe gibt, dann kann ich Sie auch in Rahmen einer Dienstvereinbarung regeln.

Spid

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Antw:Rufbereitschaft wie oft?
« Antwort #22 am: 17.02.2020 15:30 »
Eine solche Soll-Norm existiert nicht.

Texter

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Antw:Rufbereitschaft wie oft?
« Antwort #23 am: 18.02.2020 08:01 »
Heißt, wenn keine Dienstvereinbarung abgeschlossen wurde oder keine dringenden dienstlichen Gründe vorliegen, stellt man die betroffenen Personen bis zur Erreichung der Ruhezeit unter Fortzahlung des Entgeltes von der Arbeit frei?

Spid

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Antw:Rufbereitschaft wie oft?
« Antwort #24 am: 18.02.2020 08:37 »
Eine Freistellung kommt nicht in Betracht, da der AN zu einer Arbeitsleistung, die gegen das ArbZG verstößt, grundsätzlich nicht verpflichtet ist. Der AG hat den AN aber an einer Arbeitsaufnahme vor dem Ende der Ruhezeit zu hindern. Dann tritt für in diesem Zeitraum vorgesehene Arbeitsstunden Annahmeverzug ein. Hindert einen der AG nicht, zeigt man ihn an. Gibt zunächst Bußgelder, bei beharrlicher Zuwiderhandlung kommen wir in den Bereich einer Straftat.

Texter

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Antw:Rufbereitschaft wie oft?
« Antwort #25 am: 18.02.2020 08:51 »
Und rein praktisch? Zahlt der AG das Entgelt weiter, ohne dass ich arbeiten muss?

WasDennNun

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Antw:Rufbereitschaft wie oft?
« Antwort #26 am: 18.02.2020 09:07 »
Wenn ich es richtig verstanden habe muss der AG die Stunden für die du schon verbindlich eingetragen bist (Dienstplan), aber die du nicht arbeiten darfst als Arbeitsstunden werten muss.

Wie sieht es aus, wenn man keine Dienstplan hat, sondern flexible Arbeitszeiten, gilt das dann auch?
(z.B. man hat kernarbeitszeit/Funktionszeit ab 9:00, darf aber erst um 10:00 wieder arbeiten)
und was wenn man um 6:00 vor der Tür steht und der AG einen nach hause schickt, zählt dann die Zeit ab 6:00) ;)

Spid

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Antw:Rufbereitschaft wie oft?
« Antwort #27 am: 18.02.2020 09:28 »
Wenn ich es richtig verstanden habe muss der AG die Stunden für die du schon verbindlich eingetragen bist (Dienstplan), aber die du nicht arbeiten darfst als Arbeitsstunden werten muss.

Man darf arbeiten, der AG darf es nur nicht zulassen.

Zitat
Wie sieht es aus, wenn man keine Dienstplan hat, sondern flexible Arbeitszeiten, gilt das dann auch?
(z.B. man hat kernarbeitszeit/Funktionszeit ab 9:00, darf aber erst um 10:00 wieder arbeiten)
und was wenn man um 6:00 vor der Tür steht und der AG einen nach hause schickt, zählt dann die Zeit ab 6:00) ;)

Es geht um vorgesehene Arbeitsstunden - ohne kann es nur dann Annahmeverzug geben, wenn Minusstunden entstehen, ohne daß eine Regelung besteht, die die Entstehung von Minusstunden auch durch Umstände, die in der Risikosphäre des AG liegen, ausdrücklich zuläßt und diese nicht im Ausgleichszeitraum ausgeglichen werden. Bestünde ohne die Überschreitung des ArbZG eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung, sind es vorgesehene Arbeitsstunden - Kernzeiten/Funktionszeiten/Dienstpläne sehen eine solche Verpflichtung in den von ihnen erfaßten Zeiten vor.

Garfield

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Antw:Rufbereitschaft wie oft?
« Antwort #28 am: 18.02.2020 10:27 »

Die Regelung, dass der Arbeitsplatz innerhalb von 45 min. erreicht sein muss, beeinträchtigt das Privatleben enorm. Familienausflüge, Kinobesuche, Geburtstage der Kinder, über Weihnachten zu Familie, lässt sich so nicht mehr Regeln.

Es gibt auch gar keine tarifrechtliche Grundlage für diese Anordnung deines Arbeitgebers.

Der TV-L sagt:

"Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen."

Mehr nicht. Wenn du deinem Chef sagst: Ich bin an diesem Tag an Ort XY, der 3 Stunden von der Arbeit entfernt ist, dann ist das eben so.
Möchte er das nicht hat er eben einen Bereitschaftsdienst einzurichten, der vor Ort ist.

wap

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Antw:Rufbereitschaft wie oft?
« Antwort #29 am: 18.02.2020 10:31 »


Nein, ist sie nicht. Hat der AG durch Veröffentlichung des Dienstplanes sein Direktionsrecht zur Lage der Arbeitszeit ausgeübt, ist er daran gebunden und kann es grundsätzlich nicht erneut ausüben. In den Fällen, in denen er das kann, hat er die Ankündigungsfrist von 4 Tagen einzuhalten.

Wo kann man denn die Regelung der Ankündigungsfrist von 4 Tagen nachlesen? Diese wird in unserem Betrieb regelmäßig unterschritten. Gibt es hiervon wieder Ausnahmen wonach eine Unterschreitung zulässig ist?