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Rufbereitschaft wie oft?

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Spid:
Wie er diese Risikobewertung vornimmt, ist ihm überlassen. Eine Darlegung seiner Erwägungen ist von ihm auch erst in der gerichtlichen Auseinandersetzung verlangt.

Wastelandwarrior:
Landesarbeitsgericht Köln 11. Kammer
Entscheidungsdatum:   13.12.2011
Rechtskraft:   ja
Aktenzeichen:   11 Sa 863/11
Dokumenttyp:   Urteil

RdNr. 14

"Mit dem Wesen der Rufbereitschaft ist es nicht vereinbar, wenn zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme zeitliche Vorgaben bestehen, die den Arbeitnehmer faktisch zwingen, sich in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz aufzuhalten (BAG, Urt. 31.01.2002 - 6 AZR 214/00 -). Das wesentliche Differenzierungskriterium ist demnach die freie Bestimmung des Aufenthaltsortes. Nur wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, sich um persönliche oder familiäre Angelegenheiten kümmern zu können, z.B. Teilnahme an einer sportlichen oder kulturellen Veranstaltung, liegen die Voraussetzungen einer Rufbereitschaft vor (LAG Köln, Urt. v. 13.08.2008 - 3 Sa 1453/07 -). "

Spid:
Das ist ja das, was ich a.a.O. dargelegt hatte: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,113366.msg160849.html#msg160849

Es steht aber einer zeitlichen Vorgabe nicht entgegen, nur einer zu engen - relevante Rechtsprechung hat 10, 12, 15 und 20 Minuten grundsätzlich, 30 und 35 Minuten unter den Umständen des Einzelfalls verworfen. In zwei Urteilen (Urteil vom 22.01.2004 - 6 AZR 543/02, Urteil vom 16.10.2013 - 10 AZR 9/13) hat das BAG eine Reaktionszeit von 45 Minuten unter den Umständen des Einzelfalls für mit der Rufbereitschaft vereinbar gesehen - obwohl in einem Fall dabei nicht einmal die eigene Wohnung als Aufenthaltsort infrage kam.

Wastelandwarrior:
Ich wollte auf die Dauer 6 Monate hinaus. Das dürfte auch zu lange sein. zu einschränkend.

AN sind keine 24/7 Masochisten (meist)

Spid:
Ein halbes Jahr am Stück wahrscheinlich - aber insgesamt ein halbes Jahr im wöchentlichen Wechsel hielte ich nicht für grundsätzlich zu einschränkend. Da käme es auf die Umstände des Einzelfalls an.

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