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Rufbereitschaft wie oft?

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WasDennNun:

--- Zitat von: Texter am 17.02.2020 12:31 ---Muss der Arbeitgeber eigentlich das Entgelt fortzahlen, wenn der AN aufgrund einer Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft nicht wie geplant zur Arbeit erscheinen kann?

--- End quote ---
??
Du meinst, ob die Soll Stunden die ursprünglich da waren bestehen bleiben?
Z.B. Rufbereitschaft nachts um 1:00 klingelt das Telefon, man ist um 4:00 wieder zuhause.  (3h arbeit)
Dienstbeginn eigentlich 8:00, geht nicht muss ja Pause einhalten.  Kann dann um 15:00 zur Arbeit gehen und die restlichen 5 h machen, geht nicht, weil Haus wird um 19:00 abgeschlossen. Es fehlt einem dann eine Stunde.

Der AN wird daran gehindert die 1h zu arbeiten, dass muss der AG ihm gutschreiben?

Texter:

--- Zitat von: Spid am 17.02.2020 12:35 ---Inwiefern wäre er denn daran gehindert?

--- End quote ---

Weil er die Ruhezeit einhalten muss.

Die Inanspruchnahme der Rufbereitschaft geht bspw. bis 22:00 Uhr. D.h. er darf ab 09:00 Uhr wieder arbeiten.
Laut Dienstplan muss er aber eigentlich um 07:00 Uhr da sein.

Das stellt sich doch die Frage, was mit den zwei Stunden passiert.

Capo:
Die zwei Stunde wäre er dann im Minus. Er kann Sie ja am nächsten Tag rausholen.
Wichtig ist das die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten nicht überschritten werden und am ende der Woche 40 Stunden gearbeitet wurde.

Capo:
Es gibt aber auch Betriebe die im Rahmen einer Dienstvereinbarung auf diese Stunden verzichten.

Spid:

--- Zitat von: Texter am 17.02.2020 12:42 ---
--- Zitat von: Spid am 17.02.2020 12:35 ---Inwiefern wäre er denn daran gehindert?

--- End quote ---

Weil er die Ruhezeit einhalten muss.

Die Inanspruchnahme der Rufbereitschaft geht bspw. bis 22:00 Uhr. D.h. er darf ab 09:00 Uhr wieder arbeiten.
Laut Dienstplan muss er aber eigentlich um 07:00 Uhr da sein.

Das stellt sich doch die Frage, was mit den zwei Stunden passiert.

--- End quote ---

Muß er nicht, er darf ohne zu fragen. Die gesetzliche Regelung richtet sich an den AG. Dieser muß ihn ggfs. daran hindern, die Arbeit aufzunehmen, um seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Dies könnte u.U. ein Annahmeverzug sein.

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