Autor Thema: Konkurrenzvorschriften bei Ansprüchen auf mehrere Zulagen  (Read 3011 times)

Zinnsoldat

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Betreff: Konkurrenzvorschriften bei Ansprüchen auf mehrere Zulagen

hier: Bundeswehr / Marine

Hallo,

ich bin Erster Offizier eines Schiffes der Deutschen Marine und in dieser Funktion der Einheitsführer, oder auch Kompaniechef mit Disziplinarstufe 1.

Im Rahmen der Überarbeitung der Zulagen wurde die ehemalige MARINEZULAGE in eine ZULAGE IM MARITIMEN BEREICH umgewandelt und erhöht. So weit - so gut.
Nun gibt es, wie es das Thema bereits vorgibt, Konkurrenzvorschriften, welche u.U. bei Ansprüchen auf mehrere Zulagen zur Anwendung kommen.
So ist in diesem Fall die Führungszulage für Einheitsführer der Disziplinarstufe 1, welche mir grundsätzlich zustehen würde in Konkurrenz zur Zulage im maritimen Bereich und wird von dieser "Aufgefressen".

Sprich: ein Einheitsführer an Land bekommt sie, ich jedoch nicht, obwohl ich die gleichen Tätigkeiten - nur eben an Bord - erledige. Mein Rechtsempfinden ist irgendwie auf Krawall gestimmt....

Zum Vergleich sei an dieser Stelle einmal die Kompaniefeldwebelzulage ins Feld geführt:
Hier ist die Regelung so, dass auch mein Kompaniefeldwebel (in der Marine Schiffswachtmeister genannt) seine Zulage bekommt und diese trotz der zusätzlichen Zulage im maritimen Bereich gezahlt wird. Ergo also keine Konkurrenz besteht.

Hier kommt wieder mein Rechtsempfinden ins Spiel....wie kann es sein, dass dem einen eine zusätzliche Zulage zugebilligt wird, dem anderen (Chef) aber nicht?

Bevor ich hier Papier schwarz mache...vielleicht kann mich ja jemand mal erleuchten?

Chrille1507

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Das könnte eventuell daran liegen, dass:

"Im Bereich der Marine werden bestehende Stellen- und Erschwerniszulagen zu einer einheitlichen Zulage zusammengefasst. Daher kommt es zu solch deutlichen prozentualen Steigerungen."

Quelle: https://www.dbwv.de/fileadmin/user_upload/BesStMG.pdf (Seite 8)

Asperatus

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Der Unmut ist verständlich. In der Begründung zum Gesetzentwurf findet sich zu Anlage I, II. Stellenzulagen Nr. 4 Abs. 3 BBesG (ich denke, hierum geht es) nur:

"Nach der grundlegenden Neuordnung der Zulagenvorschrift können nahezu alle anderen Stellenzulagen auf Grund der jeweiligen Verwendung zustehen. Die Konkurrenzvorschrift wird daher umfassend formuliert."

Nachzulesen hier: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/133/1913396.pdf (S. 116)

Weshalb sich die Bundesregierung dazu entschieden hast, ist Spekulation. Bedenken muss man, dass die Nichtkonkurrenz der Zulage im maritimen Bereich die Ausnahme ist. In der Regel wird sie aufgerechnet (Anlage I, II. Stellenzulagen  Nr. 9a, Abs. 4 BBesG). Vielleicht ist es Besitzstandswahrung, vielleicht liegt es daran, dass es weniger Kompaniefeldwebel als militärische Führungsfunktionen gibt.

Rechtlich ist die Regelung nicht zu beanstanden. Dennoch schadet es bestimmt nicht, an der richtigen Stelle (z. B. Wehrbeauftragter, Bundeswehrverband) seinen Unmut kund zu tun. Vielleicht wird die Regelung dann in ferner Zukunft angepasst.

Zinnsoldat

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Zitat:
Das könnte eventuell daran liegen, dass:

"Im Bereich der Marine werden bestehende Stellen- und Erschwerniszulagen zu einer einheitlichen Zulage zusammengefasst. Daher kommt es zu solch deutlichen prozentualen Steigerungen."

Zitat ende



ähm nein, denn:

hier wird nix zusammengelegt, ganz im Gegenteil.

beim Chef wird Zulage A gegen Zulage B aufgewogen,

beim KPFw wird Zulage A separat und Zulage B saparat gewährt.

Beide jedoch dienen unter den gleichen Voraussetzungen, in diesem Fall an Bord eines Schiffes.


Asperatus

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Was Chrille1507 vermutlich meint ist, dass die Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote nach § 23c EZulV (Erschwerniszulage) entfallen ist und im Gegenzug dazu die Stellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zur Anlage I BBesG deutlich angehoben wurde.

Zinnsoldat

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der DBwV bemerkt dazu....:

vielen Dank für Ihre Email und den Hinweis auf die Problematik, dass sich die Zulage im maritimen Bereich und die militärische Führungszulage gegenseitig ausschließen.
Tatsächlich ist dieser Umstand bereits Thema im Verband, auf Mandatsträgerebene wird insoweit auch bereits nach Lösungen gesucht. Leider kann eine solche nicht kurzfristig umgesetzt werden, da es zu einer Änderung der Rechtslage einer Gesetzesänderung bedarf und mit einer reinen Verwaltungsvorschrift nicht zu beheben ist.
Insbesondere aber dem Vorsitzenden Marine des DBwV ist es ein Anliegen, diese Konkurrenz zu beseitigen.

Rollo83

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Guten Morgen,

ich klinke mich hier als Offizier des Heeres mal ein denn ich habe auch eine Frage zu den Zulagen.
Bis letzte Woche habe ich diese „neuen“ Zulagen gar nicht beachtet, aber hab mich jetzt mal genauer eingelesen.
Es wird bei den Zulagen gesprochen von zB.

Truppführer oder vergleichbar
Gruppenführer oder vergleichbar
Zugführer oder vergleichbar

Gehe ich richtig davon aus das zB ein Sachgebietsleiter in einem Amt vergleichbar mit einem Trupp/Gruppenführer in der Truppe gemeint ist ?
Nach meinem Verständnis müsste der Sachgebietsleiter und zB auch der Dezernatsleiter (ZgFhr) diese Zulagen auch bekommen ?!

MkG

flatlyknotty

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Vielleicht ist es Besitzstandswahrung, vielleicht liegt es daran, dass es weniger Kompaniefeldwebel als militärische Führungsfunktionen gibt.