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Konkurrenzvorschriften bei Ansprüchen auf mehrere Zulagen

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Zinnsoldat:
Betreff: Konkurrenzvorschriften bei Ansprüchen auf mehrere Zulagen

hier: Bundeswehr / Marine

Hallo,

ich bin Erster Offizier eines Schiffes der Deutschen Marine und in dieser Funktion der Einheitsführer, oder auch Kompaniechef mit Disziplinarstufe 1.

Im Rahmen der Überarbeitung der Zulagen wurde die ehemalige MARINEZULAGE in eine ZULAGE IM MARITIMEN BEREICH umgewandelt und erhöht. So weit - so gut.
Nun gibt es, wie es das Thema bereits vorgibt, Konkurrenzvorschriften, welche u.U. bei Ansprüchen auf mehrere Zulagen zur Anwendung kommen.
So ist in diesem Fall die Führungszulage für Einheitsführer der Disziplinarstufe 1, welche mir grundsätzlich zustehen würde in Konkurrenz zur Zulage im maritimen Bereich und wird von dieser "Aufgefressen".

Sprich: ein Einheitsführer an Land bekommt sie, ich jedoch nicht, obwohl ich die gleichen Tätigkeiten - nur eben an Bord - erledige. Mein Rechtsempfinden ist irgendwie auf Krawall gestimmt....

Zum Vergleich sei an dieser Stelle einmal die Kompaniefeldwebelzulage ins Feld geführt:
Hier ist die Regelung so, dass auch mein Kompaniefeldwebel (in der Marine Schiffswachtmeister genannt) seine Zulage bekommt und diese trotz der zusätzlichen Zulage im maritimen Bereich gezahlt wird. Ergo also keine Konkurrenz besteht.

Hier kommt wieder mein Rechtsempfinden ins Spiel....wie kann es sein, dass dem einen eine zusätzliche Zulage zugebilligt wird, dem anderen (Chef) aber nicht?

Bevor ich hier Papier schwarz mache...vielleicht kann mich ja jemand mal erleuchten?

Chrille1507:
Das könnte eventuell daran liegen, dass:

"Im Bereich der Marine werden bestehende Stellen- und Erschwerniszulagen zu einer einheitlichen Zulage zusammengefasst. Daher kommt es zu solch deutlichen prozentualen Steigerungen."

Quelle: https://www.dbwv.de/fileadmin/user_upload/BesStMG.pdf (Seite 8)

Asperatus:
Der Unmut ist verständlich. In der Begründung zum Gesetzentwurf findet sich zu Anlage I, II. Stellenzulagen Nr. 4 Abs. 3 BBesG (ich denke, hierum geht es) nur:

"Nach der grundlegenden Neuordnung der Zulagenvorschrift können nahezu alle anderen Stellenzulagen auf Grund der jeweiligen Verwendung zustehen. Die Konkurrenzvorschrift wird daher umfassend formuliert."

Nachzulesen hier: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/133/1913396.pdf (S. 116)

Weshalb sich die Bundesregierung dazu entschieden hast, ist Spekulation. Bedenken muss man, dass die Nichtkonkurrenz der Zulage im maritimen Bereich die Ausnahme ist. In der Regel wird sie aufgerechnet (Anlage I, II. Stellenzulagen  Nr. 9a, Abs. 4 BBesG). Vielleicht ist es Besitzstandswahrung, vielleicht liegt es daran, dass es weniger Kompaniefeldwebel als militärische Führungsfunktionen gibt.

Rechtlich ist die Regelung nicht zu beanstanden. Dennoch schadet es bestimmt nicht, an der richtigen Stelle (z. B. Wehrbeauftragter, Bundeswehrverband) seinen Unmut kund zu tun. Vielleicht wird die Regelung dann in ferner Zukunft angepasst.

Zinnsoldat:
Zitat:
Das könnte eventuell daran liegen, dass:

"Im Bereich der Marine werden bestehende Stellen- und Erschwerniszulagen zu einer einheitlichen Zulage zusammengefasst. Daher kommt es zu solch deutlichen prozentualen Steigerungen."

Zitat ende



ähm nein, denn:

hier wird nix zusammengelegt, ganz im Gegenteil.

beim Chef wird Zulage A gegen Zulage B aufgewogen,

beim KPFw wird Zulage A separat und Zulage B saparat gewährt.

Beide jedoch dienen unter den gleichen Voraussetzungen, in diesem Fall an Bord eines Schiffes.

Asperatus:
Was Chrille1507 vermutlich meint ist, dass die Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote nach § 23c EZulV (Erschwerniszulage) entfallen ist und im Gegenzug dazu die Stellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zur Anlage I BBesG deutlich angehoben wurde.

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