Autor Thema: Zuweisung von Aufgaben eines gD (ja eines Beamten :) ) an einen TV-Ler  (Read 2853 times)

ichEinfachUnverbeamtet

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Hallo @ community,

eines gleich vorweg: ich weiß, dass gD für Beamte gilt, nicht für Angestellte des TV-L.

Es bahnt sich folgende Situation an, bei der ich Auskunft bräuchte, um mein weiteres Vorgehen ein wenig zu koordinieren/strukturieren.

Ein gD soll demnächst weggehen (vsl. in den nächsten 3 Monaten). Das steht zu 90% fest. Seine Aufgaben bleiben jedoch hier. Ich als einfacher Mitarbeiter (TV-L) muss die Aufgaben übernehmen. Nun meine Fragen dazu:
1.: ich habe keine Ausbildung, die dieses Gebiet abdeckt - muss ich trotzdem alles vom gD machen/übernehmen?
2.: der gD hat knapp 2 Jahre gebraucht, um die Grundlagen zu schaffen - muss ich mir das alles nun innerhalb der 3 Monate "Übergabesfrist" reinprügeln? Ich befürchte, dass ich das nicht kann.
3.: man liest ja oft, dass E8 = A9. Ich weiß, dass das eigentlich nicht zu vergleicht ist. In der Theorie müsste doch aber nun für mich eine neue Tätigkeitsbeschreibung angefertigt und mir die neuen Aufgaben übertragen werden, damit ich überhaupt tätig werden darf ?!? Hier bräuchte ich mal eure Erfahrung: kann ein Personaler !!!sauber!!! nach EGO feststellen, dass die Aufgaben der A9 einer E8 entsprechen?

Vllt hat jemand so ne grundsätzliche Schiene, die ich hier fahren sollte. Man bedenke dabei, dass ich bereits zu 100% beschäftigt bin (sei mal dahingestellt, wie diese 100% nun im öD definiert sind  ;D ). Es müssen also Aufgaben liegen bleiben.

Spid

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Es gibt keine Gleichsetzung E8=A9. Besteht überhaupt Grund zur Annahme, daß es sich um eine höherwertige Tätigkeit handelt? Standesbeamte sind schließlich als Beamte zumeist auch gD, als TB aber nur E6/E7.

ichEinfachUnverbeamtet

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Besteht überhaupt Grund zur Annahme, daß es sich um eine höherwertige Tätigkeit handelt?
Nein. Ich sehe nur, dass die Aufgaben von A9er erledigt wird. Alles andere müsste neu für mich "beurteilt" werden im Sinne einer neuen Tätigkeitsbeschreibung.
Sollte in der Tat E5-E8 rauskommen, müsste ich schauen, wie ich den "Bildungsrückstand" aufhole, um die Aufgaben auch nur annähernd korrekt zu erledigen.

Spid

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Sofern es sich bei der dann entstehenden Gesamttätigkeit um eine solche derselben Entgeltgruppe wie bisher handelt, kann der AG diese grundsätzlich zur Ausübung übertragen. Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist hingegen eine Vertragsänderung und bedarf Deiner mindestens impliziten Zustimmung.

ichEinfachUnverbeamtet

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... und bedarf Deiner mindestens impliziten Zustimmung.
Gebe ich diese nicht, wird mir einfach eine Änderungskündigung vorgelegt. Damit hätte ich dann auch nicht so viel gewonnen, richtig? Der §34/2/1 TV-L zieht leider nicht, da Tarifgebiet Ost.

Spid

  • Gast
Eine Änderungskündigung hat dieselben hohen Hürden wie eine normale Kündigung.

Organisator

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In der Theorie müsste doch aber nun für mich eine neue Tätigkeitsbeschreibung angefertigt und mir die neuen Aufgaben übertragen werden, damit ich überhaupt tätig werden darf ?!?

Korrekt. So ist es auch in der Praxis
Vllt hat jemand so ne grundsätzliche Schiene, die ich hier fahren sollte.

Ja. Personalgespräch mit dem Chef suchen und mit ihm gemeinsam besprechen, was er mit Dir vor hat und was Du leisten kannst.

WasDennNun

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Ja. Personalgespräch mit dem Chef suchen und mit ihm gemeinsam besprechen, was er mit Dir vor hat und was Du leisten kannst.
..und willst.