Autor Thema: [BY] Altersgrenze Berufung Beamtenverhältnis - auch andere BL interessant  (Read 2328 times)

BavarianBoy

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
Hallo Zusammen,

Art. 23 BayBG regelt die Altersgrenze (45) für die Berufung in das Beamtenverhältnis. Nun meine Frage, wenn ich (BaL), beschließe, Teilzeit Jura zu studieren mit dem Ziel (Traum) hinterher wieder im öffentlichen Dienst zu landen, gilt für mich dann die Altersgrenze auch wenn ich ja schon Beamter bin, aber einen Laufbahn- und Qualifiktationsebenenwechsel durchlaufe?

Die Situation ist rein hypotheisch, ich müsste erstmal Abitur nachmachen, dann studieren und das auch noch mit sehr guten Noten. So weit so gut. Aber mal angenommen ich würde das alles schaffen, derweil Teilzeit arbeiten in meinem derzeitigen Beamtenverhältnis (nichttechnischer Dienst, 2. QE).

Mein großer Traum ist es Staatsanwalt oder Richter zu werden. Das mag völlig unrealistisch sein, ich möchte gerade erstmal nur auslohten, ob es für mich überhaupt möglich wäre, da ja mit Abi per Abendschule, Studium und dann nochmal Vorbereitungsdienst ettliche Jahre ins Land gingen, insbesondere wenn ich "nebenbei" Teilzeit (20h) arbeite. Ich würde dieses Mammutprojekt gerne in Angriff nehmen, wenn ich scheitere weil ich nicht gut genug bin ist das halt so (man lernt ja was fürs Leben  ;)), aber ich würde ungern daran scheitern, weil ich dann zu alt bin und mich nicht richtig mit den entsprechenden RGL auseinandergesetzt habe.

Wäre ich in Bayern definitv raus, falls ich dann über 45 sein sollte? Oder zählt das (dann) alte Beamtenverhältnis irgendwie? Und stimmt es, dass andere Bundesländer teilweise keine Altersgrenze haben?
« Last Edit: 20.02.2020 15:09 von BavarianBoy »

Gustl

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 26
Was Dir vorschwebt ist natürlich eine Ochsentour. Beachte, dass Du zum Studium in Bayern die formale Voraussetzung der Allgemeinen Hochschulreife nicht zwangsläufig benötigst. Zielführender wäre es in meinen Augen daher, wenn Du zunächst den Versuch unternimmst, über die modulare Qualifizierung in die 3. QE aufzusteigen. Die dabei abzuleistenden Module  (z.B. Staats-, Europa-, Verwaltungsrecht; Beamten-, Tarif-, Haushaltsrecht; Rechtsanwendung in der Verwaltungspraxis; Sozialrecht) wären für ein geplantes Jurastudium zur Einarbeitung in die Materie ohnehin ungleich dienlicher, als dies ein Unterricht in Geographie, Mathe und den Naturwissenschaften am Abendgymnasium jemals sein könnte. Sollte Dein Aufstieg erfolgreich sein, kannst Du Deinen Plan ohne Abitur in Angriff nehmen und beispielsweise an der LMU über eine Prüfung samt Beratungsgespräch den fachgebundenen Hochschulzugang zum Studium der Rechtswissenschaft für qualifizierte Berufstätige festellen lassen:

https://www.uni-muenchen.de/studium/hochschulzugang/hochschulzug_ber/hzb-berufl-qual/index.html

Diesen Weg haben bereits einige vor Dir beschritten, mir ist jedenfalls ein Fall persönlich bekannt, der auch noch im Freischuss nach dem 8. Semester bestanden hat - ohne Abitur und in Antragsteilzeit gem. Art. 88 BayBG.: über den Aufstieg vom mD (allgemeine Innere Verwaltung) in den gD, sodann Immatrikulation an der LMU, Ablegung des ersten juristischen Staatsexamens und anschließendes Referendariat. Im Referendariat kannst Du selbstverständlich nicht nebenberuflich beschäftigt bleiben, folglich bliebe nur die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, da das Bayerische Beamtengesetz keine Beurlaubung zur Verwirklichung persönlicher Träume vorsieht. Bei erneuter Verbeamtung gilt die Höchstaltersgrenze, es sei denn, der Landespersonalausschuss erkennt eine Ausnahme, womit keinesfalls zu rechnen ist.

Sollte sich bereits die Zulassung zur modularen Qualifizierung als unüberwindliche Hürde erweisen, dann spricht möglicherweise einiges dafür, dass auch das Berufsziel Staatsanwalt/Richter etwas zu hoch gegriffen ist. In jedem Fall wäre in Bayern ein Prädikatsexamen notwendig.

Im übrigen kann Dich natürlich niemand hindern, als Beamter der 2. QE an einer Prüfung zur Feststellung der Studieneignung teilzunehmen. Ob eine ausreichende Studierfähigkeit vorhanden wäre, ist zwar fraglich, hängt aber vom Einzelfall ab.

Alle Bundesländer sowie der Bund haben Altersgrenzen, die nicht notwendigerweise in den Beamtengesetzen normiert sind, sondern teils aus den Haushaltsordnungen folgen.

https://www.juraforum.de/ratgeber/beamtenrecht/altersgrenze-verbeamtung-welche-hoechstaltersgrenze-gilt-bei-der-einstellung

Viel Erfolg auf jeden Fall, finde ich super, dass Du so ein Ziel hast!